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0151 116 320 82Verstoß gegen das BtMG: Drogenbesitz
Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) bei Drogenbesitz
Verstoß gegen das BtMG: Drogenhandel
Arten und Strafen des Drogenhandels
Strafen bei Drogenbesitz und -handel für Ersttäter und Jugendliche
Vorladung und Strafe bei Drogenbesitz und Drogenhandel: Schlusswort & Kontakt
Drogen, im rechtlichen Kontext als Betäubungsmittel bekannt, sind nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Substanzen, deren Missbrauch die Gesundheit schädigt sowie gefährdet und welche zudem, körperlich und / oder psychologisch, abhängig machen können. Darunter fallen auch jene Stoffe, mit welchen die eigentlichen Betäubungsmittel letztlich produziert werden.
In den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes werden sämtliche relevanten und bekannten Substanzen aufgelistet. Zu ihnen werden sowohl natürliche Stoffe wie Kokain, Cannabis oder Opium als auch synthetisch produzierte Drogen wie LSD, Ecstasy / XTC, Speed oder Heroin, häufig auch Designerdrogen genannt, gezählt.
Das BtMG unterscheidet zudem zwischen weichen, mittleren und harten Drogen. In Bezug auf die Menge wird zwischen geringen, normalen und nicht geringen Mengen differenziert.
Der Besitz von Drogen ist kein Bagatelldelikt, sondern im BtMG strafrechtlich relevant und grundsätzlich strafbar. Allerdings ist er nur dann strafbar, wenn kein weiterer, schwerer wiegender Straftatbestand mit höherer Priorität vorliegt, etwa der Anbau beziehungsweise die Herstellung, den Kauf oder eben auch den Handel mit Drogen – dazu später mehr.
Der eigentliche Kauf von Betäubungsmitteln, zum Beispiel beim lokalen Drogendealer, ist nur dann strafbar, wenn die Drogen zunächst an einen anderen Ort, etwas das eigene Zuhause, mitgenommen und erst dort konsumiert werden. Wer das Rauschmittel direkt vor Ort konsumiert und nicht transportiert, hat den Strafbestand des Drogenerwerbs laut BtMG nicht erfüllt.
Das Gesetz sieht für den Besitz von Rauschmitteln Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen mit einer Länge von bis zu fünf Jahren vor. Wesentliche Faktoren sind hierbei nicht nur die Art der Droge beziehungsweise Betäubungsmittel, welche sich im Besitz befunden haben, sondern ganz besonders die Menge.
Die Übergänge von geringen zu eben nicht geringen Mengen unterscheiden sich dabei nicht nur nach den eigentlichen Betäubungsmitteln, sondern auch je nach Bundesland. Am Beispiel von Cannabis liegt die entscheidende Grenze in Berlin oder bei 15 Gramm, in Nordrhein-Westfalen bei 10 Gramm, in Bayern jedoch nur bei 6 Gramm.
Straftäterinnen und Straftäter von Betäubungsmitteldelikten leiden nicht selten unter einer körperlichen und / oder psychischen Abhängigkeit. Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit erschaffen, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Suchttherapie zu absolvieren (vgl. § 35 BtMG).
Dies ist allerdings nur dann eine Option, wenn die Straftat im Zusammenhang mit einer vorliegenden Drogensucht begangen wurde (was eindeutig im Strafurteil vermerkt sein muss) und die anzutretende Freiheitsstrafe einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet.
Ausführlichere Informationen und Hintergründe zu Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Besitz von Betäubungsmitteln nach BtMG zwar strafbar ist, dieser allerdings bei nur geringen Mengen ausschließlich für den Eigengebrauch – und eben nicht für den Drogenhandel – oftmals nur zu einer eher milden Strafe oder in nicht wenigen Fällen – mit einer Einstellung des Strafverfahrens endet. Voraussetzung dafür ist allerdings ein ebenso erfahrener wie auch in Bezug auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz spezialisierter Fachanwalt.
Sollten Sie Fragen bezüglich des Drogenbesitzes oder eines Verstoßes gegen das BtMG haben, können Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.de, telefonisch unter 0201 747 188 – 0 oder direkt über unser Kontaktformular kontaktieren. In einer unverbindlichen, kostenlosen Erstberatung können Sie mir Ihr Anliegen erläutern und sich anschließend umfassend von der Rechtsanwaltskanzlei Odebralski beraten lassen.
Im Gegensatz zum reinen Besitz von Drogen beziehungsweise Betäubungsmitteln – auch wenn dieser häufig mit anderen Straftaten und „Beschaffungskriminalität“ einhergeht – ist der Handel mit Drogen in der Regel eine wesentlich kritischere Straftat. Das gilt vor allem dann, wenn nicht nur „einfacher“ Drogenhandel, etwa im näheren Freundes- und Bekanntenkreis, im kleinen Stil betrieben wird, sondern gewerbsmäßiger, bandenmäßiger und bewaffneter Handel mit diversen Betäubungsmitteln organisiert und betrieben wird.
Wie auch schon der bloße Besitz von Drogen ist der Handel mit Betäubungsmitteln kein Kavaliersdelikt. Stattdessen ist der Straftatbestand in § 29 BtMG für die zahlreichen möglichen Verstöße ausführlich geregelt. Strafbar sind nicht nur Kauf und Verkauf von Drogen, sondern auch Tätigkeiten, welche diese erst ermöglichen beziehungsweise unterstützen.
Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet hier im Wesentlichen zwischen den folgenden Varianten des Handels mit Drogen / Betäubungsmitteln:
Nicht wenige Ersttäter bei Straftaten gemäß dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind noch Jugendliche oder gar Kinder. Diese sind nicht selten angetrieben von Aspekten wie dem Wunsch, dem sozialen Umfeld zu imponieren und sich zum Beispiel schon in jungen Jahren als „knallharter Gangster“ inszenieren zu wollen, ohne dabei über die (strafrechtlichen) Konsequenzen nachzudenken. Auch Aspekte wie eine bewusste Abgrenzung und Gegenbewegung aus Protest in Hinblick auf die eigenen Eltern oder Mobbing und Gruppenzwang spielen hier unter Umständen eine wichtige Rolle.
In jedem Fall haben Menschen unter einem Alter von 14 Jahren noch nichts zu befürchten, da Kinder nach § 19 StGB noch nicht strafmündig sind. Theoretisch gesehen könnte also zum Beispiel ein 12-jähriges Mädchen ein Kilo MDMA an ihrer Schule verkaufen und könnte im Sinne des BtMG dennoch nicht bestraft werden – zumindest nicht nach der deutschen Rechtsprechung.
Anders sieht es bei Jugendlichen zwischen einem Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren aus – diese unterliegen auch in Hinblick auf den Besitz und den Handel mit Betäubungsmitteln dem Jugendstrafrecht. Jugendliche können und müssen sich also bereits ihres Handelns bewusst sein, welches nach §§ 29ff. BtMG bestraft werden kann – auch wenn das Strafrecht für Jugendliche mehr auf erzieherische Aspekte und eine „Kurskorrektur“ abzielt und daher milder ist als das Erwachsenenstrafrecht, welches primär bestrafen und vor allem abschrecken soll.
Junge und noch heranwachsende Täterinnen und Täter zwischen 18 und einschließlich 20 Jahren werden für den Besitz und vor allem den Handel mit Betäubungsmitteln zumeist nach dem Strafrecht für Erwachsene behandelt. Das etwas mildere Jugendstrafrecht kommt nur zum Tragen, wenn die geistige Reife erkennbar näher an der eines Jugendlichen denn an der eines Erwachsenen liegt.
Gerne können Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.de, telefonisch unter 0201 747 188 – 0 oder direkt über unser Kontaktformular kontaktieren. In Notfällen können Sie mich auch unter 0151 116 320 82 mobil erreichen.
Im Rahmen einer unverbindlichen, kostenlosen Erstberatung können Sie mir Ihr Anliegen schildern und sich etwa in Bezug auf den Besitz von Cannabis, LSD, MDMA und anderen Betäubungsmitteln oder auch den Betrieb einer Indoor-Cannabis-Plantage beraten lassen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Odebralski in Essen bearbeitet täglich Mandate auf dem Gebiet der Delikte gegen das BtMG aus ganz Deutschland. Wir sind spezialisierte und erfahrene Rechtsanwälte, die mit Ihnen im gemeinsamen Gespräch eine individuelle Lösung für Ihre Situation finden werden. Neben diversen größeren Prozessen haben wir unseren zahlreichen zufriedenen Mandanten in besonders zahlreichen kleineren Verfahren geholfen und diese in vielen Fällen erfolgreich zur vorzeitigen Einstellung gebracht.
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