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BGH: Handel mit CBD-Blüten strafbar – trotz Warenverkehrsfreiheit

Handelt jemand gewinnbringend mit CBD-Blüten, so stellt dies weiterhin eine Straftat dar. Eine Verurteilung stellt in einem solchen Fall auch keinen Verstoß gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit dar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom Beschluss vom 23.06.2022 (5 StR 490/21) deutlich gemacht. 

Der konkrete Fall

Ausgangspunkt des Beschlusses des BGH waren die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin.

Die zwei Männer hatten sich vor dem LG Berlin wegen des Handelns mit CBD-Blüten zu verantworten. Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts soll der Hauptangeklagte im September und Oktober 2019 jeweils 60 kg Blüten von Cannabispflanzen mit hohem Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (kurz: CBD) erworben haben. Dabei soll ihn der zweite Angeklagte und ein bislang unbekannter dritter Mann unterstützt haben.

Anschließend verkaufte der Hauptangeklagte die Blüten gewinnbringend an Großhändler weiter. Diese lieferten die Ware dann an Spätverkaufsstellen und sogenannte CBD-Shops.

Das Gericht verurteilte den Mann daraufhin unter anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der weitere Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

BGH: Blüten als Betäubungsmittel

Die beiden Angeklagten legten Revision ein, so dass sich der BGH noch ein weiteres Mal mit dem Fall zu beschäftigen hatte. Die umfassende Überprüfung des BGH ergab allerdings keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Zentraler Streitpunkt im Revisionsverfahren war die rechtliche Bewertung der gehandelten CBD-Blüten gewesen. 

Nach Auffassung des BGH hatte das Landgericht die Blüten allerdings zu Recht als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingeordnet. Zwar lag der THC-Gehalt bei lediglich 0,2%, das heißt unter dem Grenzwert der Ausnahmeregelung in der Anlage I zu §1 Abs. 1 BtMG (a.F.) – danach wären Cannabisblüten, deren Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, ausgenommen.

Allerdings wird zudem vorausgesetzt, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Werden die Blüten erhitzt, so führt dies zu einer weiteren Freisetzung von THC. Dies war dem Hauptangeklagten auch bekannt, seinem Gehilfen gleichgültig. Damit folgte der BGH der Vorinstanz: Weil ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden konnte, handelte es sich um ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel.

Einordnung nach heutiger Rechtslage

Wichtig: wir befinden uns mit diesem Fall im Jahr 2022. Mit Blick auf die Einführung des Konsumcannabisgesetzes zwei Jahre später – im Jahr 2024, würde die rechtliche Bewertung heute anders ausfallen. 

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1. April 2024 hat sich der rechtliche Umgang mit Cannabis grundlegend verändert. Der Umgang mit Cannabis ist seitdem nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz geregelt, sondern in einem eigenen Gesetz. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Handel und Vertrieb mit Cannabis nun erlaubt sind, Vielmehr hat der Gesetzgeber ein eigenes Regelungssystem geschaffen, dass den Umgang mit Cannabis in engen Grenzen erlaubt. So zum Beispiel durch den Eigenanbau begrenzter Mengen an Pflanzen.

Ein kommerzieller Verkauf von Cannabisprodukten bleibt allerdings weiterhin verboten.

Vor diesem Hintergrund würde der vorliegende Fall auch nach heutiger Rechtslage wohl nicht anders bewertet. Die gehandelten CBD-Blüten gelten als Cannabis im Sinne des §1 Nr. 8 KCanG. Das Vorgehen des Hauptangeklagten, die Blüten gewinnbringend an Großhändler weiterzuveräußern, stellt auch nach neuer Rechtslage ein strafbares Verhalten dar und würde den Tatbestand des unerlaubten Handeltreiben nach §34 KCanG erfüllen.

Auch der niedrige THC-Gehalt ändert daran nichts: Maßgeblich ist stets, ob ein Konsum mit Rauschwirkung möglich ist. Die rechtliche Bewertung würde sich daher heute zwar auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen – im Ergebnis aber im Wesentlichen gleich bleiben.

Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit?

Ein weiterer Punkt, mit dem sich der BGH auseinanderzusetzen hatte, ist die Frage, ob eine solche Verurteilung einen Verstoß gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV darstelle. Art. 34 AEUV verbietet mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. 

Als problematisch erwies sich in dem vorliegenden Fall nun, dass die CBD-Blüten teilweise aus Spanien stammen, wo sie legal produziert worden waren. Damit wäre es zumindest möglich, dass der Handel mit diesen auch durch Art. 34 AEUV geschützt wird. 

Der BGH hatte diesen Einwand jedoch verworfen: Entscheidend sei, dass es sich bei den CBD-Blüten um Suchtstoffe handelt, mit denen das Handeln von vornherein verboten ist. Damit genießt der Handel mit diesen nicht den Schutz des Art. 34 AEUV. Der Umstand, dass die Produktion in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, wie hier Spanien, erlaubt sei, ändere nichts an der nationalen Strafbarkeit des Handelns.

Diese Entscheidung stützt der BGH auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Die Rechtslage sei demnach so klar, dass auch keine Veranlassung bestehe, eine Entscheidung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens einzuholen, so der BGH. Angesichts der Möglichkeit des gesundheitsgefährdenden Missbrauchs der CDB-Blüten läge in der Entscheidung des Landgerichts auch kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot.

Damit verwarf der BGH die Revisionen der beiden Angeklagten. Das Urteil des LG ist demnach rechtskräftig.

Quellen: urteile.news, datenbank.nwb.de, dr-bahr.com, diekmann-rechtsanwaelte.de, lto.de, bundesgerichtshof.de (BGH-Beschluss 23.06.2022 (5 StR 490/21))

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