In zwei seiner jüngsten Beschlüsse hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Stoff zu beschäftigen, den man meist nur aus Tierarztpraxen kennt. Es geht um Ketamin, ein Stoff, der ursprünglich als Narkosemittel in der Tier- oder in Notfällen auch in der Humanmedizin eingesetzt wird. Wegen seiner entspannenden und gleichzeitig euphorisierenden Wirkung erfreut sich die Substanz mittlerweile an wachsender Beliebtheit in der Partyszene.
Das Problem dabei ist, dass Ketamin sich in einer gesetzlichen „Grauzone“ befindet. Grund dafür ist, dass Ketamin sowohl als Arzneimittel als auch als neuer psychoaktiver Stoff eingestuft werden kann, die beiden Gesetze aber unterschiedliche Voraussetzungen bezüglich der Strafbarkeit regeln.
Der konkrete Fall
In seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az. StR 134/24), sowie vom 19. Mai 2025 (Az. 5 StR 745/24) musste sich der BGH mit eben dieser Grauzone beschäftigen.
Im ersten Fall wurden drei Angeklagte wegen bandenmäßigen Handels mit Kokain, Cannabis und Ketamin zu Freiheitsstrafen verurteilt. Im zweiten Fall ging es um eine Anklage wegen Umgangs mit Ketamin. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen gewerbs- und bandenmäßigen Handelns mit Ketamin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Was sagt der BGH zur Strafbarkeit?
Fällt Ketamin nun unter das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz (kurz: NpSG) oder unter das Arzneimittelgesetz (kurz: AMG)?
Das NpSG soll den Missbrauch neuer Drogen verhindern. Doch es enthält zugleich einen ausdrücklichen Vorrang für das AMG. Das heißt, wenn ein Stoff auch als Arzneimittel gilt, ist das NpSG nicht anwendbar. Ein Blick auf die Entscheidungen der Landgerichte zeigt, dass diese die rechtliche Einordnung von Ketamin vermischten – mal ist es ein psychoaktiver Stoff, mal ein Arzneimittel – je nach den Umständen des Einzelfalls.
Der BGH stellt nun klar: Ketamin ist grundsätzlich ein Arzneimittel. Das hat zur Folge, dass eine Strafbarkeit nach dem NpSG ausgeschlossen ist, solange die Voraussetzungen des AMG erfüllt sind.
Der BGH beanstandete die ungenaue rechtliche Zuordnung durch die Landgerichte und hob die vorangegangenen Urteile damit auf. Eine Neuverhandlung gab es aus „prozessökonomischen Gründen“ allerdings in keinem der beiden Fälle. Man beließ es bei den übrigen Straftatbeständen.
Quellen: dejure.de: BGH-Beschluss vom 19. Mai 2025 (Az. 5 StR 745/24), BGH-Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az. StR 134/24), ferner-alsdorf.de
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