24/7 Notruf bei Hausdurchsuchung

0151 116 320 82

Als eine der bundesweit führenden Kanzleien für Betäubungsmitteldelikte freuen wir uns, Ihnen unsere Hilfe insbesondere nach einer Hausdurchsuchung wegen Drogen/Drogenhandel – der juristische Begriff lautet Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – anzubieten.

Regelmäßig wenden sich bundesweit Betroffene nach einer solchen Wohnungsdurchsuchung an uns, denn der Schock nach einem solchen polizeilichen Besuch in den eigenen vier Wänden sitzt zumeist tief. Hierbei ist es auch aus Sicht vieler Betroffener zunächst unerheblich, ob die Hausdurchsuchung wegen Drogen zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Als besonders belastend wird von den Beschuldigten wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht der Vorwurf als solcher empfunden, sondern das – leider oft auch von unangenehmen und unangemessenen Verhalten begleitete – Eindringen von der Polizei beziehungsweise Polizeibeamten in die eigenen Privaträume.

Nachstehend habe ich zunächst einige der wichtigsten Fragen und Situationen zum Aspekt „Hausdurchsuchung Drogen“ aufgeführt, in denen sich Betroffene nach einer Hausdurchsuchung wegen Drogen regelmäßig befinden, ferner finden Sie Fragen, die mir meine Mandanten nach einem solchen Besuch stellen. Sofern also auch Sie von einer Hausdurchsuchung wegen BtM betroffen sind, informieren Sie sich zunächst über die ersten allgemeinen Fragen und nehmen Sie sodann gerne und unverbindlich Kontakt über das Kontaktformular der Homepage oder sonst auch gerne zunächst kurz und unverbindlich per WhatsApp auf.

Meine Notfallnummer ist gerade für solche Fälle eingerichtet und wir sind hierüber – insbesondere in dringenden Situationen wie einer Hausdurchsuchung wegen BtM – auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten und an Wochenenden zu erreichen:

0151 – 116 320 82

Über diese Nummer stehen wir Ihnen durchgehend, gerne auch per WhatsApp, zur Verfügung.

  • 1. Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das BtMG

    Eine Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ist nach dem Gesetz zulässig, sofern sich ein Anfangsverdacht wegen einer solchen Straftat ergibt – in der Regel geht es hier um die Straftaten des Besitzes von Betäubungsmitteln bzw. insbesondere dem Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Ob die Hausdurchsuchung im Einzelfall zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, lässt sich an dieser Stelle wieder ohne Kenntnis des konkreten Falles sagen, noch die einzelnen Voraussetzungen hier ausführen. Jedenfalls ist zunächst einmal konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Hausdurchsuchung in ihrem individuellen Fall überhaupt vorgelegen haben und die hier gegebenenfalls gefundenen Beweismittel in Form von Drogen wie Marihuana, Amphetamin oder Kokain und – sofern es sich um den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelt – auch die verkaufstypischen Gegenstände wie Waagen, Verpackungsmaterialien, Listen mit Namen und Schulden etc. überhaupt in einem späteren Gerichtsverfahren verwertbar sind.

  • 2. Hausdurchsuchung wegen Joint

    Regelmäßig fragen mich Betroffene nach einer Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das BtMG, ob diese aufgrund eines einzigen Joints zulässig ist. Denn der Anlass des Verstoßes – also ein geringfügiger Verstoß wegen Besitz von Betäubungsmitteln in Form eines gerade konsumierten Joints – wird im Vergleich zur Stärke der Maßnahme (also das Eindringen von Beamten der Polizei in die Wohnung des Betroffenen wegen Verstoß gegen das BtMG) oft als unverhältnismäßig und ungerecht empfunden.
    Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass ich eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung diesbezüglich nicht finden lässt und die Entscheidungen der zuständigen Oberlandesgerichte diesbezüglich nicht einheitlich sind. Insofern bedarf es immer einer Betrachtung des Einzelfalles. Gut beraten sind die Betroffenen auch nach einer Hausdurchsuchung wegen eines Joints jedenfalls, nicht direkt Eingeständnis hinsichtlich aufgefundenen Betäubungsmittel abzulegen. Sinnvoller ist es erfahrungsgemäß, zunächst einen Anwalt für Betäubungsmitteldelikte zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung kritisch überprüfen zu lassen und anschließend nach dem Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam zu entscheiden, ob die aufgefundenen Betäubungsmittel überhaupt zu einem verwertungsgerichtlichen Verfahren zuträglich sind. Denn erst sofern diese Vorprüfung abgeschlossen ist, lässt sich eine Verteidigungsstrategie (Geständnis oder bestreiten der Vorwürfe im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung) überhaupt erst verbindlich

  • 3. Hausdurchsuchung wegen des Geruches von Gras

    Selbiges gilt für die Situation einer Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das BtMG anlässlich des oft von Nachbarn wahrgenommenen Geruchs von Gras aus der Wohnung des Betroffenen. In den von uns bearbeiteten Fällen kommt es (leider) regelmäßig vor, dass sich Nachbarn bei der Polizei über den angeblichen Geruch von Gras aus einer Wohnung beschweren, worauf hin die Beamten der Polizei dann eine Hausdurchsuchung vornimmt. Nach einer solchen Maßnahme fragen meine Mandanten mich oft: war die Hausdurchsuchung der Polizei allein wegen des Geruches von Gras überhaupt rechtmäßig?
    Auch hier lässt sich keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung oder im Strafrecht finden, insbesondere da im Zeitalter von CBD natürlich stets in Rechnung gestellt werden muss, dass es sich bei dem angeblichen „Geruch von Gras“ tatsächlich um den Geruch von gerauchtem CBD handelt. Da sich aber leider bis zu den oft älteren Amtsrichtern der Unterschied zwischen beiden Rauchmaterialien noch nicht herumgesprochen hat, wird oft vorschnell die Hausdurchsuchung auch wegen des Geruches von Gras angeordnet.
    Sofern in diesem Rahmen Betäubungsmittel gefunden und sichergestellt werden gilt es auch hier stets genau zu prüfen, ob die Hausdurchsuchung überhaupt verhältnismäßig war und die insofern aufgefundenen Beweismittel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt der Beweisverwertung zugänglich sind. Dieses wiederum stets Frage des Einzelfalles und steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Rufen Sie uns an bzw. nehmen Sie nach einer Hausdurchsuchung zunächst unverbindlich Kontakt auf, schildern mir ihren Fall und wir finden eine passende Lösung.

Rechtsanwalt BtMG
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  • 4. Hausdurchsuchung wegen sog. Stecklingen

    Zunächst ist zu sagen, dass sogenannte Stecklinge – also die kleinen Ableger von Marihuana Pflanzen, welche selbst noch keinen oder fast keinen Wirkstoff THC enthalten – im Ausland legal erworben werden können, beispielsweise in Österreich oder natürlich auch den Niederlanden.
    Wenn diese dann von den Betroffenen in die Bundesrepublik eingeführt, um diese später hier aufzuziehen und werden die Beschuldigten von der Polizei kontrolliert, kann es auch anlässlich dieses Vorfalls zu einer Hausdurchsuchung wegen BtM kommen. Gerade in einer solchen Situation kommt es oft zu großem Unverständnis der Beschuldigten wegen der Hausdurchsuchung: denn die Pflanzen haben gar keinen Wirkstoff.
    Unverständnis herrscht insofern oft darüber, dass eine völlig legale Verhaltensweise den Anlass für eine Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dienen soll. Auch hierzu ist leider wieder zu sagen, dass es diesbezüglich große Unterschiede zwischen den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken gibt, insbesondere zwischen den Gerichtsbezirken im Westen und denjenigen in Süddeutschland wie Bayern oder Baden-Württemberg. Das gilt nicht nur hinsichtlich der vermeintlich zulässigen Anordnung einer Hausdurchsuchung, sondern insbesondere auch hinsichtlich der späteren rechtlichen Behandlung derartiger Konstellationen.
    Sinnvoll ist es hier in jedem Fall, kein vorschnelles Geständnis abzulegen und sich mit sprichwörtlich gesenktem Haupt in die Hauptverhandlung zu begeben. Wir selbst haben hier eine Reihe von Fällen dadurch gewonnen, dass der bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften bereits frühzeitig das ansprechende Problembewusstsein geschaffen – und somit optimale Ergebnisse für unsere Mandanten erzielt haben.

  • 5. Hausdurchsuchung wegen Hanfsamen

    Das gleiche wie vorstehend zu der vermeintlichen Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung wegen Stecklingen ausgeführt wurde, gilt auch betreffend eine Hausdurchsuchung wegen Hanfsamen, die nicht nur völlig legal über das Internet erworben werden können, sondern selbst überhaupt kein Wirkstoff enthalten. Hierzu ist zu sagen, dass eine Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das BtMG alleine aufgrund des Besitzes von Hanfsamen vergleichsweise selten angeordnet wird, ob dies im Einzelfall zulässig ist, hängt jedoch auch hier wieder von der individuellen Konstellation ab und bedarf – sofern es alleine anlässlich des Besitzes von Hanfsamen tatsächlich zu einer Hausdurchsuchung kommt – natürlich der genauen Betrachtung im Einzelfall.

  • 6. Hausdurchsuchung wegen Drogen: Sonderfall CBD

    Der Umgang mit CBD hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Dies bedeutet für die juristische Behandlung dieser Fälle auch, dass die Gerichte im Zusammenhang hiermit oft unerfahren sind, nicht nur was die Anordnung einer Hausdurchsuchung anbelangt, sondern auch insbesondere die rechtliche Bewertung und Einordnung. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das BTMG im Zusammenhang mit CBD nicht von vornherein unzulässig ist. Vielmehr kann eine sehr große Menge an CBD eine solche Hausdurchsuchung zulässig machen. Das Problem hier ist oft, dass die Betroffenen CBD oft nicht für den Eigenkonsum, sondern regelmäßig auch für den gewerblichen Verkauf genutzt wird.
    Oft stehen die betroffenen Einzelhändler dann vor dem großen Problem, kein (legales) Handelsgut mehr zu haben, was dann natürlich zu großen Problemen mit den Abnehmern der Lieferungen führt. In einem solchen Fall muss von Seiten des Anwalts unbedingt darauf gedrängt werden, die sichergestellten Betäubungsmittel zeitnah wieder auszuhändigen damit der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden kann.

  • 7. Der Ablauf nach der Hausdurchsuchung wegen Drogen

    Regelmäßig wenden sich Beschuldigten nach der Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz an mich, um mich sodann nicht nur mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung und des Durchsuchungsbeschlusses zu beauftragen, sondern die Angelegenheit in professionelle und erfahrene Hände zu legen. Die erste Kontaktaufnahme erfolgt in der Regel telefonisch oder ansonsten auch gerne per E-Mail. Die Kontaktdaten finden Sie über das Kontaktformular der Homepage.
    Wir zeigen sodann zunächst einmal die Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden an und beantragen die Akten, sobald diese dann eingehend überprüfen wir die ordnungsgemäße Zeit der Hausdurchsuchung zunächst kritisch, besprechen mit Ihnen detailliert das Verfahren und entwickeln anschließend eine Verteidigungsstrategie – welche dann natürlich vom Einzelfall und den individuellen Voraussetzungen abhängig ist.

  • 8. Der richtige Anwalt für Betäubungsmitteldelikte

    Sofern Sie oder einer Ihrer Angehörigen bzw. Freunde eine Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hatten und dort durch Beamte der Polizei auch Betäubungsmittel gefunden und sichergestellt wurden, muss der weitere Ablauf des Verfahrens gut durchdacht und geplant werden. Wie man sich bereits frühzeitig zu den Vorwürfen verhält und sich insofern im Hinblick auf eine mögliche Hauptverhandlung gut aufstellt, hängt insbesondere mit der Frage zusammen, ob die durch die Polizei aufgefundenen und sichergestellten Gegenstände im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens später überhaupt verwertbar sind oder nicht. Insofern bedarf es hier der genauen Überprüfung durch einen spezialisierten Anwalt für Betäubungsmitteldelikte, abzuraten ist den Beschuldigten jedenfalls, ohne diese Überprüfung frühzeitig ein Geständnis abzulegen. Leider erleben wir hier auch immer Fälle, in denen sich Betroffene zunächst von einem allgemeinen Anwalt für Strafrecht oder einem nicht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort haben beraten lassen welcher dann ohne diese Prüfung vorschnell dazu geraten hat, alles einzuräumen.

  • 9. Beratung durch Strafverteidiger mit Schwerpunkt Drogendelikte

    Damit ihnen so etwas nicht passiert, sollten Sie sich unbedingt nach einer Hausdurchsuchung wegen Drogen von einem spezialisierten Verteidiger für Strafrecht für Betäubungsmitteldelikte beraten und vertreten lassen. Als Ansprechpartner stehen wir Ihnen hier gerne und jederzeit zur Verfügung.
    Weiteren Rückfragen beantworte ich gerne in einem persönlichen Gespräch. Nutzen Sie für Ihre Anfrage gerne das Kontaktformular.

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