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Betäubungsmittelbesitz

  • 1. Verstoß gegen das BtMG: Drogenbesitz

    Drogen, im rechtlichen Kontext als Betäubungsmittel bekannt, sind nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Substanzen, deren Missbrauch die Gesundheit schädigt sowie gefährdet und welche zudem, körperlich und / oder psychologisch, abhängig machen können. Darunter fallen auch jene Stoffe, mit welchen die eigentlichen Betäubungsmittel letztlich produziert werden.

    In den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes werden sämtliche relevanten und bekannten Substanzen aufgelistet. Zu ihnen werden sowohl natürliche Stoffe wie Kokain, Cannabis oder Opium als auch synthetisch produzierte Drogen wie LSD, Ecstasy / XTC, Speed oder Heroin, häufig auch Designerdrogen genannt, gezählt.

    Das BtMG unterscheidet zudem zwischen weichen, mittleren und harten Drogen. In Bezug auf die Menge wird zwischen geringen, normalen und nicht geringen Mengen differenziert. Der Besitz von Drogen ist kein Bagatelldelikt, sondern im BtMG strafrechtlich relevant und grundsätzlich strafbar.

    Allerdings ist er nur dann strafbar, wenn kein weiterer, schwerer wiegender Straftatbestand mit höherer Priorität vorliegt, etwa der Anbau beziehungsweise die Herstellung, den Kauf oder eben auch den Handel mit Drogen – dazu später mehr.

    Der eigentliche Kauf von Betäubungsmitteln, zum Beispiel beim lokalen Drogendealer, ist nur dann strafbar, wenn die Drogen zunächst an einen anderen Ort, etwas das eigene Zuhause, mitgenommen und erst dort konsumiert werden. Wer das Rauschmittel direkt vor Ort konsumiert und nicht transportiert, hat den Strafbestand des Drogenerwerbs laut BtMG nicht erfüllt.

Rechtsanwalt BtMG
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  • 3. Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) bei Drogenbesitz

    Straftäterinnen und Straftäter von Betäubungsmitteldelikten leiden nicht selten unter einer körperlichen und / oder psychischen Abhängigkeit. Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit erschaffen, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Suchttherapie zu absolvieren (vgl. § 35 BtMG).

    Dies ist allerdings nur dann eine Option, wenn die Straftat im Zusammenhang mit einer vorliegenden Drogensucht begangen wurde (was eindeutig im Strafurteil vermerkt sein muss) und die anzutretende Freiheitsstrafe einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet.

    Ausführlichere Informationen und Hintergründe zu Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

    Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Besitz von Betäubungsmitteln nach BtMG zwar strafbar ist, dieser allerdings bei nur geringen Mengen ausschließlich für den Eigengebrauch – und eben nicht für den Drogenhandel – oftmals nur zu einer eher milden Strafe oder in nicht wenigen Fällen – mit einer Einstellung des Strafverfahrens endet. Voraussetzung dafür ist allerdings ein ebenso erfahrener wie auch in Bezug auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz spezialisierter Fachanwalt.

    Sollten Sie Fragen bezüglich des Drogenbesitzes oder eines Verstoßes gegen das BtMG haben, können Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.de, telefonisch unter 0201 747 188 – 0 oder direkt über unser Kontaktformular In einer unverbindlichen, kostenlosen Erstberatung können Sie mir Ihr Anliegen erläutern und sich anschließend umfassend von der Rechtsanwaltskanzlei Odebralski beraten lassen.

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