Erstgespräch vereinbaren
0201 747 188 0

 Vier Jahre Haft für Betreiber der „Kokain-Pizzeria“

„Einmal die Pizza Nr. 40 bitte“ – wer das in der Düsseldorfer Pizzeria bestellte, bekam neben einer Pizza auch noch ein Päckchen Kokain dazu. Nun musste sich der Betreiber der Pizzeria, ein gelernter Koch, vor dem Landgericht Düsseldorf (LG) verantworten.

Der konkrete Fall

Die „Pizza Nr. 40“ soll zwar nicht auf der Karte gestanden haben und dennoch ein Verkaufshit gewesen sein. Bei jeder Bestellung der Pizza gab es ein Päckchen Kokain im Wert von 40 Euro dazu.

Das Geheimnis um den Verkaufshit flog jedoch auf, als das städtische Ordnungsamt während einer Kontrolle wegen des Verdachts von Schwarzarbeit und möglicher Verstöße gegen den Jugendschutz auf einen Mitarbeiter aufmerksam wurden. Dieser warf, sichtlich nervös, ein Spültuch über ein Regal. Darunter stießen die Beamten auf die in Gläsern und Tüten verpackten Drogen.

In der Wohnung des Betreibers konnten die Ermittler zudem weitere 1,6 Kilogramm Kokain, mehr als 200 Gramm Marihuana und 263.000 Euro Bargeld sicherstellen.

Betreiber zunächst wieder frei gelassen

Der Mann wurde zunächst festgenommen, jedoch und unter Auflagen nach zwei Tagen wieder freigelassen. Daraufhin setzte er den Drogenhandel in seiner Pizzeria wie gewohnt fort. Dies deckten Ermittler, die den Laden observierten, jedoch schnell auf und der Mann wurde ein weiteres Mal im August 2024 verhaftet. Dabei wurde weiteres Bargeld, sowie Drogen sichergestellt.

Das Urteil

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Koch nun wegen gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten in nicht geringer Menge zu vier Jahren Haft. Damit blieb der Richter unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Haftstrafe von sechs Jahren. Die Kammer honorierte es, dass der Mann die Vorwürfe eingeräumt und auf die Herausgabe der sichergestellten über 270.000 Euro verzichtet habe. Nur die Existenz der „Pizza Nr. 40“ bestritt der Pizzabäcker bis zum Schluss. Er habe zwar Drogen verkauft, jedoch nur an Bekannte und nicht an Kunden seiner Pizzeria. Auf sein Urteil hatten diese Einwände jedoch keine Auswirkungen.

Quellen: lto.de, rp-online.de

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski
Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

Recommended Posts

In seinem Beschluss vom 17.11.2025 (5 StR 184/25) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass auch bei einem einheitlichen Tatentschluss, - hier zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der Bundestag hat eine umfangreiche Gesetzesänderung beschlossen, die neben dem Missbrauch von Lachgas (Distickstoffmonoxid) auch den Missbrauch von sogenannten K.O.-Tropfen eindämmen soll. Sie tritt voraussichtlich
In diesem Fall musste sich der BGH mit den Grenzen zwischen „Handeltreiben“ und bloßer „Abgabe“ von Cannabis beschäftigen. In seinem Beschluss vom 4. Juni 2025