Es ist mittlerweile bei uns schon ein "Klassiker": bei der Post wird ein Päckchen aufgefunden, in welchem sich Drogen befinden. Dieses ist dann an eine bestimmte Adresse gerichtet, der auf dem Päckchen benannt serviert dann erfasst und bekommt eine Vorladung als Beschuldigter wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz - wie hier durch das Hauptzollamt Krefeld. In einer solchen Situation fordern wir zunächst die Akten an und entwickeln anschließend eine umfassende Verteidigererklärung welche darauf abzielt, das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts zur Einstellung zu bringen. Durch geschickte juristische Argumentation lässt sich nämlich letztlich häufig nicht nachweisen, dass der auf dem Päckchen genannte Empfänger auch identisch mit derjenigen Person ist, die die Bestellung aufgegeben hat. So lag es auch hier in dem Verfahren, nachdem unser Mandant die Vorladung durch das Hauptzollamt Krefeld wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten hatte machte er insofern instinktiv richtig und wandte sich an uns als landesweit und bundesweit erfolgreiche Kanzlei für Betäubungsmitteldelikte – anstatt gegenüber der Polizei bzw. dem Hauptzollamt in welche Angaben zu machen und die Vorwürfe im schlimmsten (bzw. dümmsten) Fall auch noch geständig einzuräumen. Letztlich ließ sich gegenüber dem Hauptzollamt Krefeld darlegen, dass unser Mandant über eine offene Briefkastenanlage verfügt und das den tatsächlichen Besteller der Drogen problemlos möglich gewesen wäre, die Bestellung aufzugeben und das Päckchen anschließend in Abwesenheit unseres Mandanten aus dessen Briefkasten herauszunehmen um selbst unentdeckt zu bleiben. Das Verfahren wegen Verstoß gegen das Betreuungsgesetz wurde sodann durch die zuständige Staatsanwaltschaft Krefeld eingestellt.
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