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BtMG: Erzwungene Kokain-Line ist kein „Verabreichen“

Es ist eine Debatte, die immer wieder für Aufmerksamkeit sorgt und auch nun wieder neu entfacht wurde: Soll die Altersgrenze bei der Strafmündigkeit in Deutschland herabgesetzt werden?

Besondere Aufmerksamkeit hat diese Frage durch einen Fall in Dormagen bekommen, bei dem der 14-jährige Yosef offenbar von einem zwei Jahre jüngeren Täter erstochen wurde. Der Fall sorgte für Einsetzen und damit für großes mediales Interesse. Juristisch wirft die Tat vor allem die Frage auf, wie der Rechtsstaat mit so jungen Tatverdächtigen umzugehen hat.

Der konkrete Fall

Der mutmaßliche Täter ist mit seinen zwölf Jahren schuldunfähig, das heißt, zu jung, um strafmündig zu sein. Dies ergibt sich aus §19 des Strafgesetzbuches (StGB), in dem es heißt: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Schuldunfähigkeit bedeutet: Ein Strafverfahren findet gar nicht statt, eine Verurteilung ist ausgeschlossen.

Dieser Fall erinnert an den Fall „Luise“ aus dem Jahr 2023. Zwei Mädchen im Alter von zwölf und 13 Jahren hatten gestanden, ihre Mitschülerin erstochen zu haben. Die beiden sind demnach ebenfalls nicht strafmündig, so dass ihnen keine Strafe droht. Auslöser war vermutlich ein Streit in den sozialen Medien.

Strafmündigkeit in Deutschland – ein Überblick

In Deutschland beginnt die Strafmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren unterliegen dem Jugendstrafrecht (§§1 ff. JGG). Erst ab 18 gilt grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht, wobei bis zum 21. Lebensjahr noch ausnahmsweise das Jugendstrafrecht angewendet werden kann, wenn Reifeverzögerungen festgestellt werden.

Straflos bedeutet jedoch nicht folgenlos. Im Fall „Luise“ griffen statt strafrechtlicher Konsequenzen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Die beiden Mädchen befinden sich seit der Tat in der Obhut des Jugendamtes, werden psychologisch betreut und leben unter neuen Identitäten an einem anderen nicht bekannten Ort. Hintergrund ist der Gedanke der Resozialisierung: Dieser gilt bei Kindern wegen ihres geringen Alters und des Umstands, dass diese „noch am Anfang ihres Lebens“ stehen, ganz besonders. 

Auch der zwölfjährige Tatverdächtige im Fall „Yosef“ befindet sich mittlerweile in der Obhut des Jugendamtes.

Neben diesen Maßnahmen kommen auch zivilrechtliche Konsequenzen in Betracht. Anders als das Strafrecht setzt die Deliktsfähigkeit des Zivilrechts deutlich früher an. Nach §828 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Kinder ab dem siebten Lebensjahr grundsätzlich deliktsfähig, sofern sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen. Im Fall „Luise“ machten die Eltern des getöteten Mädchens in einem Zivilprozess Schmerzensgeld und Ersatz der Beerdigungskosten geltend. Dabei geht es um knapp 180.000 Euro.

Besteht Bedarf an einer Änderung?

Die Grenze von 14 Jahren gilt in Deutschland seit über hundert Jahren und wurde 1923 festgeschrieben. Bedarf es nach über hundert Jahren nun einer Änderung?

Konkret geht es in der Debatte immer wieder um eine mögliche Senkung der Altersgrenze auf zwölf Jahre.

Die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2023 zeigen eine gestiegene Kinder- und Jugendkriminalität. Rund 104.000 tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren wurden erfasst. Damit stieg die Anzahl im Vergleich zum Vorjahr um zwölf Prozent und sogar um 43 Prozent im Vergleich zu 2019. Dies könnte auf den ersten Blick für das Bedürfnis einer Neuregelung sprechen.

Vergleicht man diese Werte allerdings mit dem Beginn der 2000er Jahre, so befinden wir uns weiterhin auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Deshalb warnt Kriminologe Tobias Singelnstein auch vor einer wertenden Einordnung. Dramatische historische Höchststände seien derzeit nicht erreicht worden.

Für den Bedarf einer Neuregelung könnten jedoch andere Faktoren sprechen. Befürworter argumentieren, Kinder seien heute früher reif, medienerfahrener und sich damit der Tragweite ihres Handelns bewusster. Zudem müsste der Gesetzgeber auf besonders schwere Taten reagieren können. 

„Wenn immer mehr junge Menschen straffällig werden, müssen wir unser Sanktionssystem anpassen“, so NRW-Innenminister Herbert Reul. Auch Günter Krings, Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, sieht in einer Herabsetzung ein mögliches Signal der Abschreckung.

Demgegenüber setzen Gegenstimmen auf soziale Prävention und argumentieren mit dem Schutz des Kindeswohls. Unter anderem Jugendrichterin Kleimann widerspricht der These von der „frühen Reife“: Kinder unter 14 Jahren seien heute ebenso emotional verletzlich und manipulierbar wie frühere Generationen. Zudem erklärt sie: „Natürlich ist die Altersgrenze in gewisser Weise willkürlich. Aber wir brauchen einen gewissen Reifegrad, um jemanden bestrafen zu können.“

Statt Bestrafung seien erzieherische Maßnahmen des Jugendhilferechts zu ergreifen. NRW-Justizminister Benjamin Limbach betont: „Härte allein ist völlig nutzlos“. Problem sei nicht die Altersgrenze, sondern die langen Wartezeiten für Therapieplätze und Defizite bei anderweitigen Hilfsangeboten. Eine bloße Herabsetzung der Strafmündigkeit löse das Problem nicht an der Wurzel.

Quellen: spiegel.de, www.fr.de, wdr.de, dpolg.de, www.martinvoss.com, deutschlandfunk.de

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