In diesem Beschluss des BGH vom 21. Oktober 2025 (4 StR 430/25) geht es um eine Droge, die im Vergleich zu anderen, verbreiteteren Drogen wie Kokain oder Heroin eine eher untergeordnete Rolle in Deutschland spielt: Rauchopium.
Rauchopium wird auch „Chandu“ genannt und ist eine speziell aufbereitete, gereinigte Form des Rohopiums. Die aus dem Schlafmohn-Milchsaft gewonnene zähe, dunkle Pasta wird vor allem zum Inhalieren in Opiumpfeifen genutzt.
Was war passiert?
Konkret ging es in dem Fall um einen Mann, der sich vor dem Landgericht Essen unter anderem wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln zu verantworten hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts handelte der Angeklagte im großen Stil mit Opium, das überwiegend zum Rauchen bestimmt war, sowie mit Crystal Meth. Ein weiterer Angeklagter fungierte bei den „Geschäften“ als Fahrer.
Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten daraufhin mit Urteil vom 21. Februar 2025 unter anderem wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben in fünf Fällen, sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten.
BGH: Grenzwert nicht zu beanstanden
Für die Strafbarkeit des Angeklagten war vor allem entscheidend, wann die Grenze zur „nicht geringen Menge“ bei Rauchopium im Sinne des §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschritten ist. Das Landgericht setzte diesen Grenzwert auf 16 Gramm Morphinbase – der entscheidende Wirkstoff im Opium fest.
Der BGH bestätigte diese Bewertung in seinem Beschluss ausdrücklich. Maßgeblich sei bei der Bestimmung stets die Wirkstoffmenge, die beim Konsumenten auch tatsächlich wirksam wird. Dies wiederum hänge maßgeblich von der Form des Konsums ab.
Während der BGH für intravenös konsumiertes Morphin einen Grenzwert von 4,0 Gramm Morphinbase zugrunde legt, durfte das Landgericht für Rauchopium einen höheren Wert ansetzen. Die Überlegung des Landgerichts, dass beim Rauchen etwa 25% des Wirkstoffes tatsächlich ankommen und die daraus folgende Festlegung auf 16 Gramm Morphinbase sei daher laut BGH nicht zu beanstanden.
Der BGH hob das Urteil dennoch aus anderen Gründen auf und verwies die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.
Quellen: juris.de, www.datenportal.bundesdrogenbeauftragter.de, www. Faszinationchemie.de