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Cannabis: Handeltreiben durch bloßen Besitz von Setzlingen

Auch die bloße Inbesitznahme von Cannabissetzlingen kann unter bestimmten Umständen als strafbares Handeltreiben mit Cannabis gewertet werden. Entscheidend sei, dass der Täter vorhabe, die Setzlinge aufzuziehen und das erzielte Marihuana gewinnbringend zu veräußern. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 15.10.2025 (3 StR 25/24) klargestellt.

Dem Beschluss lag ein Urteil des Landgerichts (LG) Kleve aus dem Oktober 2023 zugrunde. Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts dennoch auf und passte die rechtliche Einordnung an das seit dem 1. April 2024 geltende Konsumcannabisgesetz an.

Was war passiert?

Konkret ging es in dem Fall um ein groß angelegtes Plantagenvorhaben. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte spätestens Anfang 2023 an einem unbekannten Ort in Deutschland eine professionell ausgestattete Cannabisplantage eingerichtet.

Am 11. April fuhr der Mann in die Niederlande um dort 899 weibliche Cannabissetzlinge von einem Züchter zu übernehmen, sie anschließend zu der Plantage zu transportieren, dort einzupflanzen und später gewinnbringend zu verkaufen. Bei einer Polizeikontrolle nach Grenzübertritt wurden die Setzlinge jedoch entdeckt und das Vorhaben des Angeklagten flog auf.

Die Plantage war technisch so beschaffen, dass pro angebauter Pflanzen nach Erreichen der Erntereife ein Ertrag von mindestens 25 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 5% erzielt werden konnte. Insgesamt hätte jede Ernte über 22 Kilogramm Marihuana ergeben, bei bis zu drei Ernten pro Jahr.

Daraufhin verurteilte das LG Kleve den Mann wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Gegen diese Entscheidung legte der Mann Revision ein, so dass der Fall zur erneuten Entscheidung vor dem BGH landete.

BGH: Vorhaben des Täters maßgeblich

Dieser änderte den Schuldspruch des Landgerichts ab. Hintergrund ist das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024. Cannabis fällt seitdem nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Statt nach dem BtMG ist die Tat daher nach dem KCanG zu bewerten und als Handeltreiben mit Cannabis nach §34 KCanG einzuordnen. Nach dem KCanG liegt der Strafrahmen nun zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe – die zuvor verhängte Strafe durch das Landgericht entsprach bereits der neuen Höchststrafe. Das Landgericht hatte seine Strafzumessung noch auf Grundlage des strengeren Betäubungsmittelrechts vorgenommen. Der BGH verwies die Sache daher zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Im Übrigen schloss sich der BGH jedoch der Auffassung des Landgerichts an. Für ein strafbares Handeltreiben sei es nicht erforderlich, dass die Setzlinge bereits eingepflanzt wurden. Entscheidend sei vielmehr, dass der Angeklagte die Pflanzen bereits in Besitz genommen habe, um sie in seiner bereits vollständig eingerichteten Plantage aufzuziehen und anschließend zu verkaufen.

Auch Art und Menge des erwarteten Ertrags seien durch die Anzahl der Setzlinge vorliegend ausreichend konkretisiert gewesen. Unter diesen Umständen könne auch der „bloße“ Erwerb von Cannabissetzlingen als strafbares Handeltreiben mit Cannabis gewertet werden.

Quelle: bundesgerichtshof.de (3 StR 25/24)

Bild: kmatija, iStockphoto

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