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24/7 Notruf bei Hausdurchsuchung
0151 116 320 82Der Kauf von Drogen kann nicht nur im realen Leben auf der Straße erfolgen, sondern auch über das Internet. Dabei erfolgt dies insbesondere oder fast ausschließlich über das Darknet. Wenn dann diese Verkaufsplattformen für Betäubungsmittel durch die Polizei aufgedeckt und durchsucht werden, folgen eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen die dadurch vermeintlich identifizierten Käufer.
Die Straferwartung ist hier wie in jeden anderen normalen Erwerbsdelikt von Betäubungsmitteln gleich und richtet sich nach § 29 BtMG und fängt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren an. Bei einem Erwerb von einer geringen Menge zum Eigenbedarf und fehlender Vorstrafen liegt meistens eine Geldstrafe vor oder es folgt bei guter Verteidigung auch eine Einstellung.
Dabei kommt es zwar grundsätzlich immer auf den Einzelfall an, aber folgend eine kleine Aufzählung der Möglichkeiten:
Bei einem solchen Vorwurf ist es immer ratsam, wenn nicht sogar notwendig, einen erfahrenen Verteidiger zu beauftragen. Dieser kennt nämlich alle Möglichkeiten, wie man einen solchen Vorwurf widerlegen kann. Denn meistens reicht der Vorwurf und die Beweismittel nicht aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. Insbesondere, dass Name und Adresse auf Bestelllisten auftauchen, reicht für sich noch nicht aus, um die Strafbarkeit zu begründen. Denn es ist immer möglich, dass eine fremde Person unter diesem Namen bestellt hat und dann anschließend auch die gelieferte Post abgefangen hat. Dies sehen mittlerweile auch schon viele Gerichte so.
Was aber am Ende die Beweise sind, welche die Polizei hat und welche Verteidigungsstrategie nun die beste wäre, beurteilt sich immer nach dem Einzelfall.