Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt seit dem 01. April 2024 den Besitz geringer Mengen Cannabis. Doch, wie sieht es aus, wenn das Cannabis aus illegaler Quelle stammt? Macht sich der Erwerber dann dennoch wegen Geldwäsche strafbar?
Diese Frage hatte nun das Oberlandesgericht (OLG) Celle zu entscheiden.
Der konkrete Fall
In dem konkreten Fall musste sich der Angeklagte zunächst vor dem Amtsgericht Hannover am 23. Januar 2024 verantworten. Vorgeworfen wurde ihm das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen. Tatzeitpunkt war der April 2023. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung.
Dagegen legte der verurteilte Mann Berufung ein, so dass sein Fall am 25. Juni 2024 vor dem Landgericht Hannover landete. Das Landgericht hielt den Angeklagten nur in einem der beiden Fälle für schuldig. In diesem Fall ging es konkret um den Besitz von 24,5 Gramm Cannabis in 25 Verkaufseinheiten, die der Verurteilte zum Weiterverkauf besaß. Für diesen Fall sprach ihn das Landgericht des Handeltreibens mit Cannabis schuldig und verurteilte den Mann unter Anwendung des §34 Abs. 3 KCanG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung.
In dem zweiten Fall ging es hingegen konkret um den Besitz von 6 Gramm Cannabis in acht einzeln verpackten Verkaufseinheiten. In diesem Fall konnte dem Mann jedoch keine Verkaufsabsicht nachgewiesen werden, vielmehr handele es sich um einen Kauf zum Eigenbedarf. Gegen eine solche Verkaufsabsicht spreche zum einen, dass es sich bei dem Cannabis um eine „relativ geringe Menge“ handele, der Mann nicht an einem typischen Drogenumschlagplatz angetroffen wurde, dass keine Verkaufshandlungen beobachtete werden konnte und er auch keine größere Bargeldmenge dabei hatte. Daraufhin wurde der Mann bezüglich des zweiten Tatvorwurfs freigesprochen.
Revision der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg
Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Teilfreispruch Revision ein, so dass das OLG Celle noch einmal über den zweiten Fall zu entscheiden hatte.
Die Staatsanwaltschaft kritisiert an der Entscheidung des Landgerichts, dass dieses den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt habe und damit seiner Prüfungspflicht (Kognitionspflicht gemäß §264 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen sei. Insbesondere hätte das Landgericht bezüglich des zweiten Falls eine Strafbarkeit des Mannes wegen Geldwäsche nach §261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB prüfen müssen. Denn nach Auffassung der Staatsanwaltschaft stelle der Erwerb auch geringer Mengen Cannabis Geldwäsche dar, wenn diese aus einer illegalen Quelle stammen. Eine restriktive Auslegung des §261 StGB oder eine Sperrwirkung des KCanG lehnt die Staatsanwaltschaft ab.
Das OLG Celle wies die Revision der Staatsanwaltschaft jedoch zurück und stellte klar: Der Erwerb geringer Cannabis-Mengen, der nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) straffrei ist, stellt keine strafbare Geldwäsche i.S.d. §261 StGB dar, auch wenn die Herkunft des Cannabis illegal ist. Damit habe das Landgericht auch seine Prüfungspflicht nicht verletzt, denn diese entfällt, wenn die in Betracht kommende Strafnorm offensichtlich nicht anwendbar ist.
Diese Entscheidung begründete das OLG vor allem mit dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte gerade solche konsumnahen Handlungen entkriminalisieren. Dieser Wille ergebe sich ganz konkret aus dem neuen Konsumcannabisgesetz. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn eben diese Handlungen doch nach §261 StGB strafbar wären.
Anknüpfung an früheres Urteil des OLG Hamburg
Mit dieser Entscheidung schließt sich das OLG Celle einer früheren Entscheidung des OLG Hamburgs vom 12. Dezember 2024 an. Auch dieses lehnte eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche in Fällen des Erwerbs geringer Cannabismengen ab und führte ebenfalls an, dass der Straftatbestand des §261 StGB insoweit „zu weit“ geraten wäre und für geringe Mengen i.S.d. §34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG teleologisch reduziert, also enger ausgelegt werden müsse.
Das OLG Celle stimmt dieser Auffassung des OLG Hamburg mit diesem konkreten Urteil also zu. Der Gesetzesgeber habe es schlicht „vergessen“, konkret die Anwendbarkeit des §261 StGB in den Gesetzesmaterialien zum KCanG zu regeln. Dies eröffne die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion.
Der Teilfreispruch des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Quelle: ra-kotz.de, burhoff.de