Seit der Teil Legalisierung von Cannabis im April vergangenen Jahres und dem damals in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) haben sich die Regeln zum Umgang mit Cannabis grundlegend geändert. Der vorliegende Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte zeigt wieder einmal: Legal heißt nicht gleich grenzenlos erlaubt.
Die aktuelle Rechtslage
Um den Fall besser zu verstehen, ist ein Blick auf die aktuelle Rechtslage zu werfen. Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 ist der Eigenkonsum für Erwachsene, also an 18 Jahren in bestimmten Grenzen erlaubt. Erlaubt ist der Besitz von maximal 25 Gramm im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm im privaten Wohnbereich. Außerdem dürfen drei Cannabispflanzen zum Eigenbedarf im Wohnbereich, beziehungsweise in einem verschlossenen Bereich angebaut werden. Allerdings bleibt jegliche Weitergabe der Droge gegen Entgelt, Besitz über die vorgegebenen Grenzen hinaus, wie auch der gewerbliche Anbau und Handeln strafbar.
Der konkrete Fall
Konkret ging es in dem vorliegenden Fall um einen Mann, der bei einer Polizeikontrolle mit 27, 48g Marihuana und 19,8g Haschisch erwischt wurde. Zur Klarstellung: Marihuana und Haschisch sind zu unterscheiden. Während Marihuana aus den getrockneten Blüten und Blättern der Cannabispflanze gewonnen wird, wird Haschisch aus dem gepressten Harz der Pflanze hergestellt und weist dadurch in der Regel sogar eine höhere Wirkstoffkonzentration auf.
Der Mann erklärte, er wollte die Hälfte der bei sich geführten Drogen gewinnbringend weiterverkaufen. Die restliche Hälfte sollte dem Eigenkonsum dienen. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn daraufhin unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
Revision wurde eingelegt, so dass der BGH ein weiteres Mal über den Fall zu entscheiden hatte.
Großer Strafsenat hatte zu entscheiden
Und hier wurde es nun knifflig, denn der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigte ursprünglich, das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten dahingehend zu ändern, dass dieser hinsichtlich des zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Teilmenge wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach §34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig ist. Tateinheitlich hierzu habe er den Tatbestand des Besitzes von Cannabis gemäß §34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG verwirklicht. Der Senat begründet seine Entscheidung damit, dass in diesem Fall auf die besessene Gesamtmenge und nicht nur auf die zum Eigenkonsum bestimmte Menge abzustellen sei.
Allerdings sah sich der 2. Strafsenat an dieser Entscheidung gehindert. Grund dafür waren divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bezüglich des Besitzes von Cannabis und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit. Zur Klärung legte der 2. Strafsenat daher innerhalb des Revisionsverfahren dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes Rechtsfragen vor. Dass ein Senat dem Großen Senat Fragen zur Entscheidung vorlegt, ist nach §132 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) immer dann möglich, wenn diese von grundsätzlicher Bedeutung sind und wenn dies nach Auffassung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
Konkret ging es dem 2. Strafsenat vor allem um die Frage, ob es für die Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis in Fällen, in denen vorrätig gehaltenes Cannabis sowohl zu Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum bestimmt ist, auf die Gesamtmenge ankomme oder ob die dem Eigenkonsum dienenden Teilmenge gesondert zu betrachten ist.
Keine Strafbarkeit wegen Besitzes nach §34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG
Der Große Senat für Strafsachen entschied am 3. Februar 2025 (GSSt 1/24) sodann, dass es zur strafrechtlichen Bewertung nur auf die für den Eigenkonsum bestimmte Teilmenge ankomme. Das heißt: Wer Cannabis vorrätig hält, um einen Teil zu verkaufen und einen Teil selbst zu konsumieren, erfüllt nicht automatisch den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens und des Besitzes. Vielmehr wird derjenige „nur“ wegen Handeltreibens bestraft; eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Besitzes ist nicht nötig. Soweit die Handelsmenge ausreicht, verdrängt der Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis nach §34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG deren Besitz nach §32 Abs. 1 Nr. 1a KCanG. Nach den konkurrenzrechtlichen Grundsätzen des Betäubungsmittelgesetzes handelt es sich bei dem Besitz von Cannabis nämlich lediglich um einen Auffangtatbestand, tritt also hinter dem unerlaubten Handel zurück.
Nur wenn die für den Eigenkonsum bestimmte Teilmenge für sich genommen die strafbare Grenze nach dem KCanG überschreitet, kann eine eigenständige Strafbarkeit wegen Besitzes in Betracht kommen. Liegt diese nicht vor, bleibt der Besitzanteil straffrei, auch wenn die Gesamtmenge über der erlaubten Höchstmenge liegt. Allerdings betont der Senat, dass die gesamte sichergestellte Menge eingezogen werden darf – auch der Anteil, der theoretisch legal besessen werden darf.
Der Große Senat hat jedoch lediglich die grundsätzliche Rechtsfrage des Falles entschieden. Das Verfahren geht somit zurück an den 2. Strafsenat, dessen endgültige Entscheidung bezüglich der Revision des Angeklagten abzuwarten ist.
Quellen: openjur.de, rsw.beck.de