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0151 116 320 82Informationen zu der Geschichte von Kokain: Seit seiner Entdeckung durch den Chemiker Albert Niemann im Jahr 1860 hat das Kokainhydrochlorid – kurz: Kokain – eine beachtliche Laufbahn eingeschlagen: Nach anfänglicher Verwendung in Medizin und Militär ist das aus den Blättern der Kokapflanze gewonnen Kokain seit den 50er Jahren des 19. Jahrhunderts aus der westlichen Partyszene nicht mehr wegzudenken: Wurde es zunächst nur in Miami, im US-Bundesstaat Florida vertrieben, fand das Kokain schnell seinen Weg in alle Großstädte der USA und letztlich auch über den Ozean nach Europa. Heutzutage ist Kokain auf dem gesamten Globus weitverbreitet.
Die Verarbeitung der Droge Kokain erfolgt zu verschiedenen Varianten. Egal ob Koks oder Crack, der Besitz und Konsum dieser Droge ist hierzulande Illegal und der Verstoß zählt zum Strafrecht. Sollten Sie also eine Vorladung erhalten haben oder eine Freund/Verwanter sitzt in Untersuchungshaft, raten wir dringlichst, einen Anwalt mit genügend Erfahrung im Strafrecht zu konsultieren.
Mit der Ausbreitung der Droge Kokain kamen auch Gesetze, die den Umgang mit diesem, insbesondere Einfuhr, Handel und Besitz, verboten. Seit 1914 ist der Konsum von Kokain und Koks in den USA strafbar, im Jahr 1916 wird der Gebrauch auch in Großbritannien verboten. Mit dem am 1. Januar 1930 in Kraft getretenen Betäubungsmittelgesetz werden auch in Deutschland Verkauf und Besitz von Kokain unter Strafe gestellt. Wie diese Strafe im Einzelnen aussehen kann, was genau in Verbindung mit Kokain strafbar ist, inwiefern die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Kokain strafrechtlich belangt werden kann und wie Sie sich am besten im Fall einer Vorladung als Beschuldigter, einer Hausdurchsuchung oder ähnlichen verhalten und vor allem wann sie unbedingt einen Strafverteidiger einschalten sollten, möchte ich im Folgenden für Sie zusammenfassen. Dabei sei jedoch gleich zu Beginn darauf verwiesen, dass mit Kokain nicht zu spaßen ist: Dieser Text erhebt nicht den Anspruch, ein einzelfallbezogenes Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt zu ersetzen. Sollten sie in einem Kokainverfahren eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch mit mir unter 0201 747 188-0.
Nach § 29 BtMG stehen unter Strafe der Besitz und Erwerb, sowie das Handeltreiben, die Einfuhr, die Abgabe und das In Verkehr bringen von Kokain. Unterschiede bei der Strafbarkeit ergeben sich dabei vor allem aus der Frage, ob es sich um eine sogenannte „geringe Menge“ handelt. Bei Kokain liegt die Grenze zur „nicht geringen Menge“ nach einer Entscheidung des BGH (BGHSt 33, 133) bei 5,0 Gramm Kokainhydrochlorid (Kokain-HCL), also reinen Kokains. Bei „gestrecktem“ Kokain zählt also nicht das tatsächliche Gewicht des Produkts, sondern nur der reine Kokaingehalt. Dieser wird anhand eines Wirkstoffgutachtens des bei Ihnen – etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung – gefundenen Kokains bestimmt.
Nun aber zu den möglichen Strafen bei Kokaindelikten:
Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe und In Verkehr bringen von einer geringen Menke Kokain stehen gemäß § 29 BtMG unter einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 31a BtMG ist möglich.
Bei einer nicht geringen Menge an Kokain ist zwischen den verschiedenen Delikten zu unterscheiden: Wer Kokain in nicht geringer Menge besitzt, abgibt oder damit Handel treibt, dem drohen gemäß § 29a I BtMG ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die gleiche Strafhöhe droht einem über 21jährigen, der Kokain an Minderjährige abgibt oder es ihnen verabreicht. Gemäß § 29a II BtMG wird in minderschweren Fällen auf eine Strafe von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe erkannt. Die Einfuhr einer nicht geringen Menge Kokain ist dagegen mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren bedroht (§ 30 I BtMG). Jedoch ist auch hier eine Strafmilderung in minderschweren Fällen auf drei Monate bis 5 Jahre möglich (§ 30 II BtMG). In bestimmten Fällen (§ 30a BtMG) ist der Umgang mit einer nicht geringen Menge Kokain sogar unter eine Mindeststrafe von fünf Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe gestellt: Zunächst ist dies der Fall, wenn eine Person über 21 Jahren eine minderjährige Person dazu bestimmt, mit Kokain Handel zu treiben, Kokain ein- oder auszuführen, es zu veräußern oder abzugeben oder Kokain in Verkehr zu bringen.
Darüber hinaus greift die hohe Strafandrohung auch dann, wenn der Handel mit Kokain als Mitglied einer Bande betrieben wird.
Zuletzt ist das unerlaubte Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr und das Sich verschaffen von Kokain in diesem hohen Maße strafbar, wenn dabei eine Schusswaffe oder ein sonstiger Gegenstand mit sich geführt wird, der seiner Art nach dazu geeignet und bestimmt ist, Personen zu verletzen (etwa Schlagringe, Totschläger, Messer, etc.).
Insbesondere in letztgenannten Fällen ist es also von äußerster Wichtigkeit, sich möglichst früh im Verfahren, also schon bei dem ersten Verdacht einer Strafverfolgung und nicht erst bei Vorliegen einer Vorladung als Beschuldigter oder nach einer Hausdurchsuchung an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden. Umso früher Sie die Beratung eines Rechtsanwalts einholen, umso besser.
Der Besitz von Kokain ist ein Auffangtatbestand: Täter kann nur sein, wer sich nicht wegen eines anderen Verstoßes gegen das BtMG schuldig gemacht hat (welche zwangsläufig den Besitz voraussetzen). Per Definition sind für den Besitz von Kokain zwei Dinge erforderlich: Der Täter muss Verfügungsmacht über das Kokain haben, also tatsächlich bestimmen können, was damit passiert und diese muss von Besitzwillen getragen sein, er muss also Wissen, dass er das Kokain besitzt und es auch besitzen wollen.
Demnach liegt beispielsweise kein Besitz vor, wenn das Kokain sofort nach der Entgegennahme konsumiert wird. Man merke: der bloße Konsum von Kokain ist in Deutschland nicht strafbar. Selbiges gilt, wenn des Kokain bloß zum Zweck seiner Vernichtung oder um es dem eigentlichen Besitzer zu entziehen an sich genommen wird: in beiden Fällen ist der Besitz nicht von Besitzwillen getragen. Wird jedoch etwa bei einer Hausdurchsuchung Kokain bei Ihnen gefunden, so wird in aller Regel von Besitz ausgegangen werden und Sie können in naher Zukunft mit einer Vorladung als Beschuldigter rechnen.
Von Erwerb im Sinne des BtMG ist die Rede bei der „Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt“, wenn der Erwerbende das Kokain also so an sich nimmt, dass er es danach besitzt (s.o.).
Daraus ergibt sich, dass auch hier keine Strafbarkeit vorliegt wenn das Kokain sofort konsumiert wird, da in diesem Falle die Verfügungsgewalt beim Veräußerer verbleibt. Ein Sonderfall ist der Erwerb einer großen Menge Kokain durch mehrere Käufer anteilsmäßig: In diesem Fall wird nicht jeder für die Gesamtmenge belangt, sondern nur anteilsmäßig für den konkreten von ihm erworbenen Anteil.
Per Definition ist „jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Kokain zu ermöglichen oder zu fördern“ vom Tatbestand des Handeltreibens umfasst. Somit ist der Tatbestand sehr weit: Gemeint ist nicht nur das einfache Handeln mit Kokain, sondern auch alles was mittelbar dem Zweck des Kokainhandels dient. So fallen auch der Transport von Kokain oder Geld zu oder von Vertriebspunkten unter den Begriff des Handeltreibens. Ebenso erfasst sind die Überwachung und Anwerbung von Dealern und die Finanzierung des Kokainhandels, wodurch auch „Hintermänner“ strafbar sind.
Das Merkmal des Eigennutzes meint dabei, dass zum Zweck der persönlichen Vorteilserlangung – sei dies in Form von Geld, Kokain, anderen Rauschmitteln oder ähnlichem – gehandelt werden muss.
Nach einem Beschluss des BGH (BGH GSSt 1/05) ist bereits die Aufnahme von Verhandlungen in der ernsthaften Absicht den Handel mit Kokain zu betreiben vom Tatbestand des Handeltreibens umfasst. Auch an dieser Stelle ist aufgrund der sehr weiten Auslegung erneut darauf zu verweisen, dass die Konsultierung eines Strafverteidigers besser früher als später erfolgen sollte. Spätestens bei der Vorladung als Beschuldigter müssen Sie unbedingt von Ihrem Recht auf Verteidigung durch einen Erfahrenen Rechtsanwalt wie mich Gebrauch machen.
Laut BGH handelt jemand gewerbsmäßig, wenn das Kokain so verkauft wird, um sich dadurch eine „fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang“ zu verschaffen. Somit gibt es ein zeitliches und ein qualitatives Element, etwa ein großer Verkauf oder ein fortgesetzter Ver- oder Ankauf geringer Mengen Kokain (zum Beispiel zum Eigenbedarf) wird in der Regel nicht als gewerbsmäßig gewertet.
Verschiedene Indizien können auf ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Kokain hindeuten, dies sind namentlich etwa, ob der Handel quasi „Hauptberuflich“ betrieben wird, der Täter also seine Haupteinnahmequelle in dem Kokainhandel hat. Ein weiteres Merkmal sind „gewerbsmäßige Strukturen“, also ob ein organisierter Arbeitsablauf vorliegt, zum Beispiel durch die Einteilung verschiedener „Verkaufsgebiete“.
Auch hier können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, bei denen eine rechtsanwaltliche Vertretung unerlässlich ist, sofern Sie etwa bereits eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben sollten.
Voraussetzung ist hier das Mitführen einer Waffe. Darunter fallen Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung und ihrer Beschaffenheit den Zweck erfüllen sollen, Menschen zu verletzen, also auch Luftdruckpistolen, Gaspistolen, Stich- und Hiebwaffen. Mitführen bedeutet in dem Zusammenhang, dass die Waffe beim Handeltreiben mit Kokain so bei sich getragen wird, dass sie jederzeit eingesetzt werden könnte. Fraglich ist etwa, inwiefern eine bei einer Hausdurchsuchung gefundene Waffe auf ein bewaffnetes Handeltreiben hindeuten kann. Einigkeit besteht darüber, dass eine sich in einem Auto befindliche Waffe ausreicht, wenn dieses Auto zur Tatbegehung genutzt wurde, also etwa um zum Übergabeort zu fahren.
Die Abgabe von Kokain meint die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten ohne vertragliche Abrede, also unentgeltlich, sodass dieser Dritte das Kokain nach eigenem Ermessen verwenden kann. Liegt Entgeltlichkeit vor, dann ist die Rede von Veräußern.
Inverkehrbringen bedeutet dagegen, dass das Kokain – auf welche Weise auch immer – anderen zugänglich gemacht wird. Es genügt also bereits, das Kokain öffentlich liegen zu lassen. Diese Tatvariante ist gegenüber den anderen Varianten des Verkaufs subsidiär, sie dient als Auffangtatbestand sofern Handeltreiben, Abgabe oder Veräußerung von Kokain nicht vorliegen.
Einfuhr ist jedes Befördern von Kokain aus dem Ausland auf deutsches Bundesgebiet. Mit welchem Beförderungsmittel dies geschieht ist dabei irrelevant.
Im Gegensatz zu der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gibt es bezüglich der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Kokain keine strikten gesetzlichen Richtlinien. Dies führt zu einer Recht inkonsistenten Rechtsprechung, Urteile können je nach Verfahren und vor allem je nach den Fähigkeiten Ihres Strafverteidigers so oder so ausgehen.
In Frage kommt zunächst eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB bzw. eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 316 StGB ist die Fahruntüchtigkeit, für die das Auftreten von Fahrfehlern ein Indiz sein kann. Sofern jemand „bloß“ unter dem Einfluss von Kokain am Straßenverkehr teilnimmt, dabei aber nicht Fahruntüchtig ist, ist der Tatbestand grundsätzlich nicht erfüllt. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn es sich um besonders hohe Kokainwerte im Blut handelt. Der Kokainwert wird zunächst anhand eines sogenannten „Drug-Wipe-Tests“ festgestellt, der nur Aussage darüber macht, ob überhaupt Kokain bzw. andere Betäubungsmittel konsumiert wurden. Fällt dieser positiv aus, so wird der konkrete Wert anhand einer Blutprobe ermittelt.
Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines etwaigen Strafverfahrens drohen verkehrsrechtliche Konsequenzen in Form des Führerscheinentzugs. Im Falle der Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Kokain wird nämlich eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle gemacht, welche sodann ohne vorherige Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) die Fahrerlaubnis entzieht. Bereits der einmalige Kokainkonsum kann ausreichen um jemanden als charakterlich ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr einzustufen, so geschehen etwa bei VG Braunschweig 6 B 66/05 oder VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.09.09 – 7 L 1006/09.
Ob dabei überhaupt am Straßenverkehr teilgenommen wurde, ist unerheblich. Demnach kann der Erlaub der Fahrerlaubnis in jedem Verfahren mit Bezug zum Kokainkonsum drohen – ein weiterer guter Grund mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht bis zu Vorladung als Beschuldigter zu warten.
Ich stehe Ihnen deutschlandweit in gegen Sie gerichteten Verfahren im Zusammenhang mit Kokain bei. Sie können mich in jedem Verfahrensstadium, ob bei der Aufnahme von Ermittlungen gegen Sie, anlässlich einer Hausdurchsuchung oder wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, konsultieren. Gerne übernehme ich auch laufende Verfahren oder Revisionsfälle.
Dabei hilft mir meine Erfahrung aus vielen erfolgreich geführten Kokainverfahren um Ihnen eine ideale Strafverteidigung zu bieten.
Insbesondere die Aufklärunbgshilfe nach § 31 BtMG stellt eine hilfreiche Norm da und wird auch als die „Geheimwaffe des Strafverteidigers im BtMG-Verfahren“ bezeichnet. Diese Norm erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung oder eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Am besten Sie vereinbaren noch heute einen Termin für ein Erstgespräch unter 0201 747 188-0.