E-Mail info@ra-odebralski.de
Telefon: +49 201 747 188 – 0
24/7 Notruf bei Hausdurchsuchung
0151 116 320 82Drogen, im rechtlichen Kontext als Betäubungsmittel bekannt, sind nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Substanzen, deren Missbrauch die Gesundheit schädigt sowie gefährdet und welche zudem, körperlich und / oder psychologisch, abhängig machen können. Darunter fallen auch jene Stoffe, mit welchen die eigentlichen Betäubungsmittel letztlich produziert werden.
In den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes werden sämtliche relevanten und bekannten Substanzen aufgelistet. Zu ihnen werden sowohl natürliche Stoffe wie Kokain oder Opium als auch synthetisch produzierte Drogen wie LSD, Ecstasy / XTC, Speed oder Heroin, häufig auch Designerdrogen genannt, gezählt.
Der Besitz von Drogen ist kein Bagatelldelikt, sondern im BtMG strafrechtlich relevant und grundsätzlich strafbar. Allerdings ist er nur dann strafbar, wenn kein weiterer, schwerer wiegender Straftatbestand mit höherer Priorität vorliegt, etwa der Anbau beziehungsweise die Herstellung, den Kauf oder eben auch den Handel mit Drogen. Eine Ausnahme von der Strafbarkeit des Drogenbesitzes liegt nur im neuen CanG vor, welche den Besitz von 25 Gramm Cannabis zum Eigenbedarf außerhalb der Wohnung entkriminalisiert hat.
Ein Besitz nach dem BtMG liegt vor, wenn ein tatsächliches Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses gegeben ist und der mutmaßliche Täter mit Besitzwillen gehandelt hat. Der eigentliche Kauf von Betäubungsmitteln, zum Beispiel beim lokalen Drogendealer, ist nur dann strafbar, wenn die Drogen zunächst an einen anderen Ort mitgenommen und erst dort konsumiert werden. Wer das Rauschmittel direkt vor Ort konsumiert und nicht transportiert, hat den Strafbestand des Drogenerwerbs laut BtMG nicht erfüllt.
Das Gesetz sieht für den Besitz von Rauschmitteln Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen mit einer Länge von bis zu fünf Jahren vor. Wesentliche Faktoren sind hierbei nicht nur die Art der Droge beziehungsweise Betäubungsmittel, welche sich im Besitz befunden haben, sondern ganz besonders die Menge. Bei dem Besitz einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Ab gewissen Mengen unterstellen die Ermittlungsbehörden auch ein Handeltreiben, was deutlich schwerer wiegt. Auch ist nach § 35 BtMG eine Therapie statt Strafe möglich, wenn der Drogenbesitz im Zusammenhang mit einer Drogensucht begangen wurde und die anzutretende Freiheitsstrafe einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht versucht immer frühzeitig im Ermittlungsverfahren eine Anklage zu verhindern und die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung zu bewegen. Dabei kann dies mangels Tatverdacht nach § 170 Ans. 2 StPO oder wegen einer geringen Schuld nach § 153 Abs.1 StPO oder § 31a BtMG erfolgen. Dabei ist es auch ratsam einen erfahrenen Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht frühzeitig mit seiner Interessenvertretung zu beauftragen, da dieser mit seiner Erfahrung und seinen Kenntnissen im Drogenstrafrecht schon früh versucht das bestmögliche Ergebnis für seinen Mandanten zu erzielen.