Mit der Teillegalisierung von Cannabis und der Einführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1. April vergangenen Jahres hat sich die rechtliche Bewertung vieler Cannabisdelikte geändert. Allerdings gibt es, auch wenn beispielsweise der Besitz bestimmter Mengen Cannabis damit inzwischen erlaubt ist, weiterhin einige strafbare Handlungen. Nach §2 Abs. 1 Nr. 10 des KCanG ist es zum Beispiel verboten, Cannabis „sonst in den Verkehr zu bringen“.
Wer entgegen dieser Vorschrift Cannabis in den Verkehr bringt, hat nach §34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hatte in dem hier vorliegenden Fall zu klären, ob das Wegwerfen von Cannabis im öffentlichen Raum bereits eine solche Straftat nach neuem Recht darstellt.
Der konkrete Fall
Konkret ging es in dem Fall um einen Mann, der während einer polizeilichen Verfolgung 11,19 Gramm Marihuana weggeworfen hatte, um bei einer Kontrolle nicht mit der Droge erwischt zu werden. Die Polizei stellte die Droge allerdings kurz darauf sicher. Daraufhin wurde der Mann vom Amtsgericht Weiden wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach dem BtMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilte. Berufung wurde eingelegt, allerdings bestätigte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte letztlich Revision ein, so dass der Fall zur erneuten Entscheidung vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht landete. Anlass der Revision war unter anderem das zwischenzeitlich in Kraft getretene KCanG, wonach der Besitz von bis zu 25 Gramm getrockneter Cannabis grundsätzlich erlaubt ist.
BayObLG: „Inverkehrbringen“ bleibt strafbar
In seinem Beschluss vom 8. April 2024 (203 StRR 39/24) stellte das BayObLG dann klar: Zwar ist es zutreffend, dass die vom Angeklagten mitgeführte Menge mittlerweile legal ist, allerdings bleibt das Wegwerfen der Droge im öffentlichen Raume auch nach der neuen Rechtslage strafbar. Das bewusste Zurücklassen des Cannabis stelle ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des §34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG (s. oben) dar. Konkret sei darunter jede Handlung zu verstehen, die anderen den Zugriff auf die Droge ermöglicht. Genau diese Situation lag hier auch vor, denn der Angeklagte hatte durch das Wegwerfen die Gefahr geschaffen, dass jemand anderes die Drogen an sich nimmt.
Allerdings läge hier nur ein Versuch vor, weil die Polizei das Cannabis sicherstellen konnte, bevor jemand es an sich nehmen konnte.
Sonstige Auswirkungen der neuen Rechtslage
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Strafbarkeit des Angeklagten nicht schon wegen der Gesetzesänderung entfalle. §34 KCanG stelle die Nachfolgeregelung des §29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) dar, so dass kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt.
Nach dem Rückwirkungsverbot darf nämlich niemand wegen einer Tat bestraft werden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war. Eine solche verbotene Rückwirkung liegt jedoch nicht vor, wenn das neue Gesetz im Kern dasselbe Verhalten sanktioniert wie die alte Regelung – also derselbe „Unrechtstyp“ bestehen bleibt. Hier ist der „Unrechtstyp“ derselbe geblieben: Das Gesetz sanktioniert weiterhin die Gefahr, dass Drogen in fremde Hände gelangen.
Das BayObLG änderte den Schuldspruch dahingehend, dass sich der Angeklagte wegen des versuchten unerlaubten Inverkehrbringens von Konsumcannabis strafbar gemacht hat. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, da die Tat nicht vollendet war und auch der Strafrahmen nach dem neuen KCanG herabgesetzt wurde.
Quellen: openjur.de, ferner-alsdorf.de, bundesgesundheitsministerium.de