Erstgespräch vereinbaren
0201 747 188 0

Sind Apotheken die neuen Coffeeshops? 

Die durch das Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes geltenden neuen Regelungen zur Verordnung von medizinischem Cannabis in Deutschland markieren einen Wendepunkt. Denn: Seit dem 1. April 2024 reicht ein reguläres Rezept. Ein besonderes Betäubungsmittelrezept ist nicht mehr erforderlich. Damit ist insbesondere die Hemmschwelle für die Verschreibung durch Ärzte drastisch gesunken. 

Denn vor Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes galt für Ärzte bei der Verschreibung von Cannabis ein Genehmigungsvorbehalt nach §31 Abs.6 SGB V. Dieser verlangte von ihnen, dass sie vor der ersten Verschreibung eine Genehmigung der privaten Krankenkasse einholen musste. Damit verbunden war ein immenser administrativer Aufwand, der nur schlecht vergütet wurde. Viele Anträge wurden zunächst abgelehnt, um dann schlussendlich doch noch bewilligt zu werden. Mit der Teillegalisierung von Cannabis wird dieses nunmehr wie ein verschreibungspflichtiges Medikament behandelt. Das führt insbesondere zu einer schnelleren Versorgung, weshalb die Verschreibungszahlen enorm steigen. Hier sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht zu unterschätzen. Der Markt für medizinisches Cannabis könnte in Deutschland bis 2028 auf über eine Milliarde Euro steigen, so verschiedene Brachenberichte. 

Viele Aspekte der von der Ampel beabsichtigten Legalisierung, wie z.B Qualitätskontrolle und Jugendschutz sind im medizinischen Markt bereits verwirklicht. Denn Cannabisprodukte werden ausschließlich in Apotheken vertrieben, die Qualität und Sicherheit ist also gewährleistet. Zugang zu Cannabis erhalten nur volljährige Patienten auf Basis eines ärztlichen Rezeptes.

Trotzdessen schrecken viele Ärzte vor der Verschreibung zurück. Sie fürchten Regressforderungen der Krankenkasse, wenn sie aus Sicht dieser unverhältnismäßige Verordnungen ausgestellt haben. Auch bedeutet die Verschreibung zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Ärzte sind zunächst angehalten, Fertigarzneimittel anstatt medizinisches Cannabis zu verschreiben. Außerdem muss die Verschreibung begründet und besonders dokumentiert werden. Cannabis in Apotheken gibt es allerdings nur für ,,Kranke’’. Konsumenten ohne medizinischen Grund müssen weiterhin auf Anbauvereinigungen oder Eigenanbau zurückgreifen. 

Abzuwarten bleibt allenfalls die Evaluierung im Oktober 2025. Da soll sich zeigen, ob das bestehende System ausreicht, um die Bedürfnisse von Patienten und anderen Cannabiskonsumenten zu bedienen. 

Quelle: lto.de

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski
Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

Recommended Posts

In seinem Beschluss vom 17.11.2025 (5 StR 184/25) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass auch bei einem einheitlichen Tatentschluss, - hier zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der Bundestag hat eine umfangreiche Gesetzesänderung beschlossen, die neben dem Missbrauch von Lachgas (Distickstoffmonoxid) auch den Missbrauch von sogenannten K.O.-Tropfen eindämmen soll. Sie tritt voraussichtlich
In diesem Fall musste sich der BGH mit den Grenzen zwischen „Handeltreiben“ und bloßer „Abgabe“ von Cannabis beschäftigen. In seinem Beschluss vom 4. Juni 2025