Wegen einer „Justizpanne“ am Landgericht (LG) Wuppertal musste bereits ein Mann, der ursprünglich zu zehn Jahren Haft verurteilt worden war, freigelassen werden.
Nun ordnete das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Freilassung eines weiteren Angeklagten aus der Untersuchungshaft an – wegen der gleichen Panne.
Was war passiert?
Der Mann war durch das LG zuvor zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil konnte ihm jedoch nicht wirksam zugestellt werden. Grund dafür sind fehlende Protokolle beim Landgericht, genauer gesagt: in beiden Fällen fehlte das endgültige, unterzeichnete Protokoll der Hauptverhandlung. Doch wie kann so etwas passieren?
Zwar lag das schriftliche Urteil, sowie auch der Entwurf des Hauptverhandlungsprotokolls vor, doch der letzte entscheidende Schritt blieb aus. Weder wurde das Protokoll vom Vorsitzenden Richter und dem Protokollführer unterschrieben noch förmlich abgeschlossen.
Das LG Wuppertal gibt als Grund für diese „Panne“ eine hohe Arbeitsbelastung an – laut NRW-Justizministerium bestand zu betreffendem Zeitpunkt jedoch weder Personalmangel noch eine angezeigte Überlastung der Kammer am LG. Es wird nun dienstaufsichtsrechtlich geprüft, wie es zu dem Versäumnis kommen konnte.
Die Konsequenz: Protokoll ist mehr als nur Formalie
Ohne diese Gegenzeichnung kommt das Verfahren zum Stillstand.
Denn auch wenn es auf den ersten Blick „nur“ um ein einziges Dokument geht, so sind die Folgen für das weitere Strafverfahren groß.
Erst wenn das Protokoll unterschrieben vorliegt, kann es den Verfahrensbeteiligten wirksam zugestellt werden – und auch dann beginnt erst die einwöchige Revisionsfrist nach §345 Abs. 1 StPO. Dadurch, dass es in dem hier vorliegenden Fall keine wirksame Zustellung gab, konnte auch keine Revision eingelegt werden, mit der Folge, dass das gesamte Verfahren feststeckte. Damit ergab sich in dem Fall folgende besondere Konstellation: Der Angeklagte befand sich weiterhin in Untersuchungshaft, obwohl er bereits verurteilt worden war. An die Untersuchungshaft sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, so ist sie nach §121 StPO auch auf sechs Monate begrenzt. Insbesondere ist es unzulässig, die Untersuchungshaft als „vorgezogene Haft“ zu missbrauchen. Eben jener Fall liegt hier jedoch vor, weil der Angeklagte schon verurteilt wurde aber sein Verfahren noch nicht formell abgeschlossen wurde und ohne das Urteil ist er offiziell noch als „Unschuldiger“ anzusehen, welcher aber eben nicht länger als sechs Monate in Untersuchungshaft bleiben darf.
Das dahinterstehende Prinzip ist das „Beschleunigungsgebot“, das sicherstellt, dass niemand übermäßig lange auf ein rechtskräftiges Urteil warten muss, solange seine Schuld noch nicht festgestellt wurde. Dieses Gebot ist nicht nur einfachgesetzlich in §121 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), sondern auch verfassungsrechtlich in unserem Grundgesetz verankert.
Damit nicht gegen das Gebot verstoßen wird, muss das zuständige Gericht in Verfahren mit U-Haft zügig und vorrangig arbeiten. Da dies hier nicht passiert ist, musste das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Mann entlassen und der Haftbefehl aufgehoben wird.
Quellen: lto.de, 24RHEIN.de