Man kennt es meistens aus US-amerikamischen Serien, in denen es heißt: „Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen leisten können, wird Ihnen einer gestellt“.
In den USA besteht damit stets das Recht auf einen Anwalt. Doch wie sieht das in Deutschland aus?
Wann brauche ich einen Anwalt?
Auch in Deutschland gilt grundsätzlich, dass jeder das Recht hat, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen – auch wenn es beispielsweise nur um eine Aussage als Zeuge geht.
Ein Muss ist das jedoch nicht. Es gibt jedoch auch bestimmte Fälle, in denen der Betroffene zwingend einen Anwalt hinzuziehen muss, weil Anwaltszwang herrscht, bzw. eine Verteidigung notwendig ist.
So herrscht beispielsweise in bestimmten Verfahren des Zivilprozesses Anwaltszwang. In diesen Fällen muss die Partei einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Tut sie dies nicht, ist sie damit nicht anwaltlich im Prozess vertreten und kann bestimmte Prozesshandlungen nicht wirksam vornehmen. So kann die sich nicht wirksam verteidigen und auch keine Ansprüche stellen und wird sogar als nicht anwesend betrachtet, obwohl sie eigentlich persönlich anwesend ist. Im schlimmsten Fall kann dann ein Versäumnisurteil gegen sie erlassen werden. Der Anwaltszwang ist in §78 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und ergibt sich stets in den Fällen, in denen die Parteien vor einem Landgericht, einem Oberlandesgericht oder vor dem Bundesgerichtshof (BGH) streiten. Das heißt, vor den Amtsgerichten gilt grundsätzlich kein Anwaltszwang. Dabei können sich jedoch auch Ausnahmen ergeben, so zum Beispiel vor den Familiengerichten (§114 FamFG).
Vor Verwaltungsgerichten herrscht dagegen kein Vertretungszwang. Dies ergibt sich aus §67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Den Beteiligten steht es also frei, ob sie einen Anwalt hinzuziehen möchten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht. Dort müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
Für das Strafverfahren lässt sich grundsätzlich festhalten, dass es stets einen Strafverteidiger (kurz: „Verteidiger“) braucht, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht stattfinden wird. In diesen Fällen der notwendigen Verteidigung wird auf Antrag ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Der Pflichtverteidiger
Kann man sich in den USA keinen Anwalt leisten, so wird einem einer gestellt. In Deutschland ist das nicht so, auch wenn sich dieser Glaube bei einigen Menschen festgesetzt hat. Viele glauben, dass dies die Aufgabe eines Pflichtverteidigers sei.
Dem ist aber nicht ganz so, denn der Pflichtverteidiger wird unabhängig vom persönlichen Einkommen oder Vermögen des Betroffenen bestellt.
Das heißt: nicht jeder Beschuldigte in einem Strafverfahren hat gleich einen Anspruch auf eine Pflichtverteidigung, nur weil er sich keinen leisten kann.
Vielmehr erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich immer dann, wenn es das Gesetz bestimmt. Grob gesagt: immer dann, wenn die zu erwartende Strafe über einer Geldstrafe liegt. Sollte ein solcher Fall vorliegen, darf der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger frei wählen. Macht er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, so wird ihm ein Verteidiger zugeteilt.
Anders sieht es bei Strafverfahren am Amtsgericht aus, bei denen „nur“ eine Geldstrafe zu erwarten ist. Für diese Fälle sieht das Gesetz keinen Verteidiger vor, das heißt, der Betroffene kann sich entweder selbst verteidigen oder auf eigene Kosten einen Verteidiger hinzuziehen. Dabei gilt zu bedenken, dass es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe gibt und auch Rechtsschutzversicherungen die Kosten in der Regel nur übernehmen, wenn es um eine fahrlässig begangene Straftat geht.
Darüber hinaus muss der Angeklagte auch die Kosten des Pflichtverteidigers übernehmen, wenn es zu einer Verurteilung kommt.
Zusammenfassend lässt sich für das Strafverfahren sagen: Jeder Verdächtige, Beschuldigte oder Zeuge hat zwar das Recht, einen Strafverteidiger hinzuziehen. Anders als in den USA hat er jedoch keinen Anspruch auf diesen.
Quelle: dahag.de, rosentreterscholz.de, pflichtverteidiger.hamburg.de