24/7 Notruf bei Hausdurchsuchung

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Durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich BtMG sowie die Vertretung von mehreren Hundert Mandanten pro Jahr verfügen wir als Anwälte über die notwendige Expertise, auch Ihr BtMG-Strafverfahren zum Erfolg zu führen, Ihren Freunden und Familienangehörigen die unangenehme Erfahrung einer Untersuchungshaft zu ersparen oder gegebenenfalls auch Ihren Führerschein zu erhalten.

Eine wichtige Sache vorweg: Eine Website wie diese kann immer nur erste Fragen beantworten, aber keine anwaltliche Beratung ersetzen. Nur im persönlichen Gespräch können wir eine individuelle Lösung für Ihre Situation finden. Zögern Sie deshalb nicht und kontaktieren Sie uns gerne per Kontaktformular, per Mail (info@ra-odebralski.de) oder per Telefon (0201 747 188 – 0, bei Notfällen 0151 116 320 82).

Unsere Erfolgsgarantie: Unsere Rechtsanwaltskanzlei bearbeitet täglich Mandate aus dem BtMG-Bereich: Ob Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, den Betrieb einer Indoor-Plantage oder Besitz von Marihuana in nicht geringer Menge – wir sind erfahrene Rechtsanwälte, verstehen Ihre Situation und finden gemeinsam eine Lösung für Ihre Situation.

Zunächst einmal finden Sie hier einige der wichtigsten Fragen, welche uns zahlreiche Mandanten zu Beginn eines Verfahrens regelmäßig stellen. Sofern derzeit ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gegen Sie oder einen ihrer Angehörigen anhängig ist, haben auch Sie sich sicherlich einige dieser Fragen bereits gestellt. Hier finden Sie die ersten Antworten zu Vorschriften, Straftaten und dem BtMG im Allgemeinen:

  • Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)? Rechtsanwalt Odebralski berät und hilft.

    Zunächst einmal wird seitens der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht bezüglich der Begehung einer Straftat im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Ein solcher Verdacht kann sich aus unterschiedlichen Anlässen oder Hinweisen ergeben. In der Regel kommt es in Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem solchen Verdacht, wenn Käufer oder vermeintliche Kunden den Ermittlungsbehörden entsprechende Auskünfte über den Verbleib Ihrer Drogen erteilen. In Einzelfällen können solche Angaben auch auf einem Geständnis im Rahmen von § 31 BtMG basieren.

    Erfolgt keine Hausdurchsuchung oder die direkte Anordnung der Untersuchungshaft, enthält der Betroffene eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. In vergleichsweise kleineren Verfahren übersenden die Ermittlungsbehörden einen schriftlichen Anhörungsbogen, in welchem man sich dann zu den Vorwürfen äußern kann.

    Hierbei ist unbedingt zu beachten: Es besteht keine Verpflichtung zum Erscheinen bei diesem Termin, in welchem Details bezüglich des vermeintlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erörtert werden.

    Darüber hinaus besteht auch keinerlei Veranlassung, im Rahmen des Anhörungsbogens zum Beispiel Angaben zu den Hintergründen einer Indoor-Plantage, des vermeintlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder des Besitzes derer zu machen.

    Im Idealfall wenden Sie sich, als betroffene Person, direkt an unsere Kanzlei mit ebenso erfahrenen wie auch spezialisierten Rechtsanwälten, um das Verfahren frühzeitig in die richtigen und für Sie vorteilhaften Bahnen zu lenken. Auf jeden Fall ist davon abzuraten, unbedarft zum Vernehmungstermin zu erscheinen und Angaben zur Sache zu machen. Sofern Sie uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, sagen wir den Vernehmungstermin ab und zeigen zunächst ihre Vertretung als Anwälte an.

    Dann, zumeist nach einigen Wochen, erreicht uns dann die Ermittlungsakte, welche wir gemeinsam mit den Betroffenen analysieren und auf der Grundlage der neuesten BtMG-Rechtsprechung eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Anschließend setzt unsere Rechtsanwaltskanzlei eine Verteidigererklärung auf und beantragt, das Verfahren nach Möglichkeit außergerichtlich zum Abschluss zu bringen. Sind die Vorwürfe zutreffend, ergibt es Sinn, möglichst frühzeitig die Möglichkeit eines Geständnisses zu erwägen und hierdurch zu versuchen, wichtige Pluspunkte zu sammeln.

    Je nach Einzelfall wird das Ermittlungsverfahren sodann entweder außergerichtlich zum Abschluss gebracht – oder die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen die Betroffenen. Ein Mittelweg in derartigen Fällen kann der Erlass eines sogenannten Strafbefehls sein. Von dieser Möglichkeit wird im Verfahren wegen des Besitzes von Drogen (Cannabis, Kokain, Speed, LSD, etc.) allerdings nur relativ selten Gebrauch gemacht, insbesondere nicht bei Verfahren wegen des unerlaubten Betreibens einer Indoor-Plantage.

  • Ich habe eine Vorladung zur Beschuldigten­vernehmung von der Polizei erhalten. Sollte ich hingehen?

    Die Antwort hierauf lautet eindeutig: Nein.

    Hintergrund dessen ist der Umstand, dass Polizeibeamte es natürlich nicht stets schlecht mit dem Beschuldigten meinen. Auch der Mythos, wonach geschickte Polizeibeamte die Beschuldigten im Rahmen einer Vernehmung in Fangfragen verwickeln, um Ihnen zu Unrecht eine Straftat anzuhängen, kann nach der Erfahrung unserer Anwaltskanzlei ebenfalls nicht bestätigt werden.

    Dennoch muss aber selbstverständlich auch gesehen werden, dass es die Aufgabe der Polizeibeamten ist, vermeintliche Straftaten aufzuklären. An dieser Stelle beginnt die Arbeit der Verteidigung, da die vermeintliche Aufklärung einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Besitz von Cannabis oder der Betrieb einer Indoor-Plantage) gegebenenfalls blockiert werden soll, sofern die entsprechenden Vorwürfe zutreffend sind.

    Grundsätzlich gilt hier, dass die Mandatierung eines auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts und Strafverteidigers stets sinnvoll ist und dieser das Verfahren umso besser lenken und gestalten kann, je früher er mandatiert wird. Teilweise erleben wir die unglückliche Konstellation, dass Mandanten aus Verpflichtungsgefühl zu den Vernehmungsterminen bei der Polizei erscheinen und hier Angaben machen, welche für Sie am Ende nachteilig sind.

    Ein Beispiel: Einer meiner Mandanten wurde 2014 vorgeworfen, einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des unerlaubten Betriebes einer Indoor-Plantage betrieben zu haben. Die Beweislage war schlecht, da allenfalls eine Beihilfe zum Betrieb durch die Haupttäter im Raum stand. Der Beschuldigte folgte der Vorladung zur Vernehmung und versuchte eine Tatbeteiligung zu leugnen, indem er angab, niemals im Gebäude gewesen zu sein, in welchem die Plantage betrieben wurde.

    Diese Angaben waren aufgrund von Überwachungsfotos allerdings leicht zu widerlegen, weswegen seine übrigen Angaben nunmehr als äußerst zweifelhaft bewertet werden mussten. Hätte der Beschuldigte von Beginn an geschwiegen, hätte man ihm den Rest wahrscheinlich auch nicht nachweisen können. Die Anwesenheit in dem Haus, in welchem die Indoor-Plantage betrieben wurde, ermöglicht per se keine Rückschlüsse auf eine strafrechtlich relevante Tatbeteiligung.

    Insgesamt lässt sich hierzu sagen, dass einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung keinesfalls Folge geleistet werden sollte – bitte kontaktieren Sie uns in einem solchen Fall umgehend. Unsere Anwälte helfen Ihnen dabei, das Verfahren in eine für Sie wesentlich vorteilhaftere Richtung zu lenken.

    Je nach Vorwurf vertrete ich Sie auch gerne als Pflichtverteidiger, was wir allerdings im Voraus im Gespräch miteinander abklären müssen. Zögern Sie daher nicht, unsere Rechtsanwaltskanzlei diesbezüglich zu kontaktieren.

  • Ich habe eine Vorladung zur erkennungs­dienstlichen Behandlung erhalten. Sollte ich hingehen?

    Sofern Sie wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer sogenannten erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen wurden oder diese im Rahmen der Untersuchungshaft durch ein Gericht angeordnet wird, so stellt sich zunächst die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgen soll.

    Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung kann in der Regel zwei Ursachen haben:

    • Einerseits kann die ED-Behandlung das Ziel verfolgen, Daten von Ihnen zu gewinnen, welche für das aktuell laufende Strafverfahren von Bedeutung sind. Der klassische Fall ist hier, dass Lichtbilder von einem vermeintlichen Betäubungsmittelhändler gemacht worden sind, diese Person allerdings nicht zugeordnet werden kann. Haben die Ermittlungsbeamten nun den Verdacht, dass es sich bei Ihnen um diese Person handelt, so ordnet man die Anfertigung von Lichtbildern an, um diese anschießend mit den Bildern des vermeintlichen Täters zu vergleichen. Sofern die erkennungsdienstliche Behandlung nur für das aktuelle Strafverfahren selbst angeordnet wird, bestehen hiergegen keine Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Beamten weisen in diesen Fällen stets darauf hin, dass die Maßnahme nicht belastend wirkt, sondern zur Entlastung beiträgt – sofern man nichts zu verbergen hat.

     

    • Ein anderes Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung kann die Aufnahme in eine allgemeine Datenbank sein, um die gewonnenen Daten künftig in anderen Fällen mit Verdächtigen oder Spuren abgleichen zu können. Eine Mitwirkung ist hier im Gegensatz zur eben genannten Alternative nicht zwingend vorgeschrieben. In der Regel bietet es sich aber an, das Gespräch mit den anordnenden Polizeibeamten zu suchen und diese unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts darauf hinzuweisen, die Anordnung zurückzunehmen.

     

    Unsere Rechtsanwälte haben mit dieser Vorgehensweise stets Erfolg. Der Einlegung eines förmlichen Rechtsmittels bedarf es hier in der Regel nicht.

  • Welche Strafen drohen mir bei einer Verurteilung wegen Drogenbesitz?

    Welche Strafe am Ende des Verfahrens verhängt wird, hängt natürlich von einer Vielzahl von Faktoren ab. Eine pauschale Antwort ist hier ergo naturgemäß nicht möglich. Man kann nachvollziehen, dass es einen signifikanten Unterschied macht, ob der Einfuhrschmuggel von 50 Kilogramm Heroin oder der Besitz von 0,5 Gramm Marihuana Gegenstand des Verfahrens wegen des unerlaubten Besitzes oder Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist.

    Dennoch lässt sich anhand der allgemeinen Strafrahmen relativ deutlich erkennen, welche Straftaten der Gesetzgeber im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts als schwerwiegender und welche als weniger erheblich eingestuft hat.

    Eine Differenzierung lässt sich zunächst einmal nach der Art der Drogen treffen. Während Delikte im Zusammenhang mit Cannabis vergleichsweise gering bestraft werden, ändert sich dies natürlich im Hinblick auf Straftaten im Zusammenhang mit Crystal Meth, Heroin oder Crack. Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Menge, wobei es hier nicht auf die Bruttomenge ankommt, sondern den Wirkstoffgehalt.

    Unsere Anwälte haben hier die unterschiedlichsten Erfahrungen gemacht. Bei Cannabis / Marihuana konnten etwa die größten Qualitätsunterschiede gemessen werden. So war es in einem Fall, bei welchem der Besitz von einem Pfund Gras im Raum stand, beispielsweise möglich, diesen unterhalb der Grenze der sogenannten nicht geringen Menge zu drücken, da der Wirkstoffanteil bei gerade einmal einem Prozent lag.

    Geht es jedoch um stärkeres und hochwertigeres Cannabis / Marihuana aus den Niederlanden, ist ein Wirkstoffgehalt von 15 Prozent und mehr nicht ungewöhnlich. Hieran soll deutlich werden, dass es nicht primär auf die eigentliche Menge ankommt, sondern auf den Wirkstoffgehalt.

    Weitere Faktoren bei der Bemessung der Strafe können die sozialen Umstände sein, in deren Zusammenhang die Straftat wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz natürlich gesehen werden muss. Es ist sicherlich ein Unterschied, ob eine Person schon mehrfach wegen vergleichbarer Delikte in Erscheinung getreten ist oder es sich zum Beispiel um unbedarfte Rentner handelt, welche eine Indoor-Plantage hauptsächlich aus Freude an der Gärtnerei betreiben.

  • Warum sollte ich gerade Rechts­anwalt Nikolai Odebralski beauf­tragen?

    Als eine der landesweit führenden Kanzleien im Bereich der Betäubungsmitteldelikte weiß unsere erfahrene Rechtsanwaltskanzlei natürlich zunächst einmal, wie derartige Verfahren juristisch in die richtige Richtung gelenkt werden können.

    Wir stehen in ständigem Kontakt mit den zuständigen Staatsanwaltschaften, Gerichten und sämtlichen an den entsprechenden Entscheidungen beteiligten Stellen. Durch unsere regelmäßige Kommunikation mit den Mitarbeitern der entsprechenden Sonderdezernate haben wir nicht nur einen guten persönlichen Kontakt mit vielen der an derartigen Verfahren beteiligten Personen knüpfen können, sondern kennen darüber hinaus auch die aktuelle Rechtsprechung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Grundlage unserer Kompetenz ist nicht nur die ständige praktische Tätigkeit in diesem Bereich, sondern auch die stetige Auseinandersetzung mit neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung sowie aktuellen juristischen Entwicklungen.

    Sie profitieren somit von unserer großen Erfahrung als Anwälte, unseren hervorragenden Kontakten in die entsprechenden Bereiche sowie den umfangreichen theoretischen Kenntnissen, welche Ihnen im Idealfall den Weg in eine Verfahrenseinstellung ebnen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei besitzt nicht nur höchstes Ansehen bei den zuständigen Gerichten und Staatsanwaltschaften, sondern darüber hinaus auch im wissenschaftlichen Bereich.

  • Kann ich auch verurteilt werden, wenn ich nur über einen Deal mit Betäubungsmitteln rede?

    Die Antwort ist: Ja.

    Strafbar ist das sogenannte verbale Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ebenso wie ein tatsächliches Handeltreiben. Hintergrund dessen ist der Gedanke des Gesetzgebers, die Vorbereitung von Betäubungsmittelgeschäften unter Strafe zu stellen und den Anwendungsbereich der Vorschriften aus dem Betäubungsmittelstrafrecht auszuweiten.

    Es ist insofern verboten, mit anderen Personen mündlich Gespräche über die konkrete Art und Durchführung eines Handels zu führen. In der Regel geraten Personen anlässlich sogenannter Telefonüberwachung bei derartigen Handlungen in das Visier der Ermittler.

  • Kann ich als Beschuldigter wegen Drogen auch selbst Akteneinsicht beantragen oder kann das nur ein Rechtsanwalt?

    Das Gesetz sieht vor, dass auch ein Beschuldigter bei Darlegung berechtigter Interessen einen Antrag auf Akteneinsicht stellen kann. Dies ist aber eher ungewöhnlich soweit es den Vorwurf des Besitzes oder des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anbelangt, ebenso hinsichtlich des Vorwurfes des Betriebes einer Indoor-Plantage.

  • Wie kann ich meine Strafe reduzieren?

    Es gibt viele Möglichkeiten, den Strafrahmen zu Ihren Gunsten zu verschieben.

    Angefangen vom ebenso bekannten wie beliebten Geständnis, kommt in Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz insbesondere die Aufklärungshilfe in Betracht. Hierunter ist zu verstehen, dass der Beschuldigte sein Wissen aus dem Bereich der Betäubungsmittelgeschäfte offenbart und hiermit den Ermittlungsbehörden hilft, Straftaten aufzuklären, welche bis dato noch nicht bekannt waren.

    Hierfür ist der Betroffene insbesondere im Falle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln besonders geeignet, da er selbst seine Kunden kennt und naturgemäß Angaben dazu machen kann, wer bei ihm welche Mengen gekauft hat. Hierdurch hilft man den Ermittlungsbehörden, weitere Verfahren einzuleiten. Ergo kann sich der Beschuldigte im Hinblick auf die eigene Strafbarkeit einen nicht unerheblichen Gewinn erarbeiten. Diese sogenannte Kronzeugenregelung führt zu einer Strafmilderung bezüglich der eigenen Strafbarkeit. Dies kann in gewissen Fällen der entscheidende Aspekt sein, um die eigentlich hohe Strafe noch in den Bereich einer Bewährungsstrafe zu drücken.

Rechtsanwalt BtMG
Ihre Experten für Betäubungsmitteldelikte

Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

  • Ich betreibe zu Hause eine Indoor-Plantage. Welche Strafe kann mir drohen?

    Die Strafen beim Betrieb einer sogenannten Indoor-Plantage sind unserer Erfahrung nach schon aus dem Grund nicht zu unterschätzen, da hier in der Regel nicht unerhebliche Mengen an Betäubungsmitteln produziert werden. Regelmäßig handelt es sich bei den in diesem Rahmen sichergestellten Mengen um nicht geringe Mengen, deren Besitz als Verbrechen eingestuft und daher mit einer Mindesthaftstrafe von einem Jahr bedacht wird.

    Es gilt also, Strafmilderungsgründe zu schaffen – und daher schon frühzeitig einen auf diesem Gebiet erfahrenen sowie spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger zu kontaktieren.

  • Darf ich eine geringe Menge Cannabis für den Eigenkonsum besitzen?

    Nein, jeglicher Besitz von Cannabis / Marihuana / Haschisch ist nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz momentan noch verboten.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Personen einen Joint in der Hand halten –  hier ist der damit verbundene „Besitz“ nicht unter Strafe gestellt. Insgesamt führt aber natürlich nicht der Besitz jeglicher Kleinstmenge zu einem Strafverfahren. Sofern gewisse Grenzwerte nicht überschritten werden, bestehen gute Möglichkeiten und Chancen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen – zumindest in Nordrhein-Westfalen.

  • Wann kann ich noch eine Strafe auf Bewährung bekommen?

    In den meisten Fällen erhalten die Betroffenen nur dann eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, wenn es sich um äußerst gravierende Vorwürfe handelt. Hierunter ist zu verstehen, dass beispielsweise eine große Menge von Betäubungsmitteln eingeführt wird oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im größeren Stil Handel getrieben wird. Auch die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige bestraft der Gesetzgeber überaus konsequent, zumindest wenn die abgebende beziehungsweise verkaufende Person über 21 Jahre alt ist.

    Ferner ist die Grundlage jeder Bewährungsstrafe eine sogenannte positive Sozialprognose, welche dem Betroffenen gestellt werden muss.

  • Bekomme ich eine mildere Strafe, wenn ich gegen Andere aussage (§ 31 BtMG)?

    Wie bereits erwähnt hat der Gesetzgeber ein erhöhtes Interesse daran, sämtliche Delikte aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu erfassen. Im § 31 BtMG wurzelt eine große Chance weitere Personen, welchen man Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorwirft, zu ermitteln. Denn nach diesem Paragraphen wird die Strafe für denjenigen gemildert, welcher bereits frühzeitig durch die Offenbarung seines Wissens dazu beiträgt, andere Straftaten aufzudecken.

    Über diese Möglichkeit aufzuklären gehört zum Standardprogramm jedes Rechtsanwalts und Strafverteidigers, welcher ernsthaft im Bereich der Betäubungsmitteldelikte verteidigt.

    Je nach Art und Umfang der Vorwürfe sollte jeder Betroffene für sich selbst sorgfältig abwägen, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Oft wird die Möglichkeit der Belastung anderer als unredlich und besonders unehrenhaft empfunden. Dies mag in gewisser Hinsicht zutreffen, jedoch ist sich in diesem Bereich letztlich jeder selbst der Nächste, wenn vollstreckbare Haftstrafen drohen.

    Viele meiner Mandanten befinden sich bei der Androhung von hohen Strafen oder Untersuchungshaft in dem moralischen Dilemma, entweder gegen ihre ehemaligen Geschäftspartner auszusagen oder eben eine längere Haftstrafe hinzunehmen. Letzteres wird gerade seitens der eigenen Familie zumeist als kaum nachvollziehbar empfunden. Unsere Anwälte arbeiten hier eng mit allen Betroffenen zusammen und klären unsere Mandanten umfassend auf, insbesondere über die Vor- und Nachteile, welche der Gebrauch dieser Option mit sich bringt – nicht nur in juristischer, sondern auch in menschlicher Hinsicht.

  • Muss ich eine Hausdurchsuchung wegen Drogen zulassen?

    Eine Hausdurchsuchung muss man über sich ergehen lassen – im Moment der Vollstreckung gibt es im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts gegenwärtig leider keinerlei Handhabe, diese zu unterbinden.

    Der beste Ratschlag ist hier, sich ruhig zu verhalten und der eventuellen Beschlagnahmung individueller Gegenstände zu widersprechen. Jedenfalls sollte man sich nicht unter dem Druck der wohl äußerst stressigen Situation dazu hinreißen lassen, Eingeständnisse bezüglich bestimmter Handlungen zu machen. Bleiben Sie jederzeit ruhig und höflich, um den Rest kümmern sich unsere Anwälte und klären die Angelegenheit im Anschluss mit dem entsprechenden Gericht und der Staatsanwaltschaft.

  • Rechtsanwalt Odebralski, Vertreten Sie mich auch als Pflichtverteidiger?

    Je nach Schwere der Vorwürfe haben Sie in einem Verfahren das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Eine solche Situation ist beispielsweise gegeben, wenn Ihnen ein schwerer Verstoß in Form eines Verbrechens vorgeworfen wird, die Verhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet oder Sie bereits zuvor in Erscheinung getreten sind und unter laufender Bewährung stehen.

    In derartigen Fällen erhalten Sie in der Regel eine Anklageschrift, verbunden mit der Aufforderung, einen Pflichtverteidiger zu benennen. In einer solchen Situation vertrete ich Sie auch gerne als Pflichtverteidiger. Bitte fragen Sie aber in diesen Fällen unbedingt vorher telefonisch oder per Mail an. Ich möchte Sie darum bitten, mich nicht ohne vorherige Kommunikation und Rücksprache als Pflichtverteidiger gegenüber dem zuständigen Gericht zu benennen.

  • Wann ist eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln erreicht? Was bedeutet das für mein Verfahren?

    Wie bereits kurz erwähnt führt das Überschreiten der nicht geringen Menge bei Beschuldigten dazu, dass die Tat als Konsequenz eine höhere Strafe nach sich zieht. Die Straftat des Verstoßes gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird durch das Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge damit zum Verbrechen. Im Falle eines solchen Verbrechens droht im Falle der Schuldigsprechung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

    Anbei einige Beispiele zu den verbreitetsten Betäubungsmitteln und ihren Grenzwerten zur nicht geringen Menge (je nach Bundesland können die Grenzwerte zur nicht geringen Menge abweichen):

    Amphetamin / Speed

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 33, 133 liegt der Grenzwert der sogenannten nicht geringen Menge bei Amphetamin bei 10 Gramm Amphetaminbase. Relevant für die Unterscheidung einer geringen oder nicht geringen Menge ist dabei nicht die reine Bruttomenge Amphetamin, welche sichergestellt wurde, sondern der Wirkstoffgehalt des Amphetamins.

    Ein Beispiel: Erwirbt ein Kunde 100 g Amphetamin von sehr guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 15 %, so liegt der Anteil an Amphetaminbase hier bei insgesamt 15 g – der Grenzwert zur nicht geringen Menge wäre also überschritten. Besitzt jemand indes 200 g Amphetamin von sehr schlechter Qualität und einem Wirkstoffgehalt von lediglich 3 %, enthielte dieses nur 6 g Amphetaminbase – die Grenze zur nicht geringen Menge wäre von daher nicht überschritten.

    Cannabis

    Bei Cannabis liegt die Grenze zur nicht geringen Menge in Bremen oder der Bundeshauptstadt Berlin bei 15 Gramm, in Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz bei 10 Gramm, in der Hansestadt Hamburg oder Niedersachsen bei lediglich 6 Gramm.

    Ein Beispiel: 150 g Haschisch enthalten bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % etwa 7,5 g THC (Tetrahydrocannabinol). In einigen Bundesländern fällt dieser Wert noch in den Bereich der geringen Menge, in anderen wäre die entscheidende Grenze zur nicht geringen Menge bereits überschritten.

    Heroin

    Die Grenze für die sogenannte nicht geringe Menge bei Heroin liegt bei 1,5 Gramm reinem Heroinhydrochlorid. Dies entspricht 150 Konsumeinheiten á 10 mg oder 30 Konsumeinheiten á 50 mg.

    Im Allgemeinen sei gewarnt: Auch die Gerichte wissen um die Gefährlichkeit von Heroin, weswegen hier in aller Regel mit höheren Strafen zu rechnen ist als bei Delikten in Verbindung mit anderen Betäubungsmitteln wie etwa Cannabis.

     

    Die Grenzwerte zur nicht geringen Menge anderer gängiger Betäubungsmittel
    • Ecstasy: jeweils 30 g MDA-, MDE- bzw. MDMA-Base
    • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
    • LSD: 6 mg Wirkstoff bei 300 Trips (120 Trips á 50 µg)
    • Crystal Meth: 5 g Methamphetaminbase
    • Opium: 16 g Morphinbase
    • Codein: 15 g Codeinphosphat
    • Methadon: 6 g razemisches Methadonhydrochlorid
    • Morphin: 70 g, bei Zubereitungen 4,5 g Morphinhydrochlorid (45 Konsumeinheiten á 100 mg)
    • Psilocin: 1,2 g (120 Konsumeinheiten á 10 mg)

     

    Ich habe in meiner Laufbahn als Rechtsanwalt Verfahren und Fälle erlebt, bei denen der Anteil an Amphetaminbase bei 5 Kilogramm Drogen bei lediglich 300 Gramm lag. Eingeführtes Amphetamin hat, so unsere praktische Erfahrung, meist einen eher geringen Wirkstoffanteil. Jedoch dürfen wir feststellen, dass Kokain und Heroin, welches aus den Niederlanden eingeführt wird, meist eine exzellente Qualität und einen Wirkstoffanteil von 55 % bis 80 % hat.

  • Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski – Die erste Anlaufstelle in Sachen Betäubungsmittelstrafrecht

    Sollten Sie weitere Fragen oder bereits eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erhalten haben und einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung vereinbaren wollen, kontaktieren Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.detelefonisch unter 0201 747 188 – 0 oder direkt über unser Kontaktformular.

    In dringenden Notfällen können Sie mich auch unter 0151 – 116 320 82 erreichen.

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