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Kaum eine andere Norm sorgt sowohl bei Angeklagten, als auch bei Verteidigern für so viel Diskussionen wie § 31 BtMG. Einige sehen darin das feige und unloyale Verpetzen eines anderen; andere den goldenen Rettungsanker auf dem Weg in eine Bewährungsstrafe.

Grundsätzlich ist es zunächst so, dass die Vorschrift des § 31 BtmG zu einer sogenannten Verschiebung des Strafrahmens führen kann, sofern sich der Beschuldigte dazu entscheidet, Mittäter und Abnehmer zu benennen und so die Ermittlung gegen diese zu ermöglichen. Hierbei sollte jeder Beschuldigte mit der Möglichkeit der sogenannten kleinen Kronzeugenregelung auseinandersetzen und für sich selbst entscheiden, ob dessen Nutzung für ihn selbst in Betracht kommt. Einige Betroffene lehnen die Benennung von Mittätern kategorisch ab, andere möchten sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe von dem Thema insgesamt distanzieren und sehen sich dem Mittäter oder Abnehmer gegenüber nicht verpflichtet.

Die Entscheidung, ob die Möglichkeit letzten Endes gewählt wird oder nicht, liegt einzig und allein beim Angeklagten.

Um aber eine Entscheidung fällen zu können, muss der Beschuldigte um die Möglichkeiten des § 31 BtmG wissen. Machen Sie von den Möglichkeiten Gebrauch, so kommt soger in Ausnahmefällen das Absehen von Strafe in Frage. Dafür muss der Angeklagte entweder eine weitere Straftat durch seine Aussage verhindert haben oder aber durch seine Aussage entscheidend dafür gesorgt haben, dass die Straftat, derer er selbst beschuldigt wird, aufgedeckt werden kann.

Meine Meinung hierzu: auch wenn Sie persönlich nichts vom Denunzieren Anderer halten – Sie sind sich selbst (und Ihrer Familie) der nächste. Bedenken Sie, ob Ihnen eine lange Freiheitsstrafe als Preis nicht zu hoch dafür ist.

Als Richtschnur gilt hier:

ist Ihr Fall klar und die Aussichten auf eine Bewährung gering, so ist es ratsam, von der Kronzeugenregelung Gebrauch zu machen, um doch noch eine Bewährungsstrafe zu bekommen. das gleiche gilt dann wenn es darum geht, Ihre zu erwartende Freiheitsstrafe zu verringern, in diesen Fällen kommt eine ernsthafte Auseinandersetzung mit § 31 BtMG ebenfalls in Betracht. Wenn Sie die Wahl zwischen acht Jahren – ohne eine Aussage – oder fünf Jahren Freiheitsstrafe – bei einer Aussage – haben, gilt es jedenfalls, sich mit der Möglichkeit des § 31 BtmG ernsthaft zu befassen.

Sofern Sie sich dazu entschlossen haben auszupacken, so ist der richtige Zeitpunkt ebenso entscheidend wie die Angaben selbst.

Wichtig: Die Angaben müssen noch vor Erhebung der Anklage zu einem Ermittlungserfolg geführt haben; wichtig ist insofern, sich zunächst mit dem Verteidiger zu besprechen und sodann nicht allzu lange abzuwarten

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