Erleichtert jemand durch sein Verhalten den Handel mit Betäubungsmitteln, so stellt dies noch nicht zwingend ein strafbares fahrlässiges Verhalten im Sinne des §29 Abs. 4 BtMG dar. Entscheidend ist vielmehr, dass der Täter darüber hinaus selbst eine tatbestandliche Handlung verwirklicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 13.08.2025 (5 StR 652/24) klargestellt.
Dem Beschluss lag ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg aus dem Mai 2024 zugrunde. Während die Revision eines Angeklagten erfolglos blieb, hob der BGH das Urteil gegen einen weiteren Angeklagten vollständig auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Was war passiert?
Im konkreten Fall soll der eine Angeklagte auf Veranlassung eines Familienmitglieds Anfang 2020 eine Gesellschaft mit dem Geschäftszweck des Handels mit Lebensmitteln sowie deren In- und Export. Er wurde Anfang 2020 zum Geschäftsführer bestellt, ging aber – so seine Aussage – davon aus, lediglich als „Strohmann“ zu fungieren. Als „Strohmann“ bezeichnet man üblicherweise eine Person, die bei Geschäften für eine andere Person handelt, die selbst nicht in Erscheinung treten will oder kann.
Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte seine Stellung alleine dazu dienen, die Gesellschaft für Betrugstaten zu nutzen. Im Gegenzug für seine „Rolle“ erhielt er eine monatliche Entlohnung von 1.000 Euro. Den Betrieb der Gesellschaft überließ er dem Familienmitglied und weiteren Personen, das heißt, in die tatsächlichen Geschäfte der Gesellschaft war er nicht eingebunden.
Bislang unbekannte Dritte entwickelten sodann im Sommer 2020 den Plan, die Gesellschaft für den Import von Kokain zu nutzen. Im Oktober wurde über die Gesellschaft eine Lieferung von Sojabohnenmehl aus Paraguay bestellt, in der – wie mit dem Lieferanten vereinbart, mehr als zwei Tonnen eines Kokaingemisches mit hohem Wirkstoffgehalt versteckt waren.
Das Urteil des Landgerichts
Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§29 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.
Doch was genau ist überhaupt „fahrlässiges“ Handeltreiben? Fahrlässig im Sinne von §29 Abs. 4 BtMG treibt derjenige mit Betäubungsmitteln Handel, der bei fehlendem Vorsatz bezüglich der Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes, eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeiten vornimmt, obwohl er nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Betäubungsmitteleigenschaft hätte erkennen können.
Das Landgericht bejahte dies hier. Das Gericht war der Auffassung, der Angeklagte habe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass seine Gesellschaft für Drogengeschäfte missbraucht wurde. Der Angeklagte hält dem entgegen, er hätte von dem Vorgehen nichts gewusst und dies auch nicht gebilligt hat.
Revision wurde eingelegt, so dass der Fall zur erneuten Entscheidung vor dem BGH landete.
BGH: hohe Anforderungen an Fahrlässigkeit
Zwar bestätigte der BGH, dass fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln grundsätzlich möglich ist. Voraussetzung sei jedoch stets, dass der Täter selbst eine tatbestandliche Handlung verwirklicht. Nach ständiger Rechtsprechung meint Handeltreiben jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dabei handelt es sich um ein verhaltensgebundenes Delikt, das heißt konkret: Die auf Umsatzförderung gerichtete Tätigkeit muss vom Täter selbst ausgehen.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann sich etwa darauf beziehen, dass der Täter die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes verkennt. So zum Beispiel, wenn jemand etwas verkauft, ohne dabei zu erkennen, dass es sich bei den Stoffen um Betäubungsmittel handelt. Nicht ausreichend ist hingegen ein bloßes Verhalten, das zwar objektiv den späteren Drogenhandel erleichtert, aber selbst nicht auf den Umsatz gerichtet ist.
Dies betreffend sah der BGH die Feststellungen des Landgerichts als unzureichend an. Der angelastete Tatbeitrag des Angeklagten lag hier lediglich in der Übernahme der Geschäftsführerstellung als „Strohmann“. Diese Handlung lag jedoch zeitlich vor der Entwicklung des Tatplans zum Kokainimport. Zudem war diese gerade nicht auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet, sondern diente aus seiner Sicht anderen – zwar ebenfalls strafbaren, aber anders gelagerten Betrugszwecken.
Der Missbrauch der Gesellschaft zum Kokainimport könne dem Angeklagten daher nicht zugerechnet werden. Damit hob der BGH das Urteil gegen den Angeklagten auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.
Quellen: haufe.de, openjur.de (5 StR 652/24)