Auch bei einem einheitlichen Tatentschluss muss nicht unbedingt Tateinheit vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 17.11.2025 (5 StR 184/25) klargestellt. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis.
Dem Beschluss lag ein Urteil des Landgerichts Dresdens aus dem Dezember 2024 zugrunde. Das Landgericht hatte die beiden angeklagten Männer wegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Der konkrete Fall
Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die Angeklagten Anfang Mai 2023 den Entschluss gefasst, sich durch den An- und Verkauf von Betäubungsmitteln und Cannabis eine Einnahmequelle zu verschaffen. Zu diesem Zweck erwarben sie mehrfach größere Mengen an Haschisch und Kokain. Konkret sollen die Angeklagten zunächst fünf Haschischblöcke mit einem Gesamtgewicht von 500 Gramm und wenige Tage später noch 75 Gramm Kokain erworben haben, sowie weitere fünf Haschischblöcke. Die Drogen lagerten sie in zwei von ihnen genutzten Wohnung, portionierten und verkauften sie dann gewinnbringend weiter.
Das Landgericht verurteilte den einen Angeklagten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sieben Monaten, unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), bewaffneten Handeltreibens (§30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) sowie mehrfachen Handeltreibens mit Cannabis (§34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG). Der zweite Angeklagte erhielt ebenso wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bewaffneten Handeltreibens Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie drei Jahren.
Die beiden Angeklagten legten Revision ein, so dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof zur erneuten Entscheidung landete.
BGH: Tatmehrheit trotz einheitlichen Tatentschlusses
Nach Auffassung der Verteidigung sei die konkurrenzrechtliche Bewertung durch das LG Dresden fehlerhaft. Die Taten beruhten auf einem einheitlichen Willen und die Drogen seien teilweise gleichzeitig besessen worden. Die Taten hätten daher als einheitliche Taten gewertet werden müssen. Diese Argumentation wies der BGH zurück und schloss sich der Auffassung des Landgerichts an.
Der BGH stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Demnach sind sämtliche auf denselben Güterumsatz gerichteten Teilakte – sprich Erwerb, Lagerung und Weiterverkauf, als eine einzige Tat zu werten.
Bezogen auf den Fall stellt der BGH klar, dass hier jedoch mehrere selbständige Taten vorliegen. Diese betrafen jeweils unterschiedliche Betäubungsmittelarten und -mengen, die aus verschiedenen Lieferungen stammen. Jeder der Erwerbsvorgänge sei daher als eigenständige Tat zu behandeln.
Der BGH betont zudem: Allein der Umstand, dass die Drogen teils gleichzeitig in derselben Wohnung lagerten, ändert daran auch nichts. Ebenso verhält es sich mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb, Lagerung und Weiterverkauf. Dies genüge für sich genommen nicht für die Annahme einer einheitlichen Tat. Entscheidend bleibe, dass jede Lieferung einen eigenständigen Güterumsatz darstelle.
Damit verwarf der BGH die Revisionen der beiden Angeklagten. Das Urteil gegen die beiden ist damit rechtskräftig.
Quellen: bundesgerichtshof.de (5 StR 184/25)