In §35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) findet sich eine besondere Regelung: die „Zurückstellung der Strafvollstreckung“. Diese Regelung ermöglicht es Drogenabhängigen, beziehungsweise Suchtbetroffenen, ihre Freiheitsstrafe zunächst nicht antreten zu müssen, wenn sie sich stattdessen einer Drogentherapie unterziehen.
Die Ablehnung einer solchen Zurückstellung soll dabei die Ausnahme bleiben, es sei denn, es bestehen gewichtige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Therapiebereitschaft. Dies hat nun auch noch einmal das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) jüngst in seinem Beschluss vom 11. März 2025 noch einmal betont.
Der konkrete Fall
Konkret ging es in dem zu entscheidenden Fall um einen Mann, der eine Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbüßt. Sein Antrag auf Zurückstellung wurde von der Staatsanwaltschaft Nürnberg unter anderem wegen fehlender Therapiebereitschaft des Antragstellers abgelehnt. Im Maßregelvollzug hatte er bereits gegen Regeln verstoßen, die Therapie abgebrochen und war sogar geflohen.
Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft erhob der Mann Beschwerde. Trotz seiner vergangenen Rückfälle sei er weiterhin therapiewillig.
Die Entscheidung des BayObLG
Wie bereits oben beschrieben, soll die Ablehnung der Zurückstellung die Ausnahme bleiben. Dazu führt das BayObLG an, dass Zweifel an der Motivation nicht alleiniger Grund für die Ablehnung sein dürfen. Grund dafür sei, dass eben solche Merkmale wie Labilität, Passivität oder sogar Fluchtverhalten gerade typische Symptome bei Suchtkrankheiten seien und die Möglichkeit einer Therapie daher nicht pauschal ausschließen können.
Anders sieht es jedoch im konkreten Fall aus: Hier stellt das Gericht fest, dass der Antragsteller seine Therapiechancen in besonders leichtfertiger Weise verspielt habe. Nach seiner Flucht habe er sich zudem erst zwei Monate später der Polizei gestellt. Diesen Umstand wertete das Gericht als mangelnde Einsicht und fehlender Einstellungswandel des Antragstellers. Daher überzeuge auch sein Argument, er sei weiterhin therapiewillig, das Gericht nicht. Vielmehr könne das Gericht keine Anzeichen für einen grundlegenden Wandel seiner Einstellung erkennen.
Das Gericht wies den Antrag des Betroffenen damit ab.
Quelle: openjur.de (2025, 12948)