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1. Worin unterscheiden sich Festnahme und Untersuchungshaft bei Drogenstraftat?
Die Festnahme ist der vorläufige Entzug der Freiheit einer Person durch die Polizei oder andere befugte Stellen. Sie erfolgt in der Regel, wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird oder ein dringender Tatverdächtig besteht, beispielsweise, wenn eine Person beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln von der Polizei ertappt wird. Die Festnahme dient der Identitätsfeststellung oder der Verhinderung weiterer Straftaten.
Demgegenüber ist die Untersuchungshaft eine gerichtliche Maßnahme, die nach einer Festnahme angeordnet werden kann. Sie wird in der Regel verhängt, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Die Untersuchungshaft dient der Ermittlungssicherung, bis das Gerichtsverfahren stattfindet. Dabei muss insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft vorliegen.

2. Was tun bei einer vorläufigen Festnahme durch Polizei, Zollfahndungsamt, BGS, Zoll oder Steuerfahndung?
Bei einer vorläufigen Festnahme gilt, wie auch bei allen anderen Zusammentreffen mit den Behörden, erstmal nichts zu sagen und ruhig zu bleiben. Denn letztendlich kann und wird jedes Wort vor Gericht oder im Ermittlungsverfahren gegen einen verwendet.
Auch hier ist schon ratsam einen erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen, da dieser Sie bei einer rechtswidrigen Festnahme schnellstmöglich aus dem Gewahrsam holen kann und genau weiß wie er mit den Behörden zu sprechen hat. Nur dadurch ist es möglich schnell wieder auf freien Fuß zu kommen.

3. Voraussetzungen der Untersuchungshaft: dringender Tatverdacht und Haftgrund
Für die Untersuchungshaft bedarf es insgesamt dreier Voraussetzungen. Es muss ein dringender Tatverdacht für die Begehung einer Straftat gegeben sein. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem Ermittlungsergebnis eine hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist.
Weiter muss auch einer der folgenden Haftgründe vorliegen:
Der Haftgrund der Flucht oder des sich verborgen Haltens Nach § 112 Abs. 2 Nr.1 StPO liegt vor, wenn der Beschuldigte nicht mehr in Deutschland ist oder seine Wohnung verlassen hat. Die Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 liegt dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen würde als sich diesem zu stellen. Dabei müssen immer die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigt werden. Für eine Fluchtgefahr sprechen zum Beispiel das hohe Strafmaß, das Fehlen sozialer Bindungen, Drogenabhängigkeit und Kontakte ins Ausland. Eine Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt vor, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte Beweise fälschen oder vernichten würde. Dies kann auch vorliegen, wenn die Gefahr einer Zeugeneinwirkung besteht. Eine Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO wiederum liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte eine schwere Tat wiederholen würde.
Der Haftgrund der schwere der Tat nach § 113 Abs.3 wird den verfassungsmäßigen Grundsätzen nicht gerecht und muss laut dem Bundesverfassungsgericht verfassungskonform ausgelegt werden. Dieser liegt dann vor, wenn eine schwere Tat vorliegt und einer der Haftgründe aus Abs. 2 wahrscheinlich ist.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf die Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn diese auch verhältnismäßig ist. Dies ist der Fall, wenn die Untersuchungshaft für den Ablauf des Strafverfahrens und zur Aufklärung der Tat erforderlich ist. Dabei kommt es oftmals dazu, dass bei BtMG-Delikten diese Voraussetzung vorschnell angenommen wird.

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4. Verteidigungsmöglichkeiten zur Beendigung der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist für jeden Beschuldigten eine schlimme und bedrückende Situation, sodass es wichtig ist die Haft schnellstmöglich zu beenden.
Dabei kann nur ein erfahrener Strafverteidiger die richtige Strategie entwickeln. Es ist also wichtig so früh es geht einen Strafverteidiger zu beauftragen, damit dieser auch alsbald die Untersuchungshaft beenden kann.
Dieser wird im ersten Schritt einen Termin zur Haftprüfung beantragen. In einem solchen Termin wird nach vorheriger Verhandlung über die Beendung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entschieden. Hier kann man mit einer erfahren Strafverteidiger Argumente vorbringen, welche einen dringenden Tatverdacht oder den Haftgrund entkräften.
Darüber Hinaus kann auch eine Haftbeschwerde eingelegt werden. Dieser wird in den Fällen eingelegt, in denen der Haftbefehl an Rechtsmängeln leidet. Dabei wird das nächsthöhere Gericht angerufen.
Im besten Fall wird durch eine der beiden Maßnahmen eine Aufhebung des Haftbefehls erwirkt. Dies ist aber gerade nur durch eine exzellente Verteidigung durch einen Strafverteidiger und experten im Drogenstrafrecht möglich.

5. Muss die Untersuchungshaft bei Verurteilung angerechnet werden?
Nach § 51 StGB wird die Untersuchungshaft im Falle einer Verurteilung angerechnet. Bei der bloßen Verurteilung zu einer Geldstrafe wird die Untersuchungshaft nach festen Maßstaben umgerechnet.

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