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Marihuana, Plantage oder Einfuhr von BtM? Ihr Rechtsanwalt für BtM-Verfahren in NRW

 

strafe_besitz_amphetamin_speed Hausdurchsuchung, Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung und Strafe für den Besitz von Amphetamin

Ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Form von unerlaubtem Besitz, Einfuhrschmuggel oder Handeltreiben mit Amphetamin beginnt zumeist wie andere Verfahren im Bereich der Betäubungsmittelstrafbarkeit: In der Regel steht die Polizei unangekündigt vor der Tür und es folgt eine Hausdurchsuchung wegen des vermeintlichen Besitzes von Betäubungsmitteln oder des Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, umgangssprachlich meistens einfach schlicht Drogen genannt.

In anderen Konstellationen werden die Betroffenen an der Grenze beim Einfuhrschmuggel von Amphetamin festgenommen.

In weitaus weniger Fällen – und auch nur, sofern es sich um geringere Mengen an Amphetamin handelt – bekommen die Betroffenen eine sogenannte Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung.

Teilweise kommt es auch zu gewöhnlichen Kontrollen im Straßenverkehr. Im Rahmen von sogenannten Drogentests werden die Fahrzeugführer positiv auf Amphetamin getestet. Bei einer anschließenden Durchsuchung werden schließlich auch Amphetamine entdeckt und sichergestellt.

Unabhängig von den Details der jeweiligen Situation ist es in derartigen Fällen immer besonders wichtig, möglichst frühzeitig einen auf diesem Gebiet erfahrenen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, um etwa eventuelle Strafen für den Besitz von Amphetamin abwenden zu können. Bei einer Durchsuchung und einem Drogenfund im Straßenverkehr gilt dies ganz besonders, da bei einem Zusammenhang zwischen dem Konsum von Amphetamin und dem Führen eines Kraftfahrzeugs der Entzug der Fahrerlaubnis droht.

  • 1. Unerlaubter Besitz von oder Handeltreiben mit Speed, Pep und Co.: Welche Strafen drohen bei Besitz von Amphetamin?

    Die Höhe der Strafe bei Besitz von Amphetamin ist abhängig von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren – der entscheidende Punkt ist aber natürlich die Menge des sichergestellten Betäubungsmittels.

    Doch selbst soweit es sich lediglich um eine geringe Menge – in Angrenzung zur sogenannten nicht geringen Menge – handelt, wird der zuständige Staatsanwalt für Sie eine nicht unerhebliche Geldstrafe fordern. Die Möglichkeit, derartige Verfahren außergerichtlich im Wege eines sogenannten Strafbefehls aus der Welt zu schaffen, ist außergewöhnlich gering.

    Einer der Gründe hierfür ist unter anderem die Tatsache, dass Amphetamin einerseits ein erhebliches Suchtpotenzial entfaltet und andererseits auch als Handelsgut auf dem Schwarzmarkt besonders interessant ist. Denn anders als bei Marihuana oder Haschisch lässt sich durch das Handeltreiben mit Amphetamin ein beträchtlicher Gewinn erzielen. Relevant ist in diesem Zusammenhang zudem auch die von Amphetaminen ausgehende Gefahr beziehungsweise Suchtgefahr für die körperliche Gesundheit des Menschen.

    Erforderlich für eine hohe Strafe für den Amphetamin-Besitz ist auch nicht, dass gewerbsmäßig mit Amphetaminen Handel getrieben wird oder Sie sogar mit anderen Personen eine Gruppe gebildet haben, um nur ein Beispiel zu nennen, die Amphetamine zunächst streckt und anschließend mit wesentlich größerer Gewinnmarge weiterverkauft. Hohe Strafen werden schon beim bloßen Besitz von Amphetaminen oder dem Handeln mit ihnen verhängt. Die Höhe der Strafe für den Besitz von Amphetamin liegt hierbei im Ermessen des Gerichts.

    In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass ein guter und vor allem erfahrener Rechtsanwalt das Ergebnis wesentlich zu Ihren Gunsten beeinflussen kann – unabhängig davon, ob der Betroffene lediglich die Höhe der Strafe reduzieren möchte oder ob er oder sie erwartet, am Ende des Verfahrens freigesprochen zu werden. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass man einen Spezialisten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts an seiner Seite braucht, um die Strafe für den Besitz von Amphetamin zu mildern oder vollständig abzuwenden. Dies gilt umso mehr, je größer die Menge des sichergestellten Amphetamins ist.

    Sofern es um den Vorwurf des Handeltreibens mit Amphetaminen geht, ist natürlich relevant, an welchen Personenkreis das Amphetamin verkauft wurde, ob es sichergestellt wurde, in den Verkehr gelangt ist oder letztlich natürlich auch, wie sich der Beschuldigte zur Straftat verhält.

    Hier kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob aus reiner Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wurde oder ob der Hintergrund des Handeltreibens mit Amphetaminen dem Umstand geschuldet war, die eigene Betäubungsmittelabhängigkeit finanzieren zu müssen. Im letzteren Fall wäre die Möglichkeit einer Zurückstellung der Strafe nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes in Betracht zu ziehen.

  • 2. Strafe bei Besitz von Amphetamin: Die sogenannte "nicht geringe Menge"

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 33, 133 liegt der Grenzwert der sogenannten nicht geringen Menge bei Amphetamin bei 10 Gramm Amphetaminbase. Relevant für die Unterscheidung einer geringen oder nicht geringen Menge ist dabei nicht die reine Bruttomenge Amphetamin, welche sichergestellt wurde, sondern der Wirkstoffgehalt des Amphetamins.

    Ein Beispiel: Erwirbt ein Kunde 100 g Amphetamin von sehr guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 15 %, so liegt der Anteil an Amphetaminbase hier bei insgesamt 15 g – der Grenzwert zur nicht geringen Menge wäre also überschritten. Besitzt jemand indes 200 g Amphetamin von sehr schlechter Qualität und einem Wirkstoffgehalt von lediglich 3 %, enthielte dieses nur 6 g Amphetaminbase – die Grenze zur nicht geringen Menge wäre ergo nicht überschritten.

  • 3. Amphetamin, Speed und Co. - Zahlen und Fakten

    Im Unterschied zu natürlichen Drogen wie beispielsweise Marihuana oder auch reines Kokain ist Amphetamin ein synthetisch hergestelltes Produkt. Hierbei existiert das Amphetamin in chemisch unterschiedlicher Zusammensetzung, die Spannbreite reicht von Alpha-Methylamphetamin, umgangssprachlich eher als Speed oder Pep bekannt, bis hin zu gefährlicheren Kombinationen wie N-Methylamphetamin, dem berühmt-berüchtigten Crystal Meth, in der Drogenszene manchmal auch als Ice oder historisch als Panzerschokolade oder Fliegermarzipan bezeichnet.

    Die Art der Amphetamine ist unterschiedlich und reicht von getrocknetem und gestrecktem Pulver in niedriger Qualität bis hin zu Amphetaminpaste, die in der Regel einen hohen Reinheitsgrad aufweist und in der Folge von den Zwischenhändlern zumeist mit Koffein oder Lactose gestreckt wird.

    Die Herstellung erfolgt in den meisten Fällen im Ausland, zu großen Teilen in Tschechien. Anschließend wird das Amphetamin dann über Polen oder die Niederlande nach Deutschland eingeführt, wo es dann gestreckt und an Endabnehmer verkauft wird. Festzustellen ist zudem, dass die Zahl an sichergestelltem Amphetamin im Laufe der letzten Jahre stetig angestiegen ist.

Rechtsanwalt Odebralski
Ihre Experten für Betäubungsmitteldelikte

Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

  • 4. Strafverfahren bei Besitz von Amphe­tamin: Warum brauche ich einen erfahrenen Rechtsspezialisten?

    In der Praxis hat sich bereits häufig gezeigt, dass ein im Bereich der Betäubungsmitteldelikte erfahrener und spezialisierter Strafverteidiger das Ergebnis entscheidend beeinflussen kann.

    Dies gilt nicht nur, sofern es um die Frage einer Verurteilung oder eines Freispruchs geht, sondern auch im Zusammenhang mit der möglichen Höhe der Strafe bei Besitz vom Amphetamin oder einer möglichen Zurückstellung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes.

    Ich selbst habe bereits eine Vielzahl an Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder auch Einfuhr von Betäubungsmitteln in Form von Amphetamin geführt. Neben den theoretischen Grundkenntnissen in diesem Bereich verfüge ich insofern über die auch praktische Erfahrung in Relation mit der Bearbeitung entsprechender Delikte. Diese Erfahrung kommt Ihnen zugute.

  • 5. Vorladung und Strafe bei Besitz oder Handel mit Amphetamin: Schlusswort & Kontakt

    vorladung_amphetamin_speed Sollten Sie weitere Fragen haben oder bereits eine Vorladung wegen des Besitzes von Amphetamin erhalten haben und einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung vereinbaren wollen, kontaktieren Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.detelefonisch unter 0201 747 188 – 0 oder direkt über unser Kontaktformular.

    Gerne vertreten wir Sie in ganz Deutschland, etwa in Düsseldorf, Berlin, Essen, Frankfurt, Duisburg, Moers, Krefeld, Solingen, Hamburg, München, Münster, Dortmund, Lippstadt, Würzburg, Leipzig, Dresden, Köln, Hagen, Altena, Koblenz, Cottbus, Gelsenkirchen, Hamm, Arnsberg, Herne, Leverkusen, Darmstadt, Ingolstadt, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Lüdenscheid, Iserlohn oder Wolfsburg.

    Schildern Sie mir Ihren Fall und lassen Sie sich bei einer Vorladung wegen des Besitzes oder Handeltreibens mit Amphetamin umfassend beraten.

Odebralski – Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung.

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