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Neues Cannabisgesetz führt zu Freispruch in Schmuggel-Prozess

Ein Mann aus Mannheim soll Hunderte Kilo Marihuane geschmuggelt haben. Auf die Schliche kamen ihm die Ermittler über verschlüsselte Chat-Nachrichten. Der 36-Jährige ist einer der Ersten, der von der Cannabis Legalisierung profitiert. Denn statt einer Freiheitsstrafe wegen des Vorwurfs der illegalen Einfuhr von Marhiuana heißt es nun: Freispruch. Im Jahr 2020 soll der Angeklagte laut Staatsanwaltschaft mehrmals größere Mengen Marhiuana von Spanien über Frankreich in den Raum Mannheim geschmuggelt haben. Dabei geht es laut Staatsanwaltschaft um einen Gesamtwert von rund 1,9 Millionen Euro. Die Ermittler sind auf den Mann aufgrund von verschlüsselten Chat-Nachrichten der Software Encrochat aufmerksam geworden. In der Hauptverhandlung sah die Staatsanwaltschaft diese als Hauptbeweismittel an. Die Voraussetzung, nach der die Ermittler die Chats bisher benutzen durften, falle jedoch aufgrund der neuen Gesetzeslage weg.

Anwendungsbereich nicht erfüllt 

Hintergrund ist, dass Cannabis aufgrund des neuen Gesetzes, welches Anfang April in Kraft getreten war, nun nicht mehr zu den Betäubungsmitteln zähle und weitere Bedingungen, wie beispielsweise Bandenkriminalität, im vorliegenden Fall nicht einschlägig wären. Deshalb seien die verschlüsselten Nachrichten nur unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht verwertbar. Diese seien an Paragraphen der Strafprozessordnung geknüpft und auch hier nicht erfüllt. Die Kammer würde sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom März 2022 stützen, erklärte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung.

„Für die Beurteilung der Strafbarkeit sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr das Betäubungsmittelgesetz (dort §§ 29 ff BtMG) die maßgebliche Grundlage, sondern – sofern es ausschließlich um Cannabis gehe – § 34 Konsumcannabisgesetz (KCanG)“,  so heißt es in der Presserklärung des Gerichts. Eine Strafbarkeit des 36-Jährigen Angeklagten käme im vorliegenden Verfahren jedoch „nur“ nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG, nicht aber nach § 34 Abs. 4 KCanG in Betracht. Und nur auf diese Vorschrift verweist die Regelung zur Online-Durchsuchung in § 100b Abs.2 Nr.5a StPO.

Staatsanwaltschaft plant Revision

Unter Umständen wäre das Urteil anders ausgefallen, wenn es sich um eine andere Droge gehandelt hätte, so der Vorsitzende Richter. Von der Unschuld des Angeklagten sei die Kammer nicht überzeugt. Ohne die verschlüsselten Chatnachrichten würde jedoch schlussendlich entscheidende Beweise fehlen. Für die verbrachte Untersuchungshaft ordnete das Landgericht Mannheim eine finanzielle Entschädigung für den Mann an. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von acht Jahren gefordert. Sie will womöglich in Revision gehen. Dann wird der Bundesgerichtshof überprüfen, ob das Landgericht die Gesetzeslage korrekt interpretiert hat. 

Quellen: faz.net, rsw.beck.de, lto.de

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