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0151 116 320 82§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bietet eine einzigartige Möglichkeit für Beschuldigte, ihre Strafe zu mildern oder sogar ganz einer Strafe zu entgehen, wenn sie durch ihre Kooperation wesentlich zur Aufklärung von Drogendelikten beitragen. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Aspekte dieser Regelung und zeigt auf, wie Sie davon profitieren können.
Die in § 31 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) gesetzlich verankerte Aufklärungshilfe regelt in Anlehnung an § 49 StGB („Besondere gesetzliche Milderungsgründe“ – Strafgesetzbuch) die bereichsspezifische Kronzeugenregelung. Danach kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe für den Täter entweder mildern oder ganz von Strafe absehen. Daher spricht man bei § 31 BtMG auch von einer Strafzumessungsvorschrift.
Der Täter selbst kann dann auf Strafmilderung oder kompletten Straferlass hoffen, wenn er gegenüber den Ermittlungsbehörden z. B. Mittäter oder Hintermänner nennt und somit dazu beiträgt, dass eine Straftat aufgedeckt wird. Gleiches kann der Fall sein, wenn er dies so rechtzeitig tut, sodass eine Straftat sogar verhindert wird.
Es wird eine Straftat aufgedeckt
Es wird eine Straftat verhindert
In beiden Fällen des § 31 BtMG muss das freiwillige Offenbaren des Täters in dem Sinn wesentlich sein, dass die Straftat nur durch seine Mithilfe entweder aufgedeckt oder eben verhindert werden konnte. Wären diese Folgen auch ohne seine Aussage möglich gewesen, gilt die Voraussetzung eines wesentlichen Täterbeitrages als nicht erfüllt, wodurch wiederum keine begünstigende Strafzumessung mehr in Frage kommt.
Der Gesetzgeber hat dem Täter von Betäubungsmittelstraftaten in Aussicht gestellt, dass sich dessen Strafmaß entweder reduziert oder man ganz von Strafe absehen kann. Doch diese gesetzliche Regelung kann ebenso Nachteile mit sich bringen und Risiken in sich bergen, sodass man je nach Einzelfall auch von einer für den Täter tückischen Strafzumessungsvorschrift sprechen kann.
Folgende Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 31 BtMG:
Allerdings ist die vom Täter erhoffte Reduzierung der Strafe selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen stets vom Ermessen des Gerichts bzw. des Richters abhängig. Während sich den Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) hierbei wenig Einflussmöglichkeiten bieten, entscheidet vielmehr das Gericht, ob und in welchem Ausmaß eine Strafzumessung unter Berücksichtigung des § 31 BtMG erfolgt.
Daneben besteht das nicht unbeachtliche Risiko, dass sich der Täter beim ernsthaften Bemühen eine Straftat aufzudecken, selbst weiter belastet. Mit der Folge, dass sich durch seine Aussage eine oder mehrere „neue“ Straftaten ergeben können, wodurch er zusätzlich belastet würde.
Sie wurden im Zusammenhang mit Drogenhandel ertappt und haben vielleicht schon eine Vorladung bekommen? Wie so häufig können wir Ihnen als erfahrene und in Betäubungsmitteldelikten spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei nur empfehlen:
Wir beantragen im ersten Schritt Akteneinsicht, analysieren im Anschluss Ihren Fall und legen nach Prüfung des vorgeworfenen Sachverhaltes eine erste Verteidigungsstrategie fest. Die Option, dass wir uns gemeinsam auf die Regelungen des § 31 BtMG (Aufklärungshilfe) stützen werden, bleibt in jedem Fall erhalten.
Dennoch muss wie in jedem anderen Rechtsfall abgewogen werden, welche Erfolgschancen sich Ihnen bei Anwendung verschiedener Taktiken bieten. Denn gerade bei Delikten rund um Betäubungsmittel, insbesondere bei einer Tataufklärung i. S. d. sogenannten Judas-Paragraphen, besteht das Risiko, sich so ehemalige Partner und Komplizen zu Feinden zu machen.
Erst nach gründlicher Begutachtung des Falls und nach ausführlicher Beratung sollte entschieden werden, ob die Offenbarung Ihres Wissens, also die Tataufklärung nach § 31 BtMG, für Sie vorteilhaft erscheint oder nicht.