E-Mail info@ra-odebralski.de
Telefon: +49 201 747 188 – 0
24/7 Notruf bei Hausdurchsuchung
0151 116 320 82Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wurde zur Vereitelung von Drogenmissbrauch kodifiziert. Es soll den gesamten Umgang mit Betäubungsmitteln vollumfänglich erfassen.
Zielsetzung des BtMG ist der Schutz der Gesundheit des Einzelnen. Durch die bestehenden Vorschriften soll auch der Handel von Betäubungsmitteln unterdrückt werden. Sinn und Zweck ist dabei die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Andererseits soll durch das BtMG auch der Zugang zu Betäubungsmitteln zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken eröffnet und reglementiert werden.
Verstöße gegen das breite Spektrum an Rechtsvorschriften im BtMG werden regelmäßig mit hohen Geld- und Freiheitsstrafen bestraft. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, sich mit den Regelungen vertraut zu machen und eine kompetente Fachberatung heranzuziehen.
Betäubungsmittel sind bestimmte Substanzen, die ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen und sich regelmäßig auf die gesundheitliche Verfassung des Konsumenten auswirken. Auch wenn im Sprachgebrauch der Begriff des Betäubungsmittels meistens nur auf die bekanntesten Rauschmittel schließen lässt, sind hiervon zu einem Großteil auch Medikamente erfasst.
Nach der Definition sind Betäubungsmittel alle Stoffe, die in den Anlagen I. – III. zum BtMG aufgeführt werden.
Unter Anlage I fallen nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Die hierunter erfassten Betäubungsmittel dürfen weder gehandelt noch verschrieben werden. Als Beispiel findet man dort Substanzen wie Heroin und LSD. Die Inhaltsstoffe bergen ein hohes Suchtpotenzial und deren Konsum hat gravierende gesundheitliche Konsequenzen für den Konsumenten und auch mittelbare Folgen für die Gesellschaft.
In Anlage II finden sich verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Hiervon erfasst sind solche Betäubungsmittel, die zum Beispiel für wissenschaftliche oder gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen, aber nicht für medizinische Zwecke zur Verfügung stehen. Hierunter fallen zum Beispiel Coca-Blätter.
In Anlage III werden die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgelistet. Hierunter fallen Betäubungsmittel, die unter strengen Reglementierungen zu medizinischen Zwecken verschrieben werden dürfen. Darunter fallen Schmerzmittel wie Morphin und Methadon.
Lediglich bei den Betäubungsmitteln der Anlage III und unter Einschränkungen denen der Anlage II handelt es sich um legale Substanzen. Ein Handel mit Betäubungsmitteln ohne genehmigten gewerblichen Kontext wird im Falle einer nicht geringen Menge mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Der Besitz, die Herstellung und der Anbau von Betäubungsmitteln können eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren nach sich ziehen.