Die Bundesrepublik Deutschland steht mit einem Hanfanbau von 5.600 Hektar Anbaufläche im europäischen Mittelfeld.
Jetzt könnte es in diesem Bereich bereits eine weitere Veränderung des am 1. April 2024 in Kraft getretenen KCanG geben.
Schon am 1. Juli 2024, das heißt bereits drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, ist dieses bereits geändert worden. Nun soll das Gesetz ein weiteres Mal geändert werden. Die Missbrauchsklausel bei Nutzhanf nach §1 Nr. 9 KCanG soll gestrichen werden. Nach dieser Missbrauchsklausel, oder auch „Rauschklausel“ des §1 Nr. 9 KCanG ist als Nutzhanf im Sinne des Gesetzes nur solcher zu verstehen, wenn der Verkehr mit diesem – ausgenommen der Anbau, ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient. Der Vertrieb mit Nutzhanf mit weniger als 0,3% THC ist also nur dann legal, wenn dessen Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist.
Ursprünglich ging der 5. Und 6. Strafsenat des BGH davon aus, dass ein solcher Missbrauch von Nutzhanf möglich ist. So könne Nutzhanf beispielsweise in Cannabisgebäck verarbeitet werden, da beim Backen zusätzliches THC freigesetzt werde, das beim Konsum einen Cannabisrausch erzeugen könne.
Somit war bislang der Verkauf von Nutzhanf an Konsumenten strafbar und wurde als Handeltreiben mit Cannabis geahndet.
Referentenentwurf liegt bereits vor
Nun liegt jedoch ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vor.
Das Ministerium unter der Leitung von Cem Özdemir (Grüne) bezweckt mit der Streichung die mit der Klausel verbundene Rechtsunsicherheit beim Umgang mit Nutzhanf. Özdemir betont in diesem Zuge die historische und zukünftige Bedeutung von Hanf als nachhaltigen Rohstoff und klimafreundliche Alternative.
Zudem plant Özdemir einen Bürokratieabbau für den Indoor-Anbau von Nutzhanf, sodass dieser in Zukunft als neues Betätigungsfeld zugelassen wird.
Quellen: community.beck.de, grow.de, focus.de