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§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bietet eine einzigartige Möglichkeit für Beschuldigte, ihre Strafe zu mildern oder sogar ganz einer Strafe zu entgehen, wenn sie durch ihre Kooperation wesentlich zur Aufklärung von Drogendelikten beitragen. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Aspekte dieser Regelung und zeigt auf, wie Sie davon profitieren können.

Welche Tatbestandsvoraussetzungen gelten bei der Aufklärungshilfe?

Die in § 31 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) gesetzlich verankerte Aufklärungshilfe regelt in Anlehnung an § 49 StGB („Besondere gesetzliche Milderungsgründe“ – Strafgesetzbuch) die bereichsspezifische Kronzeugenregelung. Danach kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe für den Täter entweder mildern oder ganz von Strafe absehen. Daher spricht man bei § 31 BtMG auch von einer Strafzumessungsvorschrift.

Worum geht es bei der Aufklärungshilfe genau?

Der Täter selbst kann dann auf Strafmilderung oder kompletten Straferlass hoffen, wenn er gegenüber den Ermittlungsbehörden z. B. Mittäter oder Hintermänner nennt und somit dazu beiträgt, dass eine Straftat aufgedeckt wird. Gleiches kann der Fall sein, wenn er dies so rechtzeitig tut, sodass eine Straftat sogar verhindert wird.

Die Voraussetzungen des § 31 BtMG:

Es wird eine Straftat aufgedeckt

  • In Nr. 1 der Strafzumessungsvorschrift kann der Täter dann von einer milderen Strafe oder Straffreiheit profitieren, wenn durch sein freiwilliges Offenbaren eine Straftat aufgedeckt wird. Das bedeutet, er muss seine Kenntnisse über eine Straftat, die mit seiner Tat bzw. seinem Beitrag im Zusammenhang steht, freiwillig gegenüber den Ermittlungsbehörden mitteilen.
  • Die aufzudeckende Straftat muss zu den §§ 29 bis 30a BtMG gehören, wobei die eigene Tat Teil des Gesamtgeschehens ist. Die eigene Tat war demzufolge ursächlich für den „Gesamterfolg“ der begangenen Straftat und kann nicht davon losgelöst betrachtet werden.
  • Wann die Tataufklärung durch den Täter erfolgt, spielt keine Rolle. Hierzu macht § 31 BtMG keine weiteren Angaben. Demnach ist hierfür jeder Zeitpunkt hinsichtlich einer potenziellen Strafmilderung oder eines Straferlasses ausreichend, so lange die Straftat noch nicht aufgedeckt werden konnte.

Es wird eine Straftat verhindert

  • Auch im Fall des § 31 Nr. 2 BtMG muss der Täter sein Wissen freiwillig offenbaren. Hinsichtlich der zu verhindernden Straftaten wird im Vergleich jedoch differenziert, wenn lediglich die Paragraphen der Betäubungsmittelstraftaten § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 genannt werden.
  • Ebenso muss sich der Täter freiwillig den Behörden mitteilen.
  • Sein Beitrag zur Verhinderung einer Straftat, über deren Planung er informiert ist, muss rechtzeitig erfolgen.

In beiden Fällen des § 31 BtMG muss das freiwillige Offenbaren des Täters in dem Sinn wesentlich sein, dass die Straftat nur durch seine Mithilfe entweder aufgedeckt oder eben verhindert werden konnte. Wären diese Folgen auch ohne seine Aussage möglich gewesen, gilt die Voraussetzung eines wesentlichen Täterbeitrages als nicht erfüllt, wodurch wiederum keine begünstigende Strafzumessung mehr in Frage kommt.

Was sind die Rechtsfolgen des § 31 BtMG?

Der Gesetzgeber hat dem Täter von Betäubungsmittelstraftaten in Aussicht gestellt, dass sich dessen Strafmaß entweder reduziert oder man ganz von Strafe absehen kann. Doch diese gesetzliche Regelung kann ebenso Nachteile mit sich bringen und Risiken in sich bergen, sodass man je nach Einzelfall auch von einer für den Täter tückischen Strafzumessungsvorschrift sprechen kann.

Folgende Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 31 BtMG:

  • Die drohende bzw. zu verhängende Strafe kann gemildert werden.
  • In den Fällen
    • § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 BtMG kann durch die Tataufklärung ein „minder schwerer Fall“ festgestellt werden.
    • Das Nichtvorliegen eines „besonders schweren Falles“ kann bestätigt werden.
    •  Es kann ganz von Strafe abgesehen werden. Dies ist der Fall, wenn das Strafmaß – ohne § 31 BtMG heranzuziehen – unter drei Jahren Freiheitsstrafe liegen würde.

Allerdings ist die vom Täter erhoffte Reduzierung der Strafe selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen stets vom Ermessen des Gerichts bzw. des Richters abhängig. Während sich den Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) hierbei wenig Einflussmöglichkeiten bieten, entscheidet vielmehr das Gericht, ob und in welchem Ausmaß eine Strafzumessung unter Berücksichtigung des § 31 BtMG erfolgt.

Daneben besteht das nicht unbeachtliche Risiko, dass sich der Täter beim ernsthaften Bemühen eine Straftat aufzudecken, selbst weiter belastet. Mit der Folge, dass sich durch seine Aussage eine oder mehrere „neue“ Straftaten ergeben können, wodurch er zusätzlich belastet würde.

Wie kann Ihnen ein spezialisierter Rechtsanwalt bei Fragen zu § 31 BtMG helfen?

Sie wurden im Zusammenhang mit Drogenhandel ertappt und haben vielleicht schon eine Vorladung bekommen? Wie so häufig können wir Ihnen als erfahrene und in Betäubungsmitteldelikten spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei nur empfehlen:

  1. von Anfang an einen Anwalt mit der Verteidigung Ihres Falles zu beauftragen und
  2. von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Wir beantragen im ersten Schritt Akteneinsicht, analysieren im Anschluss Ihren Fall und legen nach Prüfung des vorgeworfenen Sachverhaltes eine erste Verteidigungsstrategie fest. Die Option, dass wir uns gemeinsam auf die Regelungen des § 31 BtMG (Aufklärungshilfe) stützen werden, bleibt in jedem Fall erhalten.

Dennoch muss wie in jedem anderen Rechtsfall abgewogen werden, welche Erfolgschancen sich Ihnen bei Anwendung verschiedener Taktiken bieten. Denn gerade bei Delikten rund um Betäubungsmittel, insbesondere bei einer Tataufklärung i. S. d. sogenannten Judas-Paragraphen, besteht das Risiko, sich so ehemalige Partner und Komplizen zu Feinden zu machen.

Erst nach gründlicher Begutachtung des Falls und nach ausführlicher Beratung sollte entschieden werden, ob die Offenbarung Ihres Wissens, also die Tataufklärung nach § 31 BtMG, für Sie vorteilhaft erscheint oder nicht.

Rechtsanwalt BtMG
Ihre Experten für Betäubungsmitteldelikte

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