Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte unserem Mandanten vorgeworfen, Betäubungsmittel von einer Gruppierung über das Darknet bestellt zu haben. Er habe dabei 2 Gramm Mephedron (Meow Meow) auf der Internetseite unter seinem Namen bestellt. Der Vorwurf ist aufgekommen, da die Polizei die Gruppierung, welche auf dem Darknet diverse Betäubungsmittel vertrieben haben, ermittelt und zerschlagen hat. Dabei wurden auch die Bestelllisten beschlagnahmt und die einzelnen Besteller konnten verfolgt werden. Auf diesen Listen wird der Name samt Adresse der Besteller und der bestellten Menge an Drogen angezeigt. Darunter sei auch der Name unseres Mandanten gewesen. Unser Mandant, ein friedlicher und völlig unbescholtener Bürger aus Nordrhein-Westfalen, konnte den ganzen Vorgang weder verstehen noch nachvollziehen und bestritt die Vorwürfe nachdrücklich. Nachdem wir Akteneinsicht beantragt haben und die Umstände, welche unseren Mandanten belasten sollen, analysiert haben, haben wir bei der Staatsanwalt Düsseldorf sofort die Einstellung beantragt, da schon keine strafbare Handlung im Sinne des § 29 BtMG unseres Mandanten vorlag. Durch die bloße Bestellliste auf denen der Name unseres Mandanten vermerkt war, konnte kein Straftatbestand begründet werden. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 29 BtMG muss feststehen, dass der Beschuldigte ach tatsächlich die Betäubungsmittel erworben hat. Durch die bloße Bestellliste konnte nicht darauf geschlossen werden, dass unser Mandant auch tatsächlich Betäubungsmittel bestellt hat. Der Name unseres Mandanten könnte auch durch eine Bestellung eines Dritten auf dieser Liste aufgetaucht sein, welcher auf den Namen unseres Mandanten Betäubungsmittel bestellt hat. Es gibt keine Verbindung zwischen einer Bestellung durch unseren Mandanten und der Registrierung auf der Bestellliste. Eine solche Verbindung konnte nicht ermittelt oder dargelegt werden. Ein Rückschluss auf die tatsächliche Bestellung durch unseren Mandanten war somit nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat nach dem Aufzeigen dieser Umstände das Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt. Unser Mandant muss also sich nicht mehr vor einer staatlichen Verfolgung fürchten. Daran zeigt sich, dass es gut ist, sich an eine erfahrene Kanzlei zu wenden, welche auch die kleinsten Details eines jeden Falles detailliert analysiert und sich intensiv mit diesen auseinandersetzt. Ohne eine erfahrene Kanzlei an der Seite des Beschuldigten hätte das Verfahren auch anders und mit einer Anklage vor Gericht ausgehen können. Unser Mandant ist nun erleichtert und war erfreut, unsere Kanzlei mit dem Sachverhalt beauftragt zu haben.
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