Erstgespräch vereinbaren
0201 747 188 0

KCanG: BGH hebt Urteil zum bewaffneten Handeltreiben auf

Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 03.12.2025 (5 StR 459/25) mit den Anforderungen an ein bewaffnetes Handeltreiben im Sinne des Konsumcannbisgesetz (KCanG) beschäftigen. Vorausgegangen war dem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Mai 2025.

Was war passiert?

Konkret ging es in dem Fall um einen Mann, der im Frühjahr 2020 mit Cannabis und Kokain gehandelt haben soll. Nach den Feststellungen des Landgerichts lagerte der Angeklagte mehrere Kilogramm Marihuana in einem Kellerraum. Zur gleichen Zeit befanden sich eine Pistole, sowie ein Revolver samt Munition im Raum. 

In dieser Zeit soll der Mann unter anderem auch 90 Gramm Kokain selbst gewinnbringend verkauft und den Verkauf von 25 Kilogramm Cannabis vermittelt haben, wofür er eine Provision erhielt. Darüber hinaus erwarb er von einem weiteren Verurteilten 2,5kg Haschisch. Zur Begleichung dieser Schuld setzte er schließlich die beiden Waffen inklusive Munition zur „Zahlung“ ein.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen des Handeltreibens mit Cannabis, sowie wegen verschiedener Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

BGH: Zu enge Wertung

Auf Revision der Staatsanwaltschaft hatte sich der BGH erneut mit dem Fall beschäftigt. Dieser hob das Urteil des Landgerichts auf. Der Grund: Der BGH sah die rechtliche Bewertung des Landgerichts als zu eng an. 

Das Landgericht Hamburg verneinte ein bewaffnetes Handeltreiben. Dies beanstandete der BGH. Nach §34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG liegt ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis bereits dann vor, wenn der Täter beim Handeltreiben eine Schusswaffe so bei sich führt, dass er jederzeit ohne nennenswerten Aufwand auf diese zugreifen kann.

Das LG Hamburg hatte ein solches „Mitführen“ mit der Begründung verneint, dass die Waffen im Keller ungeladen in einer Tasche in einem Schrank gelagert wurden. Allerdings holte der Angeklagte die Waffen zeitweise in seine Wohnung, um diese zu fotografieren – so, dass zumindest in diesen Momenten eine ausreichende Zugroffsnähe vorliegen könne. Dies hatte das Landgericht allerdings nicht überprüft.

Auch bei der Übergabe der Waffen zur teilweisen Bezahlung seiner „Drogengeschäfte“ hätte geprüft werden müssen, ob diese Übergabe den Qualifikationstatbestand des §34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG erfüllen kann. Tatbestandlich erfasst sei nach Ansicht des BGH nämlich auch eine Bewaffnung bei Teilakten des Handeltreibens – so auch bei Zahlungsvorgängen.

Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Quellen: juris.de

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski
Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

Recommended Posts

Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es kaum einen Begriff, der so entscheidend ist wie die „nicht geringe Menge”. Er markiert die Grenze zwischen einem Vergehen und einem

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist kein einfaches Gesetz. Es unterscheidet eine Vielzahl verschiedener Tathandlungen und Strafrahmen, die je nach Vorwurf ganz erheblich voneinander abweichen. Wer in

Besitzt der Täter Betäubungsmittel, um sie zum Teil gewinnbringend zu verkaufen, zum anderen Teil selbst zu konsumieren, dann kommt es für die rechtliche Wertung dennoch