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Doch kein Strafverfahren? Die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung nach dem BtMG

Steht jemand im Verdacht eine Straftat begangen zu haben, so wird gegen denjenigen das Hauptverfahren vor Gericht nach §203 StPO eröffnet. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, das Strafverfahren noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens oder sogar nach Klageerhebung einzustellen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben, die sich allesamt aus der Strafprozessordnung (StPO) ergeben.

Wann kann ein Verfahren generell eingestellt werden?

Einerseits ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn es schon an dem dafür erforderlichen Tatverdacht fehlt. Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist, dass hinreichender Tatverdacht gem. §170 Abs. 2 StPO besteht, das heißt, dass es wahrscheinlicher erscheint, dass eine Verurteilung erfolgen wird, als ein Freispruch. Fehlt es an diesem hinreichenden Tatverdacht, so sieht die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen von einer Erhebung der öffentlichen Anklage ab.

Eine Einstellung des Verfahrens gebietet sich zudem in solchen Fällen, in denen alternativ Auflagen und Weisungen erfolgen können. Diese sogenannte „diversionale Maßnahme“ erlaubt es, insbesondere bei weniger schwerwiegenden Delikten, das Verfahren nach §153a StPO gegen bestimmte Bedingungen einzustellen. Dies geschieht häufig in Fällen, in denen sich der Täter erstmals strafbar macht. Typische Auflagen sind beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse nach §153a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Darüber hinaus eröffnet §153 StPO die Möglichkeit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit. Die Staatsanwaltschaft hat also die Möglichkeit, das Verfahren noch vor der gerichtlichen Hauptverhandlung einzustellen, wenn die Schuld des Täters als gering einzuschätzen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Wurde bereits Klage erhoben, so entscheidet das Gericht über eine solche Einstellung, wobei dafür stets die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

Wann kann ein Verfahren nach dem BtMG eingestellt werden?

Damit besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, ein Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) einzustellen. Diese Möglichkeit ergibt sich vor allem bei sogenannten „Konsumentendelikten“, wie zum Beispiel beim Besitz von Cannabis zum Eigenbedarf. Jedoch steht auch hier die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung unter bestimmten Voraussetzungen.

Zum einen kann das Verfahren nach den oben benannten allgemeinen Vorschriften der StPO eingestellt werden:

Kann dem mutmaßlichen Täter der Besitz nicht nachgewiesen werden, so mangelt es an dem erforderlichen hinreichenden Tatverdacht nach §170 Abs. 2 und das Verfahren wird eingestellt.

Auch bei einem Verfahren nach dem BtMG kann eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen nach §153a StPO im Einzelfall geboten erscheinen. Denkbar, speziell bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre zum Beispiel, neben einer Geldzahlung, auch die Teilnahme an einem Drogenberatungsgespräch.

Letztlich besteht auch hier die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit und mangelndem öffentlichen Interesse nach §153 StPO. Daran ist stets zu denken, wenn es sich bei der Menge des Betäubungsmittels nur um eine geringe Menge handelt. 

Neben diesen allgemeinen Regelungen beinhaltet das BtMG selbst noch eine spezielle Vorschrift zur Verfahrenseinstellung, den §31a BtMG. In diesem heißt es in Abs. 1:

„Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 (Straftat wegen Betäubungsmittel) zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt“.

Damit ähnelt der §31a BtMG dem Wortlaut nach dem bereits bekannten §153 StPO. Mit dem Unterschied, dass dieser speziell das Absehen von der Strafverfolgung bei einer lediglich geringen Menge zum Eigenbedarf regelt. 

Das heißt: auf die Menge kommt es an! 

Doch wie genau bemisst sich diese „geringe Menge“? Die Definition einer solchen „geringen Menge“ ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Vielmehr variiert sie je nach Bundesland und hängt zudem von der jeweiligen Art des Betäubungsmittels ab.

Sie richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt der Droge. 

Von der Rechtsprechung wurden jedoch Mindestgrenzen für die nicht geringe Menge festgelegt. Diese liegt zum Beispiel bei Cannabis bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5g THC, was etwa 100g Marihuana entspricht. Diese Grenze wurde vom Bundesgerichtshof festgelegt und gilt auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) weiterhin.

Abschließend gilt es zu bedenken, dass alle aufgezählten Gründe nicht zwingend zu einer Verfahrenseinstellung führen müssen, wenn diese vorliegen. Vielmehr handelt es sich bei den Normen um „Kann“-Vorschriften, das heißt, sie eröffnen auf Rechtsfolgenseite Ermessen für die Staatsanwaltschaft. Diese ist folglich nicht verpflichtet, das Verfahren einzustellen, sondern die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung liegt in ihrem Ermessen.

Quelle: die-anwalts-kanzlei.de, strafrechtsblogger.de, strafverteidigung-dornbach.de, strafrechtsiegen.de

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Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

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