Immer wieder berufen sich Angeklagte vor Gericht selbst bei schwersten Gewaltverbrechen oder sogar Tötungsdelikten auf alkoholbedingte Gedächtnislücken („Blackouts“). Die Frage, ob der Täter in solchen Fällen trotz Trunkenheit schuldfähig bleibt, ist juristisch komplex – insbesondere bei Tötungsdelikten.
Der konkrete Fall
Im Jahr 2016 hatte sich der Bundegerichtshof (BGH) mit einem Fall aus Bayern zu befassen, der beispielhaft zeigt, vor welche Probleme die Gerichte gestellt werden, wenn eine mögliche alkoholbedingte Schuldunfähigkeit im Raum steht.
Der Angeklagte hatte nach erheblichem Alkoholkonsum (über 3,2 Promille) einen Bekannten in einer Auseinandersetzung so schwer verletzt, dass dieser seinen Verletzungen erlag. Der Angeklagte gab später vor Gericht an, er könne sich an die Tat kaum noch erinnern und sei so stark alkoholisiert gewesen, dass er nicht mehr schuldfähig gewesen sei.
Trotz dessen wurde der damals 31-Jährige in der vorherigen Instanz vom Landgericht wegen Totschlags nach §212 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein, so dass der Bundesgerichtshof sich noch ein weiteres Mal mit dem Fall beschäftigte.
Die Entscheidung des BGH
Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (1 StR 435/15) stellte dieser klar: Eine Schuldunfähigkeit im Sinne des §20 des StGB liegt nur vor, wenn die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Täters vollständig aufgehoben sei. Denn in §20 StGB heißt es:
„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefergehenden Bewusstseinsstörung (…) oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Dies sei jedoch vorliegend trotz der hohen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht der Fall gewesen. Der BGH stellte dabei auf das Verhalten des Täters während und nach der Tat ab. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte beispielsweise vom Tatort entfernt, um nicht entdeckt zu werden. Zudem versuchte er, Beweismittel zu entsorgen, um so seine Spuren zu „verwischen“.
Damit bestätigte der BGH das vorangegangene Urteil des Landgerichts. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.
Alkohol und Schuldfähigkeit
Werfen wir einen kurzen Blick auf grundsätzliche Richtwerte zur Bewertung der Schuldfähigkeit bei Alkoholeinfluss, so könnte man in unserem Fall zunächst zu einer anderen Bewertung kommen:
Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2,0 Promille kann man in der Regel schon an eine mögliche Strafmilderung nach §21 StGB denken. Ab einem Wert von 3,0 Promille ist die Schuldunfähigkeit nach §20 StGB nicht auszuschließen. Für Tötungsdelikte liegt dieser Wert bei etwa 3,3 Promille.
Mit über 3,2 Promille, die man im vorliegenden Fall feststellen konnte, hätte man also schon an eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten denken können.
Doch wie die Entscheidung des BGH gezeigt hat: Wie so oft kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Handlungen wie solche, die der Täter in unserem Fall vorgenommen hat, lassen darauf schließen, dass dieser noch planvoll und mit Steuerungsfähigkeit agierte. Außerdem können auch weitere Umstände eine Rolle spielen, beispielsweise ob der Täter sonst viel oder wenig Alkohol trinkt. So sind die Richtwerte bei alkoholkranken Menschen oder Gewohnheitstrinkern in der Regel noch einmal anzupassen.
Die Rechtsfigur der „actio libera in causa“
Und wer sich jetzt überlegt hat, dass es ja ein Leichtes wäre sich einfach zu „betrinken“, um sich seiner Schuld zu entziehen, den müssen wir enttäuschen, denn auch dafür hält die Rechtswissenschaft eine Lösung bereit. Konkret geht es um die sogenannte „actio libera in causa“ (übersetzt: “in der Ursache freie Handlung“).
Doch was genau ist damit gemeint? Die Rechtsfigur der actio libera in causa greift ein, wenn der Täter sich vorsätzlich in den schuldunfähigen Zustand, beispielsweise durch Betrinken, versetzt um in diesem Zustand eine Tat zu begehen, die er bereits zuvor in einem gewissen Maß geplant hatte. Beschönigend könnte man sagen, der Täter „trinkt sich Mut an“.
Zur Bewertung der Schuldfähigkeit des Täters wird dann nicht mehr auf seinen Zustand bei Begehung der Tat, sondern auf den Moment der Herbeiführung des Schuldunfähigkeitszustands, also des „Sich-Betrinkens“ abgestellt. Das bedeutet: Wer sich bewusst betrinkt, um eine Straftat zu begehen, kann sich später nicht auf seine Schuldunfähigkeit berufen.
Auch wenn die Anwendung der Rechtsfigur actio libera in causa in der Praxis oftmals für Probleme sorgt, so erscheint sie dennoch sinnvoll. So wird verhindert, dass sich der Täter durch das Betrinken seiner Verantwortung entzieht. Von der Rechtsprechung wird sie bereits seit den Zeiten des Reichsgerichts anerkannt.
Festzuhalten ist, dass der Beschluss des BGH noch einmal mehr zeigt, dass Alkoholisierung und die damit verbundenen Erinnerungslücken nicht automatisch eine Straflosigkeit begründen können. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Täter zum Tatzeitpunkt fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser zu handeln. In allen anderen Fällen bleibt die Strafbarkeit – ggf. mit Milderung nach §21 StGB – bestehen.
Quellen: bundesgerichtshof.de (BGH 1 StR 435/15)