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Marihuana, Plantage oder Einfuhr von BtM? Ihr Rechtsanwalt für BtM-Verfahren

nicht-geringe-menge-btmg Das deutsche Betäubungsmittelgesetz sieht laut § 29 BtMG schon für den Besitz von Betäubungsmitteln eine Strafandrohung eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor.

Bei Delikten und Verstößen gegen das BtMG haben Ersttäter, also Personen, die in diesem Bereich zuvor noch nicht strafrechtlich aufgefallen sind, im Falle eines Verfahrens oftmals wesentlich bessere Chancen, die Strafe auf eine Geldstrafe zu reduzieren oder das Verfahren nach § 29 Abs. 5 BtMG gleich vollständig einstellen zu lassen.

Dies gilt in der Regel allerdings nur dann, wenn es sich bei den sichergestellten Betäubungsmitteln um eine geringe Menge, primär für den Eigenbedarf und -konsum, handelt und die Grenze zur nicht geringen Menge (ngM) auf keinen Fall überschritten wurde.

Ob es sich um eine nicht geringe Menge oder eben eine geringe Menge handelt, unterscheidet sich je nach Bundesland und der Art des Betäubungsmittels. Am Beispiel von Cannabis liegt die Grenze hier in Berlin oder Bremen bei 15 Gramm, in Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz bei 10 Gramm, in Bayern, Hamburg oder Niedersachsen bei nur 6 Gramm.

Ersttäter, bei denen die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschritten wurde, haben also auch bei äußerst eindeutiger Beweislage oftmals gute Chancen auf eine Strafverringerung oder gar eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf das BtMG. Allerdings sollte auch beachtet werden, dass deutsche Gerichte dazu neigen, auch Ersttäter bei größeren Mengen an Betäubungsmitteln oder gar dem Handel mit diesen in den meisten Fällen zu verurteilen und härtere Strafen auszusprechen.

 

Die Grenzwerte der nicht geringen Menge

Wie eingangs erwähnt führt das Überschreiten der nicht geringen Menge bei Beschuldigten dazu, dass die Tat als Konsequenz eine höhere Strafe nach sich zieht. Die Straftat des Verstoßes gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird durch das Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge damit zum Verbrechen. Im Falle eines solchen Verbrechens droht im Falle der Schuldigsprechung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Anbei einige Beispiele zu den verbreitetsten Betäubungsmitteln und ihren Grenzwerten zur nicht geringen Menge (je nach Bundesland können die Grenzwerte zur nicht geringen Menge abweichen):

 

Amphetamin / Speed

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 33, 133 liegt der Grenzwert der sogenannten nicht geringen Menge bei Amphetamin bei 10 Gramm Amphetaminbase. Relevant für die Unterscheidung einer geringen oder nicht geringen Menge ist dabei nicht die reine Bruttomenge Amphetamin, welche sichergestellt wurde, sondern der Wirkstoffgehalt des Amphetamins.

Ein Beispiel: Erwirbt ein Kunde 100 g Amphetamin von sehr guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 15 %, so liegt der Anteil an Amphetaminbase hier bei insgesamt 15 g – der Grenzwert zur nicht geringen Menge wäre also überschritten. Besitzt jemand indes 200 g Amphetamin von sehr schlechter Qualität und einem Wirkstoffgehalt von lediglich 3 %, enthielte dieses nur 6 g Amphetaminbase – die Grenze zur nicht geringen Menge wäre von daher nicht überschritten.

 

Cannabis

Bei Cannabis liegt die Grenze zur nicht geringen Menge in Bremen oder der Bundeshauptstadt Berlin bei 15 Gramm, in Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz bei 10 Gramm, in der Hansestadt Hamburg oder Niedersachsen bei lediglich 6 Gramm.

Ein Beispiel: 150 g Haschisch enthalten bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % etwa 7,5 g THC (Tetrahydrocannabinol). In einigen Bundesländern fällt dieser Wert noch in den Bereich der geringen Menge, in anderen wäre die entscheidende Grenze zur nicht geringen Menge bereits überschritten.

Durch das neue KCanG hätte man annehmen können, dass an den alten Grenzen zur nicht geringen Menge nicht mehr festgehalten werden kann, da auch in dem Gesetz und in der Gesetzesbegründung keine Grenze genannt wurde. Der 1. und 4. Strafsenat des BGH haben aber entschieden, dass die Grenze zur nicht geringen Menge weiterhin bei 7,5g Tetrahydrocannabinol liegt (BGH Beschluss v. 18.04.2024 – 1 StR 106/24; BGH 4 StR 5/24). Dabei stützt sich die Begründung hauptsächlich darauf, dass der Wert von 7,5g unter wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Cannabis entwickelt wurde und durch das KCanG kein neuer Grund entstanden ist, um von diesen Erkenntnissen abzurücken. Die Marschroute die der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung angebe, könne nicht berücksichtigt werden, da aus dieser keine Rückschlüsse auf eine Berechnung gezogen werden kann.

Zu beachten ist auch, dass die Freigrenzen bei der Bestimmung unberücksichtigt bleiben. Das bedeutet, dass es theoretisch möglich ist mit 61 Gramm auch direkt den Bereich der nicht geringen Menge zu überschreiten.

Mit Hinblick auf die immense Kritik von vielen Strafrechtlern wird hier noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Weitere Entscheidung bleiben abzuwarten.

 

Heroin

Die Grenze für die sogenannte nicht geringe Menge bei Heroin liegt bei 1,5 Gramm reinem Heroinhydrochlorid. Dies entspricht 150 Konsumeinheiten á 10 mg oder 30 Konsumeinheiten á 50 mg.

Im Allgemeinen sei gewarnt: Auch die Gerichte wissen um die Gefährlichkeit von Heroin, weswegen hier in aller Regel mit höheren Strafen zu rechnen ist als bei Delikten in Verbindung mit anderen Betäubungsmitteln wie etwa Cannabis.

 

Die Grenzwerte zur nicht geringen Menge anderer gängiger Betäubungsmittel

  • Ecstasy: jeweils 30 g MDA-, MDE- bzw. MDMA-Base
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • LSD: 6 mg Wirkstoff bei 300 Trips (120 Trips á 50 µg)
  • Crystal Meth: 5 g Methamphetaminbase
  • Opium: 16 g Morphinbase
  • Codein: 15 g Codeinphosphat
  • Methadon: 6 g razemisches Methadonhydrochlorid
  • Morphin: 70 g, bei Zubereitungen 4,5 g Morphinhydrochlorid (45 Konsumeinheiten á 100 mg)
  • Psilocin: 1,2 g (120 Konsumeinheiten á 10 mg)

Im Falle einer nicht geringen Menge werden auch spezielle Maßnahmen wie etwa die Überwachung der eigenen Telekommunikation nach § 100 a Abs. 4 StPO (Strafprozessordnung) zulässig.

 

Rechtsanwalt BtMG
Ihre Experten für Betäubungsmitteldelikte

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Verhaltensratschläge für Ersttäter bei geringen oder auch nicht geringen Mengen

Gerade Ersttäter und Menschen ohne vorherige Erfahrungen mit juristischen Verfahren oder polizeilichen Vorladungen lassen sich unter Umständen vorschnell verunsichern, unter Druck setzen und zu Aussagen bewegen, welche die eigene Verteidigung und die Arbeit spezialisierter Fachanwälte massiv beeinträchtigen können. Mit scheinbar verständnisvollem Verhalten oder auch Einschüchterungen könnten die ermittelnden Beamtinnen und Beamten versuchen, Sie zu einer für Sie äußerst negativen Aussage zu bewegen.

Daher sollten Sie, auch wenn es zunächst schwierig oder gar kontraproduktiv erscheint, keinen Vorladungstermin wahrnehmen und keine Aussage machen, ohne die Angelegenheit im Vorfeld mit mir, einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht in BtMG-Angelegenheiten, abgeklärt zu haben. Vor Einsicht in Ihre Ermittlungsakte sollten Sie also, ob Ersttäter oder nicht, nicht aussagen und keine noch so harmlos scheinenden Fragen beantworten. Erst nach Einblick in Ihre Akte kann abgeschätzt werden, ob sich die aktive Mithilfe bei der Aufklärung der Angelegenheit oder gar ein Geständnis positiv auf das Verfahrensergebnis auswirken könnte.

Wie schon erwähnt sind Ersttäter, bei denen die Grenze zur nicht geringen Menge bei Betäubungsmitteln nicht überschritten und nur eine geringe Menge für den Eigengebrauch festgestellt wurde, davon in der Regel allerdings nicht betroffen. Zusammen können wir in diesen Fällen für gewöhnlich eine Einstellung des Verfahrens gegen Ihre Person erreichen.

 

cannabis Rechtsanwalt Odebralski – Die erste Anlaufstelle für Ersttäter und dem Überschreiten der nicht geringen Menge

Schon vor mehr als zehn Jahren haben wir uns bei der Rechtsanwaltskanzlei Odebralski auf Betäubungsmitteldelikte spezialisiert, nicht nur bei Ersttätern und auch bei nicht geringen Mengen, unabhängig von der Art des sichergestellten Betäubungsmittels. Neben zahlreichen größeren Verfahren vor zahlreichen Landgerichten in den Großstädten Deutschlands haben wir unter anderem auch intensive Erfahrungen in kleineren Verfahren bei BtMG-Delikten sammeln können, besonders in den Gebieten nahe der niederländischen Grenze, etwa Mönchengladbach, Kleve oder Aachen.

Sollten Sie weitere Fragen oder bereits eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erhalten haben und einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung vereinbaren wollen, kontaktieren Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.detelefonisch unter 0201 747 188 – 0 oder direkt über unser Kontaktformular.

In dringenden Notfällen können Sie mich auch unter 0151 – 116 320 82 erreichen.

Gerne vertreten wir Sie in ganz Deutschland, wie etwa in Essen, Düsseldorf, Berlin, Duisburg, Frankfurt, Moers, Krefeld, Solingen, Hamburg, München, Münster, Dortmund, Lippstadt, Würzburg, Leipzig, Dresden, Köln, Hagen, Altena, Koblenz, Cottbus, Gelsenkirchen, Hamm, Arnsberg, Herne, Leverkusen, Darmstadt, Ingolstadt, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Lüdenscheid, Iserlohn oder Wolfsburg.

 

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Odebralski – Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung.

Auch bei Ersttätern und der Sicherstellung nicht geringer Mengen.

Aktuelle Verfahren unserer Kanzlei:

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