Es geht um das Thema K.O.-Tropfen, also Substanzen, die in der Regel heimlich verabreicht werden, um eine Person willenlos oder gar bewusstlos zu machen. Diese sind kein modernes Phänomen. Die Praxis, Menschen mit Substanzen zu betäuben oder geringfügig zu machen, existiert bereits seit der Antike und erfährt einen Aufschwung, als im 19. Jahrhundert erstmals chemisch hergestellte Beruhigungsmittel in den Umlauf kamen. Bereits damals wurde vor allem das Beruhigungsmittel „Chloralhydrat“ heimlich in Getränke etwa in Bars oder Bordelle gemischt. Bis heute werden daher – vor allem Frauen gewarnt, ihr Getränk im Club niemals unbeaufsichtigt zu lassen.
Es ist also ein Thema, das niemals an Aktualität verliert. Umso wichtiger ist es also, dass auch die rechtliche Bewertung stets aktuell bleibt. In diesem Zuge hat der Bundesrat nun einen Gesetzentwurf eingebracht, der den Einsatz von K.O.-Tropfen bei Raub- und Sexualdelikten härter bestrafen soll. Ursprünglich kam der Entwurf von Nordrhein-Westfalen und wurden von der Ländervertretung mehrheitlich angenommen. Nun geht er an Bundestag und Bundesregierung.
Der konkrete Inhalt des Entwurfs
Doch was genau sieht dieser Gesetzesentwurf vor? Konkret geht es um die Anwendung des vorgesehenen Mindeststrafrahmens bei Raub und Sexualstraftaten von fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bislang galt dieser Mindeststrafrahmen nur, wenn bei der Tat eine Waffe oder ein „gefährliches Werkzeug“, eingesetzt wurde. Dieser Mindeststrafrahmen soll nach dem Gesetzesentwurf künftig auch angewendet werden können, wenn der Täter bei seiner Tat K.O.-Mittel einsetzt.
Zu diesem Zweck soll der Wortlaut der betreffenden Normen §250 StGB und §177 StGB dahingehend verändert werden, dass diese um das Merkmal „Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen“ ergänzt werden.
Der Anlass des Entwurfs
In der Begründung des Antrags verweist man zum einen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr, über die auch wir damals berichteten. In seinem Beschluss vom 08. Oktober 2024 entschied der BGH, dass „K.O.-Tropfen“ eben kein gefährliches Werkzeug darstellen und der Mindeststrafrahmen von fünf Jahren bei Einsatz von K.O.-Tropfen damit nicht anwendbar sei. Der BGH begründete seine Entscheidung damals damit, dass es den Tropfen schon an der dafür erforderlichen Festigkeit fehle. K.O.-Tropfen könne man also nicht einfach unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs subsumieren.
Das soll die geplante Neuregelung jetzt ändern. Mit der Ergänzung um das Merkmal der Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen wäre auch die Anwendung von K.O.-Tropfen erfasst, so dass man problemlos den erhöhten Strafrahmen anwenden könnte.
Die vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren sei in solchen Fällen auch „angemessen und gerecht“, so CDU-Politiker Boris Rhein. Auch der Grünen-Politiker Benjamin Limbach befürwortet den Vorschlag, denn hier „bringen Täter das Leben ihrer Opfer bewusst in Gefahr. Es gelte dagegen „ein deutliches Zeichen zu setzen“.
Die schweren Folgen der K.O.-Tropfen
Neben der Entscheidung des BGH verweist man in der Antragsbegründung auf die erhebliche Gefährlichkeit, die der (unfreiwillige) Konsum von K.O.-Tropfen mit sich bringt. „K.O.-Tropfen bergen erhebliche Gesundheitsrisiken, insbesondere in Kombination mit Alkohol oder Betäubungsmitteln, bis hin zur Lebensgefahr“, heißt es in der Antragsbegründung. „Zudem verursachen sexuelle Übergriffe im Zustand der Bewusstlosigkeit oft traumatische Folgen”.
Diese Begründung lässt sich offensichtlich nicht von der Hand weisen. K.O.-Tropfen beschreiben umgangssprachlich Substanzen wie GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) oder GBL (Gamma-Butyrolacton). Bei diesen Substanzen handelt es sich um Zentralnervensystem-dämpfende Substanzen, die in kleinen Mengen beruhigend wirken, in höheren Dosen jedoch zur Bewusstlosigkeit führen können.
Die Tropfen sind geruchs- und geschmacklos, wirken schnell und führen oft neben Bewusstlosigkeit auch zu Gedächtnisverlust (Amnesie) und Orientierungslosigkeit. Daher können sich die Opfer nach der Tat aufgrund von Gedächtnislücken nicht mehr oder nur teilweise an die Tat erinnern. Erfolgt der Konsum auch noch in Kombination mit Alkohol oder Betäubungsmitteln kann es tatsächlich auch zu lebensbedrohlichen Atemlähmungen bis zum Atemstillstand kommen.
Wie bereits oben kurz angerissen ist das Opfer desjenigen Täters, der Betäubungsmittel bei seiner Tat einsetzt, auch vor langfristigen Folgen nicht verschont. Vor allem sexuelle Übergriffe im Zustand der Bewusstlosigkeit und das damit verbundene Gefühl des Kontrollverlustes und die Ungewissheit über das Erlebte können im Nachhinein Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) beim Opfer auslösen.
Hinzu kommt, dass K.O.-Tropfen nur schwer nachweisbar sind. Diese werden vom Körper so schnell abgebaut, dass ein Nachweis nach einiger Zeit unmöglich wird.
Es handelt sich also um ein äußerst perfides Mittel, dessen Einsatz wohl ebenso verachtenswert ist, wie der eines gefährlichen Werkzeuges. Es bleibt dennoch abzuwarten, wie Bundesrat und Bundesregierung über den Antrag entscheiden.
Quelle: tagesschau.de, strafrechtsblogger.de, swr.de, Wikipedia.de, geo.de, diewelt.de