24/7 Notruf bei Hausdurchsuchung

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Als eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts begleiten wir unsere Mandanten umfänglich zum Themengebiet Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Täglich wenden sich Beschuldigte an uns, die eine Vorladung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten haben. Hierbei geht es nicht nur um den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln, sondern regelmäßig auch um die Tatvorwürfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen sowie natürlich auch regelmäßig um den Vorwurf einer sogenannten Darknet-Bestellung von Betäubungsmitteln.

Diese ganzen Vorwürfe lassen sich – unabhängig davon, ob es sich bei den Betäubungsmitteln um Marihuana, Kokain, Heroin oder Crack handelt – unter dem juristischen Begriff „Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz“ zusammenfassen. Dementsprechend enthält die polizeiliche Vorladung an die Beschuldigten immer den Betreff: „Vorladung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz“.

In diesem Artikel möchten wir nun erste Fragen beantworten die Betroffene uns im Rahmen eines ersten Gespräches regelmäßig stellen:

  • 1. Vorladung als Beschuldigter wegen Verstoß gegen das BtMG

    Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, durch welche Betroffene davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen sie anhängig ist – teilweise kommt es zu einer Hausdurchsuchung oder einem aufgreifen im Rahmen einer Verkehrskontrolle, meistens erhalten die Betroffenen jedoch eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung (Vorladung als Beschuldigter BtMG) und sind zunächst mal geschockt.
    Und die Hintergründe für eine solche Vorladung als Beschuldigter können vielfältig sein, teilweise werden Pakete im Rahmen so genannter Darknetbestellungen abgefangen, der Name eines Empfängers auf dem Paket weist aus Sicht der Ermittlungsbehörden dann darauf hin, dass die dort genannte Person die Bestellung auch aufgegeben hat. Manchmal machen jedoch auch andere Beschuldigte im Rahmen ihrer eigenen Vernehmungen Angaben zu vermeintlichen Abnehmern, eventuell auch um sich Vorteile im Rahmen des eigenen Strafverfahrens zu verschaffen. Ein genaues hinsehen ist in allen.  Fällen gefragt, um den Vorwurf des Besitzes bzw. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bereits früh zu entkräften

  • 2. Ihre Rechte als Beschuldigter bei Verstoß gegen das BtMG

    Sofern Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Verstoß gegen das BtmG erhalten haben, werden Sie hierin entweder aufgefordert, bei einer Polizeidienststelle zu erscheinen und Angaben zu dem Vorwurf zu machen. Oder sie werden als Beschuldigter wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz dazu aufgefordert, sich schriftlich zu dem Sachverhalt zu äußern. In beiden Fällen ist dringend davon abzuraten, ohne Anwalt zu einer solchen Vorladung zu erscheinen. Der Hintergrund ist gar nicht unbedingt, dass dort – wie es manchmal dargestellt wird – „böse Polizeibeamte“ sitzen, die die Beschuldigten wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz versuchen, durch „fiese Fangfragen in die Enge zu treiben“.

    Das Problem ist vielmehr – und das hat sich im Laufe der Jahre durch die Vielzahl der von uns bearbeiteten Fälle bestätigt – die Unbedarftheit, mit der Betroffene an eine solche Vernehmung herangehen und dort dann Angaben zu Straftaten machen, von denen die Polizei bislang gar nichts wusste.

  • 3. Ein Beispiel aus der Praxis:

    • Ich hatte eine Mandantin, die war wegen des Ankaufes von 15 Gramm Marihuana als Beschuldigte wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz polizeilich vorgeladen. Als vermeintlich gute und redliche Bürgerin wollte sie diesen Termin wahrnehmen und dort wahrheitsgemäße Angaben machen. Auf die (völlig zulässige) Frage hin, wie häufig es denn zu solchen Einkäufen gekommen sei antwortete die Mandantin unbedarft wahrheitsgemäß, dass sie von dem XXX seit ungefähr drei Jahren regelmäßig 15 g Marihuana kaufe, mache sie immer in der ersten Woche des Monats um einen Vorrat zu haben.
    • Die Polizei bedankte sich für diese Angaben, rechnete die Mengen hoch und kam insofern zu einem Ankauf über den Zeitraum in Höhe von insgesamt 540g Marihuana, also mehr als ein halbes Kilo. Was dann folgte war eine Anklage zum Schöffengericht und – nachdem sich die Beschuldigte dann doch dazu entschieden hatte mich zu beauftragen – am Ende eine Bewährungsstrafe. Da diese aber mit einer Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis verbunden war, musste meine Mandantin ihren Beruf letztlich leider aufgeben – Darüber hinaus wurde auch die Straßenverkehrsbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass meine Mandantin seit Jahren regelmäßige Marihuana Konsumentin ist, was dann in weiterer Konsequenz zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Anordnung einer MPU führte.
    • Das vorliegende Beispiel soll folgendes veranschaulichen: meiner Mandantin war der Vorladung als Beschuldigte wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz unbedarft gefolgt und hatte sich dort dann völlig ohne Not Straftaten gestanden, die sonst niemals herausgekommen wären. Dies hätte durch einen kurzen vorherigen Anruf bei einem Anwalt für Betäubungsmittelrecht leicht vermieden werden können.

    Und wäre es nur bei dem Erwerb von 15 g Marihuana geblieben, hätten wir Diesen Vorwurf hier wegen Geringfügigkeit und Eigenbedarf gegen eine kleine Geldauflage eingestellt bekommen.

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  • 4. Vorladung wegen Drogen-Bestellung im Internet und sogenannter Darknet-Bestellung

    • Häufig ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass Personen eine Vorladung als Beschuldigte wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) anlässlich einer Drogen-Bestellung im Internet oder einer sogenannten Drogen-Bestellung im Darknet erhalten haben.
    • Hier ist die Ausgangslage dann regelmäßig so, dass beim Zoll oder bei der Post ein Paket sichergestellt wird, bei dem der Verdacht besteht, dass darin Drogen enthalten sind. Auf dem Paket befindet sich der Name des späteren Beschuldigten als Empfänger. Die Schlussfolgerung der Polizei oder Behörden geht dann meist dahingehend, dass diejenige Person, die auf dem Paket als Empfänger angegeben ist, die Bestellung auch persönlich aufgegeben haben muss.
    • Erhalten Betroffene bei einer solchen Ausgangslage eine Vorladung als Beschuldigter wegen eines Verstoßes gegen das BtMG, fühlen sich viele Betroffene – wie mir meine Mandanten in den Gesprächen immer wieder berichten – oft ertappt, da die Bestellungen, ob nun im regulären Internet oder im Darknet, von diesen im Vorfeld auch tatsächlich aufgegeben wurden.
    • Doch was auf den ersten Blick zunächst naheliegend und logisch erscheinen mag, bewerten Gerichte als nicht zwingende Schlussfolgerung. In mittlerweile diversen Entscheidungen – welche auch von unserer Rechtsanwaltskanzlei für die von uns vertretenen Beschuldigten wegen des Verstoßes gegen das BtMG erstritten worden sind – haben die Gerichte folgendes festgestellt:
      Der Name des Empfängers auf dem Paket muss nicht zwingend zum Rückschluss führen, dass die Bestellung von Drogen im Internet oder dem Darknet auch von eben dieser Person aufgegeben wurde, jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung weiterer gewichtiger Umstände.

    Insofern werden diese Verfahren – sofern die Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das BtMG die Vorwürfe gegenüber der Polizei nicht eigenständig und freiwillig einräumen – bei unserer Kanzlei fast immer mangels Tatverdachts eingestellt – mit der Folge, dass auch keine Eintragung in das Führungszeugnis oder andere Register erfolgt.

  • 5. Paket abgefangen und Vorladung durch Zoll – Welche Rechte haben Sie?

    Wenn der Zoll ein Paket abgefangen und sichergestellt hat, erfolgt die Vorladung beim entsprechenden Hauptzollamt oder Zollamt. Da in diesen Fällen fast immer davon ausgegangen wird, dass es sich um einen strafrechtlich relevanten Inhalt handelt, geht eine solche Vorladung beim Zoll wegen eines abgefangenen Pakets gewöhnlich mit der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens einher. Eine Vorladung beim Zoll wegen eines sichergestellten Pakets ist deshalb immer als großes Alarmsignal zu werten. Deshalb sollten sich Beschuldigte sofort der Angelegenheit annehmen und die eigenen Rechte wahren.
    Bei dem Vorwurf einer strafrechtlich relevanten, abgefangenen Paketsendung sollten Beschuldigte die eigene Beweislast so gering wie möglich halten, da – wie weiter oben ausgeführt – die einfache Zusendung nicht für eine gerichtliche Verurteilung ausreicht. Sollte es zusätzlich zu einer Hausdurchsuchung kommen, ist es den Beschuldigten unbedingt anzuraten, vom Schweigerecht Gebrauch machen und sich keinesfalls zu Anschuldigungen und Vorwürfen zu äußern. Auf keinen Fall sollten Beschuldigte der Aufforderung durch den Zoll folgen und beim Hauptzollamt bzw. Zollamt vorstellig werden und bezüglich des sichergestellten Pakets eine möglicherweise selbst belastende Aussage tätigen.
    Im besten Fall wenden sich Beschuldigte unmittelbar nach Eingang der Vorladung wegen eines abgefangenen Pakets an einen Anwalt und besprechen gemeinsam das weitere Vorgehen.

  • 6. Polizeiliche Vorladung wegen Verstoß gegen das BtMG

    Sofern Sie eine polizeiliche Vorladung wegen Verstoß gegen das BTMG erhalten haben, ist es zunächst aber sinnvoll, sich an einen spezialisierten Strafverteidiger im Drogenstrafrecht zu wenden. Abzuraten ist jedenfalls davon, sich selbst als juristischer Laie an einem solchen Strafverfahren zu versuchen und zu hoffen, dass sich die Sache von selbst irgendwie erledigt.

    Meiner Erfahrung nach wird ein Anwalt leider häufig erst beauftragt, wenn es zu spät ist, also ein Strafbefehl oder eine Anklage auf dem Tisch liegt und die Weichen des Verfahrens durch eigene Angaben oder unbedarftes herumdoktern durch Privatpersonen in einem solchen Verfahren in eine falsche Richtung gestellt sind. Sinnvoller ist es, nach Eingang der Vorladung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz einen Rechtsanwalt für Betäubungsmitteldelikte zu beauftragen, dieser ist nicht nur erfahren im Umgang mit derartigen Vorwürfen, sondern handelt auch auch aufgrund seiner beruflichen Professionalität nicht vorschnell oder unüberlegt. Und bedenken Sie immer: Sie wissen als Privatperson nicht, was sie erwartet und im schlimmsten Fall geht es nicht nur um ihren Führerschein und das polizeiliche Führungszeugnis – sondern sogar um ihre Freiheit.

  • 7. Wie läuft nun ein solches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren Wegen Verstoß gegen das BtmG ab?

    Häufig wenden sich Beschuldigte an mich, die über das Internet auf unsere Spezialisierung aufmerksam geworden sind und selbst eine Vorladung als Beschuldigter wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten haben, da unsere Kanzlei Beschuldigte aus ganz Deutschland vertreten, erfolgt die erste Kontaktaufnahme häufig per E-Mail oder telefonisch. Insbesondere ist im Zeitalter von problemlosen Austausch per E-Mail, WhatsApp oder sonstigen Kommunikationsdiensten einer Anreise zu unserem Kanzleisitz in der schönen Ruhrmetropole Essen nicht mehr erforderlich – was insbesondere für Beschuldigte aus Hamburg oder Bremen im schönen Norden, Dresden, Leipzig oder Berlin in Ostdeutschland bzw. Beschuldigte wegen Verstoßes gegen das Betäubungsgesetz aus Städten in Süddeutschland wie München, Stuttgart oder Nürnberg wichtig ist.
    Die Kommunikation lässt sich problemlos per E-Mail führen. Darüber hinaus handelt es sich zunächst um ein rein schriftliches Verfahren, bei dem Schriftsätze zwischen der zuständigen Staatsanwaltschaft und dem Rechtsanwalt für Betäubungsmitteldelikte ausgetauscht werden. Darüber hinaus suchen sich viele Betroffene, nach Eingang der Vorladung in der Ermittlungssache als Beschuldigter wegen Verstoß gegen das BtMG, den Rechtsanwalt nach seiner beruflichen Spezialisierung aus. Das Kriterium der regionalen Nähe des Kanzleisitzes spielt im heutigen Zeitalter keine große Rolle mehr.
    Nach einem ersten Gespräch zeigen wir sodann die Vertretung des Beschuldigten gegenüber der Polizei an und sagen zunächst einmal den Vernehmungstermin ab. Anschließend beantragen wir die Ermittlungsakten, ab diesem Zeitpunkt haben die Beschuldigten selbst mit dem Verfahren direkt nichts mehr zu tun und hiermit keine Arbeit mehr – die Korrespondenz mit den Ermittlungsbehörden und alles weitere wird über unsere Kanzlei geführt, unsere Mandanten erhalten Abschriften unserer Schreiben per E-Mail (oder natürlich auch über eine andere Kommunikationsplattform sofern dies gewünscht ist).
    Dann dauert es in der Regel etwa zwischen 4-6 Wochen, bis die Akten aus dem Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittel gesetzt eingehen. Sobald dies der Fall ist, erfassen wir die Akten hier digital und lassen unseren Mandanten diese anschließend zukommen, damit sich die Beschuldigten zunächst einmal selbst ein Bild davon machen können, wie die Dinge liegen. Nachdem wir uns dann detailliert untereinander abgestimmt haben, geben wir gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft eine umfassende Verteidigerklärung ab und beantragen hier, das Verfahren aus der Welt zu schaffen. Auf welche Weise dies im Einzelfall geschieht, ist natürlich immer von der konkreten Verfahrenssituation abhängig und hier nicht pauschal zu beantworten.
    Eine Sache soll aber an der Stelle gesagt werden: wir haben für jedes der vielen im Laufe der Jahre hier bearbeiteten Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das BTMG hier immer eine ordentliche Lösung gefunden.

  • 8. Wichtiger Nebenaspekt: Der Führerschein beim Verstoß gegen das BtMG

    Eine wichtige Rolle spielt bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Beschuldigten häufig auch der Führerschein. Diesbezüglich ist es zunächst so, dass zwischen dem Konsum von Marihuana und dem Konsum anderer Betäubungsmittel wie beispielsweise Kokain, Speed, Amphetamin oder LSD unterschieden wird.
    Betreffend Marihuana verträgt sich die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Marihuanakonsum – stark vereinfacht dargestellt – dann, wenn die Betroffenen zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges unterscheiden können. Wichtig ist hierbei, dass es bei Marihuana auf den passiven Abbauwert ankommt, man darf also nicht – vergleichbar mit Alkohol – abends Marihuana konsumieren und am nächsten Tag ein Kraftfahrzeug führen – da das völlige Ausscheiden der Wirkstoffe aus dem Körper in der Regel mehrere Tage in Anspruch nimmt.
    Etwas anderes gilt in Bezug auf sogenannte harte Drogen, bei diesen führt in der Regel schon der einmalige und auch unabhängig vom Fahren eines Kraftfahrzeugs erfolgte Konsum zu einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis. Sofern Betroffene, die eine Vorladung als Beschuldigter wegen Verstoß gegen das BTMG erhalten insofern im Besitz einer Fahrerlaubnis sind und dies auch bleiben wollen, empfiehlt es sich auch unter diesem Gesichtspunkt unbedingt, einen Rechtsanwalt für Betäubungsmitteldelikte möglichst frühzeitig zurate zu ziehen.

    Sollten Sie weitere Fragen oder bereits eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erhalten haben und einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung vereinbaren wollen, kontaktieren Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.de, telefonisch unter (+49) 201 747 188 – 0 oder direkt über unser Kontaktformular.
    In dringenden Notfällen können Sie mich auch unter (+49) 151 – 116 320 82

    Über Rechtsanwalt Odebralski

    Wir haben uns bereits vor mehr als zehn Jahren auf die Bearbeitung von Betäubungsmitteldelikten spezialisiert und im Laufe der Zeit schon so ungefähr jede Art und Menge von Betäubungsmitteln verteidigt, die es in Deutschland gibt. In Erinnerung geblieben sind uns aber nicht nur spektakuläre Groß-Verfahren vor zahlreichen Landgerichten in Deutschland (insbesondere natürlich in den Grenzgebieten wie Kleve, Mönchengladbach oder Aachen), sondern auch die vielen vergleichsweise „kleineren Verfahren“, die wir im Laufe der Zeit erfolgreich zur Einstellung gebracht haben – und unsere vielen zufriedenen Mandanten.     Nikolai Odebralski, Rechtsanwalt für Betäubungsmitteldelikte

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