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“Was droht mir eigentlich?” – Die Strafrahmen im Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist kein einfaches Gesetz. Es unterscheidet eine Vielzahl verschiedener Tathandlungen und Strafrahmen, die je nach Vorwurf ganz erheblich voneinander abweichen. Wer in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerät, sollte wissen, welche Konsequenzen im Raum stehen, denn die Bandbreite reicht von der Geldstrafe bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen.

Das BtMG stellt ganz unterschiedliche Verhaltensweisen unter Strafe: den unerlaubten Anbau, das Herstellen, das Handeltreiben, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Veräußerung, die Abgabe, das sonstige In-den-Verkehr-Bringen, den Erwerb, das Sichverschaffen und den Besitz von Betäubungsmitteln. Der Grundtatbestand des § 29 BtMG sieht dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das klingt zunächst nach einem weiten Rahmen, und das ist es auch: Zwischen einer Geldstrafe und fünf Jahren Gefängnis liegen Welten.

Richtig ernst wird es, wenn die sogenannte „nicht geringe Menge” im Spiel ist. Dann greift § 29a BtMG, ein Verbrechenstatbestand, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht und bis zu fünfzehn Jahren reichen kann. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen immerhin noch drei Monate bis fünf Jahre . Noch drastischer fällt die Strafe bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus: Hier droht nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren. Und an der Spitze steht § 30a BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren für bandenmäßiges oder bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Was bedeutet das konkret? Wer etwa mit einer größeren Menge Kokain erwischt wird und dem Handeltreiben vorgeworfen wird, befindet sich im Bereich eines Verbrechens. Hier ist eine Bewährungsstrafe nicht ohne Weiteres möglich, und die Verteidigung muss von Anfang an strategisch klug aufgestellt sein. Wer dagegen lediglich eine kleine Menge zum Eigenkonsum besitzt, hat deutlich bessere Karten, denn hier kommen Einstellungsmöglichkeiten und mildere Strafen in Betracht.

Die Erfahrung zeigt: Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist gerade im BtM-Strafrecht unverzichtbar, weil die Weichen für das gesamte Verfahren oft schon in den ersten Stunden nach einer Festnahme oder Durchsuchung gestellt werden.

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Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski
Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

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Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

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