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Vertrieb von Cannabis im Ausland trotz KCanG strafbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit einem Fall auseinanderzusetzen, der noch einmal die Grenzen zur Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) aufzeigt.

Der konkrete Fall

In dem konkreten Fall hatten sich zwei Cannabishändler zu früh gefreut: die beiden Männer, die 2020 in den Niederlanden große Mengen an Cannabis erwarben, um dieses in Deutschland gewinnbringend zu verkaufen.

Das Landgericht Duisburg verurteilte die beiden daraufhin im Februar 2024 – also knapp zwei Monate vor Inkrafttreten des KCanG, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren. Revision wurde erhoben, so dass sich der BGH ein weiteres Mal mit dem Fall auseinanderzusetzen hatte.

Revision mit überschaubarem Erfolg

Dieser stellte in seinem Beschluss vom 5. März 2025 (3 StR 399/24) klar: der gewerbliche oder gewinnbringende Handel mit Cannabis bleibt illegal – trotz KCanG.

Mit dem Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 änderte sich die Rechtslage zwar dahingehend, dass Cannabis und die daraus hergestellten Erzeugnisse nicht mehr unter das klassische Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fielen. Allerdings bleiben der Verkauf und Vertrieb weiterhin strafbar, wenn dieser unbefugt geschieht. 

Angesichts der Tatsache, dass nach §6 Nr. 5 StGB Auslandsstraftaten, die nach deutschem Strafrecht (Weltrechtsprinzip) bestraft werden, nur den „Unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln“ betreffen, hätte man auch an die Möglichkeit eines Freispruchs denken könnten. Dies lehnte der 3. Strafsenat jedoch ab.

Zwar fällt Cannabis nicht mehr unter das BtMG, allerdings seien Cannabis und Marihuana nach wie vor von §6 Nr. 5 StGB umfasst. 

Der BGH begründet dies mit dem gesetzgeberischen Willen in der Gesetzesbegründung des KCanG. Hier würden die Drogen ebenfalls als Betäubungsmittel bezeichnet, deren Konsum gesundheitsschädlich und deshalb zu bekämpfen sei. Die Definition von Betäubungsmitteln in §1 Abs. 1 BtMG beziehe sich nach dem Wortlaut der Norm nur auf das Betäubungsmittelgesetz selbst und erstrecke sich nicht auf das StGB.

Der BGH änderte daher die Schuldsprüche in „Handeltreiben mit Cannabis“ und hob die Strafaussprüche auf. Zur Bestimmung der Strafhöhe verwies er die Sache zurück an das LG Duisburg. Eine Revision mit überschaubarem Erfolg.

Quellen: rsw.beck.de

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Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

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