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„Geringe Menge” und „nicht geringe Menge” – Warum ein paar Gramm den Unterschied machen

Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es kaum einen Begriff, der so entscheidend ist wie die „nicht geringe Menge”. Er markiert die Grenze zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen, zwischen einer möglichen Geldstrafe und einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr. Diese Grenze zu kennen, ist für jeden Betroffenen essenziell. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird der Grenzwert der nicht geringen Menge stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des jeweiligen Betäubungsmittels festgelegt. Maßgeblich ist dabei nicht das Bruttogewicht des Stoffs, also nicht das Gewicht des Pulvers, der Tabletten oder des Pflanzenmaterials, sondern die darin enthaltene reine Wirkstoffmenge. Das ist ein Punkt, der vielen Betroffenen nicht bewusst ist: 100 Gramm Marihuana können je nach THC-Gehalt über oder unter der Schwelle liegen. 

Die wichtigsten Grenzwerte, die der BGH in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, sehen folgendermaßen aus: Bei Heroin liegt die nicht geringe Menge bei 1,5 g reinem Heroinhydrochlorid, bei Cannabis bei 7,5 g THC, bei Kokain bei 5 g Kokainhydrochlorid, bei Amphetamin bei 10 g Amphetamin-Base, bei MDMA (Ecstasy) bei 30 g MDMA-Base und bei LSD bei 6 mg Wirkstoff. Für Methamphetamin (Crystal Meth) hat der BGH den Grenzwert auf 5 g Methamphetamin-Base festgesetzt. 

Ein besonders praxisrelevanter Aspekt: Liegen verschiedene Betäubungsmittel gleichzeitig vor, können die Wirkstoffmengen zusammengerechnet werden. Dabei wird der jeweilige Bruchteil vom Grenzwert der nicht geringen Menge für jeden einzelnen Stoff ermittelt. Erreicht die Summe dieser Bruchteile den Wert 1 (oder 100 Prozent), ist insgesamt eine nicht geringe Menge gegeben. Ein Beispiel: Jemand besitzt 1 g Heroinhydrochlorid und 3,125 g Kokainhydrochlorid, beides jeweils für sich unter dem Grenzwert. Zusammengerechnet überschreiten die Anteile jedoch den Wert 1 und es liegt eine nicht geringe Menge vor. 

Für die Verteidigung bedeutet das: Die exakte Bestimmung des Wirkstoffgehalts durch einen Sachverständigen ist absolut zentral. „Schwammige” Begriffe wie „übliche Straßenqualität” reichen nach der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich nicht aus, da die Wirkstoffkonzentration erheblich schwanken kann. 

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Nikolai Odebralski
Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

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Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

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