Wann kann eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden? Wann erscheint die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geboten? In diesem Fall werfen wir einen kurzen Blick auf die Voraussetzungen der beiden Maßnahmen und wie diese im Verhältnis zueinander stehen.
Der konkrete Fall
Konkret ging es in dem Fall um eine 51-Jährige. Die Frau soll mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt haben. Das Landgericht Aachen verurteilte die Angeklagte daher zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Allerdings war die Frau selber heroinabhängig seit ihrem 19. Lebensjahr und seit circa drei Jahren auf Methadon-Substitution eingestellt. Trotz dieser Substitution lehnte das Landgericht sowohl die Aussetzung der Strafe zur Bewährung als auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab.
Die Anordnung einer Bewährungsstrafe ist grundsätzlich möglich, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Verurteilte keine weiteren Straftaten begehen wird, also eine positive Kriminalprognose besteht. Bei Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kommt eine Bewährung nur dann in Betracht, wenn zusätzliche positive Faktoren wie besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit hinzukommen. Das Landgericht Aachen sieht diese Voraussetzungen hier als nicht gegeben an. Die Lage der Angeklagten sei trotz der Substitution noch zu „instabil“. Es habe bereits Rückfalle gegeben, so dass die Gefahr erneuter Drogendelikte fortbestehe.
Auf der anderen Seite sei auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angebracht. Es ist grundsätzlich möglich, dass die verurteilte Person ihre Strafe in einer Entziehungsanstalt statt im Strafvollzug verbüßt. Voraussetzung dafür ist, dass ein „Hang“ zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln sowie ein Zusammenhang zwischen Tat und diesem Hang besteht. Zudem muss die Maßnahme erfolgversprechend sein, das heißt, es muss die Aussicht auf eine nachhaltige Besserung bestehen. Hier argumentiert das Landgericht wiederum, dass ein solcher „Hang“ bei der Angeklagten nicht festgestellt werden könne. Durch die Substitution sei der Suchtdruck nur noch „gering“, so das LG Aachen.
Gegen dieses Urteil legte der Strafverteidiger der Frau Revision ein, so dass der Fall im Jahr 2021 beim Bundesgerichtshof (BGH) zur erneuten Entscheidung landete.
BGH: Landgericht widerspricht sich
Ein „geringer Suchtdruck”, aber gleichzeitig eine „negative Prognose“? Mit seinem Beschluss vom 27. April 2021 stellt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs daher klar: Das widerspricht sich. Die negative Prognose im Rahmen der Bewährung und die gleichzeitige Einschätzung, der Suchtdruck sei gering, stellt einen „unauflösbaren Widerspruch” dar. Der BGH beanstandete insbesondere, das Landgericht habe den Begriff „Hang zum Drogenmissbrauch“ zu streng ausgelegt. Es komme nicht darauf an, ob aktuell eine Abhängigkeit besteht, sondern vielmehr darauf, ob aufgrund der Drogenvergangenheit des Betroffenen ein Risiko für neue Straftaten besteht – und dies war hier wohl zu bejahen.
Der BGH hob das Urteil daher teilweise auf und verwies es zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht.
Quellen: rechtsanwalt-axmann.de, dejure.de (2 StR 101/21)
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