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Urteil gegen ,,Kinderzimmer-Dealer’’ teilweise aufgehoben

Seine Geschichte diente als Vorlage für die Netflix Serie ,,How to Sell Drugs Online’’. Sie liest sich wie ein Hollywood-Drehbuch – nur, dass sie sich in Leipzig tatsächlich abspielte. Zweimal wurde der ,,Kinderzimmer-Dealer’’ verurteilt. Jetzt hat der BGH das Urteil gegen den Kinderzimmer Dealer teilweise aufgehoben. Jetzt muss sich das Landgericht Leipzig noch einmal mit dem Fall des ,,Kinderzimmer-Dealers’’ beschäftigen. 

Maximilian Schmidt, der im Darknet unter dem Pseudonym ,,Shiny Flakes’’ auftrat, verkaufte aus seinem Kinderzimmer heraus über einen Webshop Drogen im Wert von fast einer Milliarde Euro. 2015 wurde er zu sieben Jahren Jugendhaft verurteilt worden. Davon saß er viereinhalb Jahre ab. Doch die Verurteilung beendete sein Imperium nicht.

Doch kaum in Freiheit soll er schon wieder LSD, Haschisch und Crystal Meth verkauft haben. Seinen Kompagnon soll er ausgerechnet während der Haft in der Gefängnisküche kennengelernt haben. Schmidt baute – womöglich aus Langeweile – noch in der Haft seinen nächsten Drogenshop namens ,,Candylove’’ auf. Im Zeitraum von 2019 bis 2021 soll er etwa 20 Kilogramm Betäubungsmittel mit über 400 Postsendungen verschickt haben. Deshalb wurde der damals 28-Jährige im Mai 2023 zu vier Jahren und sechs Monaten Haft wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittel gemäß §§29,29a BtMG verurteilt. Ein Mitbeschuldigter wurde unter Berücksichtigung vorheriger Strafen zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und elf Monaten verurteilt. Zwei weitere Männer bekamen eine Bewährungs- und eine Geldstrafe. Der fünfte Angeklagte  – ein Anwalt – wurde freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und zwei der Angeklagten legten daraufhin Revision ein und hatten damit nun teilweise Erfolg. Der fünfte Strafsenat des BGH entschied das Urteil aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen. Jetzt muss sich das Landgericht Leipzig noch einmal mit dem Fall des sogenannten ,,Kinderzimmer Dealers’’ beschäftigen. Der BGH hat das Urteil gegen den Mann, der bereits zum zweiten Mal wegen Drogenhandel verurteilt worden war, teilweise aufgehoben, wie das Gericht bestätigte. Viele Unklarheiten seien im Laufe der Verhandlung nicht aufgeklärt worden, obwohl dies möglich gewesen wäre, hieß es von den Ermittlern. Die Revision solle eine weiterführende Klärung des Falls, insbesondere im Hinblick auf die mögliche bandenmäßige Begehung nach §30a Abs.1 StGB herbeiführen. Denn die Vorinstanz habe eine Verteilung wegen bandenmäßiger Begehung nicht erörtert. Hintergrund hierfür sei, dass nur Schmidt und der Anwalt als Bande angeklagt waren. Nachdem dieser aber wegen eines Beweisverwertungsverbotes freigesprochen wurde, blieben nicht mehr genug Haupttäter für eine Bande übrig. Die Vorsitzende Richterin des BGH sprach aber im Hinblick auf einen ebenfalls verurteilten Mann von einem ,,Personenkonglomerat’’ bei dem die Erörterung einer Bandenabrede sich aufdrängen müsse. 

Schmidt hatte mit seiner Revision gerügt, dass sich die Rechtslage mittlerweile verändert habe. Inzwischen sei das Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten. Der vom Urteil umfasste Handel mit 2,64 kg Haschisch falle nun nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern unter das KCanG, welches einen milderen Strafrahmen vorsehen würde.  Dies sei nun vom LG anderweitig rechtlich zu würdigen. 

Maximilian Schmidt alias ,,Shiny Flakes’’ bleibt vorläufig auf freiem Fuß. Jedenfalls bis zum nächsten Treffen vor dem Leipziger Landgericht. Sollte das Gericht eine Bande bejahen, wäre die Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Quellen: lto.de, jurawelt.com, mdr.de

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