„Mein Mandant hatte kein faires Verfahren“, beanstandete der Strafverteidiger von Jonas H., der vom Landgericht Hannover zu zwölfeinhalb Jahren Haft wegen bandenmäßigen Drogenhandels verurteilt wurde. Es wird vor allem die Mitwirkung eines bestimmten Staatsanwaltes an dem Prozess kritisiert.
Der konkrete Fall
Der Spediteur Jonas H. soll nach Überzeugung des Gerichts Mitglied einer Kokain-Bande gewesen sein und Kokain auf dem Seeweg aus Südamerika auch über Hamburg nach Europa geschmuggelt haben. Seine Aufgabe soll das „Transport- und Speditionswesen“ der aus den Niederlanden agierenden Bande gewesen sein.
Vom Landgericht Hannover wurde er deswegen wegen bandenmäßigen Drogenhandels verurteilt.
Gegen das Urteil legte die Verteidigung von Jonas H. Revision ein. Er soll in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein.
Konkret geht es nun um die Mitwirkung des Staatsanwalts Yashar G. Er sitzt derzeit wegen des Verdachts der Korruption in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen geheime Ermittlungsinformationen an eine Kokainbande verkauft zu haben (wir berichteten).
BGH: Recht auf faires Verfahren nicht verletzt
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil gegen den Mann teilweise aufgehoben.
Jedoch sei sein Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden, obwohl Yashar G. als Staatsanwalt an dem Prozess mitgewirkt habe.
Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Verdacht gegen Yashar G. zum Zeitpunkt des Prozesses nur vage gewesen sei. Auch seien keine schweren Pflichtverletzungen des Staatsanwaltes in dem konkreten Prozess um Jonas H. erkennbar. Auch habe er nicht alleine an dem Verfahren teilgenommen, sondern neben ihm noch sein Vorgesetzter, ein Oberstaatsanwalt.
Allerdings hob der BGH das Urteil gegen den Spediteur dennoch auf. Grund dafür sei jedoch ein anderer, nämlich die geleistete Aufklärungshilfe des Mannes. Denn es war Jonas H., der bereits vor Beginn seines Prozesses Hinweise auf „Maulwürfe“ bei Polizei und Staatsanwaltschaft gab, die Informationen an die Kokaingruppe verkauften. Dabei benannte er auch konkret Yashar G. als einen dieser „Maulwürfe“.
Nach dem Revisionsurteil des BGH seien diese Aufklärungsbemühungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zwar habe das Landgericht zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach §46b des Strafgesetzbuches (StGB) nicht erfüllt waren. Dennoch können solche Aufklärungsbemühungen auch unabhängig davon strafmildernd wirken. Dies hätte schon angesichts der im Urteil erwähnten Aufklärungsbemühungen und den eingeleiteten Ermittlungen gegen den Staatsanwalt vom Landgericht berücksichtigt werden müssen.
Eine andere Kammer des Landgerichts Hannover wird nun noch einmal neu über das Strafmaß für Jonas H. entscheiden müssen.
Quelle: lto.de