Der einmalige, nachgewiesene Konsum von Kokain reicht aus, um dem Führer des Fahrzeugs die Fahrerlaubnis zu entziehen, auch wenn es sich um eine niedrige Wirkstoffkonzentration handelt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 27.05.2025 entschieden. Damit bestätigte das Gericht die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und wies die Beschwerde des Antragstellers damit ab.
Was war passiert?
Konkret ging es in dem Fall um die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers. Mit der Beschwerde wehrte dieser sich gegen die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln) gewehrt.
Das Problem in diesem Fall lag darin, dass im Blut des Antragstellers lediglich eine Konzentration des Kokai-Metaboliten „Benzoylecgonin“ mit einem Wert von “ca. 5,8 μg/L Serum/Plasma” festgestellt werden konnte.
Damit liegt der festgestellte Wert eigentlich unterhalb der für §24a StVG eigentlich relevanten Grenze von 75 ng/l. Jedoch gelte dieser Wert nach §24a StVG eben nur für Ordnungswidrigkeiten. §24a StVG zielt auf die repressive Ahndung eines Verhaltens ab, während die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen präventiven Charakter hat. Diese Maßnahme sei deswegen anders zu beurteilen.
Für eine Entziehung der Fahrerlaubnis soll es nach dem OVG schon ausreichen, dass derjenige, der ein KFZ führt, überhaupt Kokain konsumiert hat – unabhängig von der tatsächlichen Menge. Maßgeblich sei allein die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, welche bei nachgewiesenem Konsum eines Betäubungsmittels grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Das Gutachten, mit dem der Wert von 5, 8 μg/L festgestellt wurde, zeigt ganz eindeutig, dass der Antragsteller jedenfalls Kokain konsumiert hatte.
Das OGV hat die Beschwerde des Antragstellers daher zurückgewiesen. Auch die Behauptung des Antragstellers, das Gutachten sei verfälscht worden, wies das Gericht als nicht nachvollziehbar zurück.
Wir stellen also fest: dieses Urteil unterstreicht noch einmal die niedrige Schwelle für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Bereits der einmalige, nachgewiesene Konsum kann – unabhängig von der Menge – ausreichen, um die Fahreignung dauerhaft in Frage zu stellen.
Quelle: openjur.de (2025, 14664)