Das unerlaubte Verabreichen von Betäubungsmitteln und die Verbrauchsüberlassung nach §29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. b sind voneinander abzugrenzen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Konsum durch eine Handlung des Opfers selbst erfolgt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 23. Juli 2025 (3 StR 227/25) klargestellt.
Dem Beschluss lag ein Urteil des Landgerichts (LG) Duisburg aus dem November 2024 zugrunde. Auch wenn die Revision des Angeklagten erfolglos blieb, änderte der BGH den Schuldspruch.
Was war passiert?
Konkret ging es in dem Fall um einen Angeklagten, einen Facharzt für Anästhesie, der sich im Herbst 2021 gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin in seiner Wohnung aufhielt. In der Absicht, ihre Bereitschaft zu sexuellen Handlungen zu erhöhen, versetze er ein Glas Orangensamt heimlich mit Bröseln einer Ecstasy-Tablette und reichte dieser der mutmaßlichen Geschädigten.
Diese nahm in Unwissenheit einige Schlucke des Getränks. Erst als sie die Krümel im Glas bemerkte, sprach sie den Angeklagten darauf an. Dieser gab zunächst an, er habe ihr zu Entspannung Benzodiazepin Dormicum (wird in der Medizin als Beruhigungs- und Schlafmittel eingesetzt) verabreicht. Als die Frau als ausgebildete Intensivkrankenschwester anhand ihrer körperlichen Reaktion feststellte, dass diese mit der Einnahme des Medikaments nicht zusammenpassen, räumte der Angeklagte schließlich ein, die Droge in ihr Getränk gegeben zu haben.
Die Geschädigte fiel daraufhin in einen intensiven Drogenrausch mit deutlicher Bewusstseinseintrübung, an dessen Dauer sie sich später nicht mehr erinnern konnte. Später erhebt sie die Nebenklage.
Das Landgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten daraufhin unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung (§224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 StGB), sowie „unerlaubten Verabreichen von Betäubungsmitteln“ (§29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. b Alt. 1 BtMG). Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, so dass der Fall zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof ging.
BGH entscheidet: Verbrauchsüberlassung statt Verabreichung
Dieser bestätigte zunächst den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte der Nebenklägerin ein Gift im Sinne von §224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB beigebracht habe. Indem er die Geschädigte heimlich dazu brachte, das Getränk zu konsumieren, habe er die Droge auch mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne von §224 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugeführt.
Allerdings beanstandete der BGH die konkurrenzrechtliche Einordnung nach dem Betäubungsmittelgesetz. In dem Verhalten des Angeklagten liege – entgegen der Auffassung des Landgerichts – kein Verabreichen von Betäubungsmitteln nach §29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. b Alt. 1 BtMG, sondern eine Verbrauchsüberlassung nach §29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. b Alt. 2 BtMG. Das Landgericht stellte demnach auf die falsche Tatbestandsvariante ab.
Doch wie unterscheiden sich die beiden? Maßgeblich sei allein der äußere Geschehensablauf. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Tatbestandsvariante der Verbrauchsüberlassung (Alt. 2) erfüllt, wenn das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch übergeben und vom Empfänger eigenständig konsumiert wird.
Ein Verabreichen (Alt. 1) liegt demgegenüber nur dann vor, wenn der Täter das Betäubungsmittel ohne aktive Mitwirkung des Opfers zuführt, so zum Beispiel durch Injektion. Die subjektive Vorstellung des Opfers spielt dabei keine Rolle. Für die Abgrenzung kommt es allein darauf an, ob der Täter das Betäubungsmittel zuführt oder ob der Konsum durch eine Handlung des Opfers erfolgt.
Überträgt man dies auf den konkreten Fall, so hat der Angeklagte das Getränk zwar mit dem Betäubungsmittel versetzt. Die Nebenklägerin hatte das Rauschgift jedoch selbst – wenn auch unwissentlich – konsumiert.
Damit liegt in dem Verhalten des Angeklagten eine Verbrauchsüberlassung, kein Verabreichen.
Quellen: blog.burhoff.de, openjur.de (3 StR 227/25)