Auch wenn das neue Kosumcannabisgesetz (KCanG) diesen Monat schon sein eineinhalbjähriges Bestehen feiert, so bleiben noch einige Fragen zu klären. In diesem Fall musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Grenzen zwischen „Handeltreiben“ und bloßer „Abgabe“ von Cannabis beschäftigen.
Der konkrete Fall
Konkret ging es um einen Fall, der bereits im August 2024 vom Landgericht Köln entschieden wurde. Dem Mann wurde vorgeworfen, zwischen März 2020 und Dezember 2021 in insgesamt 37 Fällen mit Cannabis und teilweise auch mit Kokain gehandelt zu haben.
Zudem soll er einem Bekannten regelmäßig beim Entladen von Lastwagen geholfen haben, mit denen er Marihuana im dreistelligen Bereich nach Deutschland einführte. Unter anderem habe der Angeklagte dabei 190 Kilogramm für den Bekannten entladen, von denen er selbst drei Kilogramm zum Weiterverkauf erhielt.
Das Landgericht verurteilte den Mann daraufhin unter anderem wegen des Handeltreibens mit Cannabis nach §34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, sowie Beihilfe zu diesem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Zudem wurden seine Taterträge in Höhe von beachtlichen rund 1,4 Millionen Euro eingezogen.
BGH: Revision teilweise erfolgreich
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, so dass der Bundesgerichtshof sich erneut mit dem Fall beschäftigen musste. In seinem Beschluss vom 4. Juni 2025 (2 StR 640/24) stellt der 2. Strafsenat klar, dass ein Verkauf zum Einkaufspreis nicht automatisch als „Handeltreiben“ zu werten ist.
Damit bewertet der BGH den Weiterverkauf der drei Kilogramm Marihuana anders als das Landgericht Köln. Bei der Veräußerung des Marihuanas handelte es sich um einen „freundschaftlichen“ Verkauf, das heißt, der Angeklagte hatte die drei Kilogramm zum Einkaufspreis weiterverkauft, damit also keinen Gewinn erzielt. Dadurch fehlt es an der Eigennützigkeit. Diese wird jedoch für ein Handeltreiben im Sinne des §34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG vorausgesetzt.
In der Entscheidung des BGH heißt es konkret:
„In einem Weiterverkauf von Marihuana zum Einkaufspreis ist ein eigennütziges Umsatzgeschäft regelmäßig nicht zu erblicken”.
Schuldspruch geändert
Die Revision des Angeklagten hatte somit teilweise Erfolg. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend ab, dass sich der Angeklagte bezüglich der Veräußerung der drei Kilogramm Marihuana nicht wegen Handeltreibens, sondern wegen der Abgabe von Cannabis nach §34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar gemacht hat.
Die Abgabe erfasst also auch entgeltliche Übertragungen, solange kein Gewinnstreben vorliegt.
Im Übrigen bestätigte der BGH jedoch die Entscheidung des Landgerichts Köln. Auch die verhängte Einzelstrafe von drei Jahren für die betreffende Tat bleibt als angemessene Strafe bestehen.
Quellen: openjur.de (2 StR 640/24)