Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 09. Dezember 2025 (3 StR 453/25) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie es zu bewerten ist, wenn ein Täter Drogen teilweise verkauft und teilweise selbst konsumieren will.
Was war passiert?
Konkret ging es in dem Fall um einen Mann, der sich wegen zahlreicher Kokain- und Cannabisgeschäfte vor dem Duisburger Landgericht zu verantworten hatte. Nach Feststellungen des Gerichts erwarb der Angeklagte in insgesamt 25 Fällen jeweils 20 Gramm Kokain. Die Hälfte dessen verkaufte er gewinnbringend, die andere Hälfte konsumierte er selbst.
Zudem soll er sich wenig später mit drei weiteren Personen, darunter seiner Lebensgefährtin, zu einer Bande zusammengeschlossen haben. Ziel der Bande war es, ebenfalls Kokain und Marihuana gewinnbringend weiter zu veräußern, um sich so eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Auch hier waren Teile der Ware für den Eigenkonsum bestimmt.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem verurteilte ihn das Gericht unter anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens (§30 Abs. 1 Nr. 1, §30a Abs. 1 BtMG) mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (§29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG) zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Revision wurde eingelegt, so dass sich der BGH erneut mit dem Fall zu befassen hatte.
BGH: Gesamtmenge maßgeblich
Dieser stellte in seinem Beschluss vom 09. Dezember 2025 klar, dass es in Fällen, in denen der Täter eine Teilmenge gewinnbringend verkaufen will, einen anderen Teil jedoch selbst konsumieren möchte, stets auf die Gesamtmenge ankomme. Überschreitet diese die Grenze zur „nicht geringen Menge“, muss sich der dadurch erhöhte Unrechtsgehalt auch ausdrücklich im Schuldspruch widerspiegeln – selbst wenn die einzelnen Teilmengen für sich genommen darunter liegen.
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Schuldspruch bezüglich der alleinigen Taten des Täters, auf Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Handeltreiben (§29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) lauten muss. Auch bezüglich der Taten innerhalb der Bande stellte der BGH klar, dass der erhöhte Unrechtsgehalt der Gesamtmenge im Schuldspruch abgebildet werden muss. Zudem verdrängt der Erwerbstatbestand (§29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG) den nachfolgenden Besitz.
Der BGH änderte das Urteil des Landgerichts Duisburg daher im Schuld- und Strafausspruch teilweise ab, ließ die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jedoch im Ergebnis bestehen. Am Strafmaß ändert sich damit also nichts. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet verworfen.
Quellen: Bundesgerichtshof.de (3 StR 435/25)