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Gerade bei mutmaßlichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) teilen unsere Mandanten häufig die Befürchtung, dass ihnen nach Verfahrensende ein Eintrag in das sogenannte Bundeszentralregister (BZR) drohen könnte.
Dabei müssen wir leider regelmäßig feststellen, dass bei den Begriffen polizeiliches Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Eintrag in das Bundeszentralregister oder auch dem Prinzip des Vorbestraftseins oftmals Unklarheit herrscht und einige Begriffe häufig synonym und inkorrekt verwendet werden.
Daher nun eine kompakte Erklärung der einzelnen Begriffe zum besseren Verständnis ihrer Unterschiede:
Beim Bundeszentralregister (BZR) handelt es sich um ein bundesweit geführtes Verzeichnis, in welchem unter anderem sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person aufgenommen werden. Die Eintragungen sind vollkommen unabhängig von der Art des begangenen Strafdelikts oder auch dem Ausmaß der Strafe.
Wer zum ersten Mal in irgendeiner Art verurteilt wird, landet zwangsläufig im Bundeszentralregister. Abhängig von der eigentlichen Verurteilung betragen die Fristen zur Tilgung aus dem BZR zwischen fünf und 20 Jahren.
Beim polizeilichen Führungszeugnis handelt es sich um einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR). Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis müssen mit denen im BZR allerdings nicht zwangsläufig übereinstimmen. So ist es zum Beispiel möglich, dass ein Eintrag im BZR vorhanden ist, im polizeilichen Führungszeugnis allerdings nur „Keine Eintragung“ angegeben ist.
Doch was wird nun im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen? Die Frage kann besser beantwortet werden, wenn man sich vor Augen führt, was eben nicht in diesem aufgenommen wird, zum Beispiel:
Für die meisten Personen dürften die ersten beiden Punkte relevant sein. Wer eine Strafe erhält, die 90 Tagessätze oder eine Dauer von drei Monaten nicht überschreitet, wäre also nach wie vor nicht vorbestraft.
Ein solches Führungszeugnis kann zum Beispiel von potenziellen Arbeitgebern verlangt werden, um eine Entscheidungsfindung in einem Bewerbungsprozess möglicherweise signifikant zu beeinflussen. Auch in den Bewerbungsverfahren für Behörden, also öffentliche Arbeitgeber, wird regelmäßig ein Führungszeugnis verlangt. „Keine Eintragung“ ist, wenig überraschend, natürlich auch in solchen Fällen wesentlich positiver als ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis einer Person. Sollte ein solcher Eintrag allerdings vorhanden sein, unterliegt natürlich auch dieser einer Tilgungsfrist.
Besonders im Kontext von Straftaten in Verbindung mit Betäubungsmitteln stoßen wir sowohl aus eigener Erfahrung mit unseren Mandantinnen und Mandanten als auch während unserer umfangreichen Online-Recherchen immer wieder auf Anfragen und Suchbegriffe zu den Themen BTM / Führungszeugnis.
Besonders Fragen, ob ein BTM-Eintrag im Führungszeugnis sichtbar oder ob das Löschen eines BTM-Eintrags im Führungszeugnis überhaupt möglich ist, entdecken wir dabei regelmäßig.
Bei individuellen Fragen zu BTM-Einträgen in Ihrem Führungszeugnis und Konflikten mit dem Rechtsstaat können Sie uns natürlich jederzeit über die am Ende dieses Beitrags genannten Wege kontaktieren.
Der wesentliche Unterschied des behördlichen Führungszeugnisses im Vergleich zum „regulären“ polizeilichen Führungszeugnis liegt darin, dass dieses nicht an Bürgerinnen und Bürger selbst verschickt wird, sondern direkt an die entsprechenden Behörden. Neben strafgerichtlichen Urteilen werden hier auch die Entscheidungen der deutschen Verwaltungsbehörden eingetragen, zum Beispiel den Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis.
Seit 2010 existiert zudem das sogenannte erweiterte Führungszeugnis. In dieses werden auch Verurteilungen eingetragen, welche nicht im regulären Führungszeugnis vermerkt sind, zum Beispiel aus den unter Polizeiliches Führungszeugnis genannten Gründen wie etwa einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen.
Das erweiterte Führungszeugnis bezieht sich allerdings nur auf Sexual- sowie auf kinder- und jugendbezogene Delikte wie etwa die Misshandlung von Schutzbefohlenen, die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht oder auch die Erregung öffentlichen Ärgernisses. Das erweiterte Führungszeugnis dient dazu, Auskunft über Personen zu erteilen, in einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Minderjährigen in Kontakt kommen, etwa im Rahmen der Ausbildung, Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung, also zum Beispiel Lehrende, Erziehende oder auch Leitende von Kinder- und Jugendgruppen.
Durch diesen speziellen und abgesteckten Rahmen darf ein erweitertes Führungszeugnis nicht mit der uneingeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) verwechselt werden.
Mein Team und ich sind stets darum bemüht, einen Eintrag in das Führungszeugnis im Falle Ihrer Verurteilung zu vermeiden. Oftmals ist es von Vorteil, entsprechende Absprachen bereits im Vorfeld Ihres Verfahrens zu treffen und die notwendigen Schritte entsprechend vorzubereiten.
Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und vereinbaren einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung, entweder per Mail an info@ra-odebralski.de, telefonisch unter 0201 747 188 – 0 oder direkt über unser Kontaktformular.
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