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0151 116 320 82Das KCanG ist seit dem 01.04.2024 in Kraft. Das Ziel des Gesetzes ist es, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Prävention im Kinder- und Jugendschutz zu stärken und die Drogenkriminalität zu reduzieren. Im Folgenden können Sie eine kurze Zusammenfassung zu den aktuellen Regelungen lesen.
Der Besitz von Cannabis bis zu 25 Gramm, welchen man im öffentlichen Raum mit sich führen darf, ist für alle Personen über 18 Jahren erlaubt. Bis zu 50 Gramm darf man in der eigenen Privaten Wohnung aufbewahren.
Weiter dürfen bis zu drei Cannabis-Pflanzen im privaten Raum gehalten und gezüchtet werden.
Minderjährige dürfen weiterhin keinen Cannabis besitzen und konsumieren. Auch die Weitergabe an Minderjährige bleibt verboten.
Außerdem ist der Konsum von Cannabis im öffentlichen Raum beschränkt. Es gilt das Konsumverbot in Fußgängerzonen von 7:00 bis 20 Uhr. Und das Verbot im Sichtfeld (im Umkreis von 100 Metern) von Schulen, Jugendeinrichtungen und Kitas Cannabis zu konsumieren.
Auch die Einfuhr von Cannabis bleibt verboten.
Viel hat sich beim Kraftfahrzeugfahren nicht geändert. Die Staatsanwaltschaft hatte bisher einen Wert von einem Nanogramm THC-Konzentration je Milliliter Blutserum toleriert. Dies war aber aufgrund der neuen Besitzmengen und des erlaubten Konsums nicht mehr haltbar, da sich Cannabis auch nur sehr langsam im Blut abbaut. Autofahren wäre dadurch für Konsumenten fast per se verboten gewesen. Deshalb hat eine Expertenkommission auch empfohlen den Grenzwert auf 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum zu erhöhen. Dies entspricht ungefähr 0,2 Promille Alkohol. Die neue Grenze wurde nun auch umgesetzt, sodass eine THC-Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum erlaubt ist (24a StVG), wobei davon Menschen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger in der Probezeit davon ausgeschlossen sind. Für diese gilt weiterhin der Grenzwert von 1,0 ng/ml.
Der Besitz von mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes bzw. 60 Gramm bei dem eigenen Wohnsitz und auch der Besitz von mehr als drei lebendige Pflanzen, stehen unter Strafe. Dies kann eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Auch fast alle konsumnahen Formen sind unter Strafe gestellt, wie die Herstellung, Extraktion, die Einfuhr, das Sich-Verschaffen oder der Erwerb. Es dürfen nur Cannabissamen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenbaus eingeführt werden oder man erwirbt Cannabis von den sogenannten „Social Clubs“, in denen man aber Mitglied sein muss.
Bei Besitzmengen zwischen 25 bis 30 Gramm bzw. 50 bis 60 Gramm handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche aber ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen kann.
Unter bestimmten Fällen ist auch eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG) oder sogar eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren (§ 34 Abs. 4 KCanG) möglich. Darunter fallen insbesondere das (bandenmäßige) Handeltreiben, die Abgabe von Cannabis an Minderjährige oder das Handeltreiben in nicht geringer Menge.
Hier kommt es, wie man so schön sagt, auf den Einzelfall an. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, ist es möglich, dass eine Strafbarkeit aufgrund der neuen Regelung nicht mehr vorliegt und man mögliche Geldstrafen nicht zahlen muss oder ein Verfahren eingestellt werden muss. Hier ist es wichtig einen erfahrenen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Dieser weiß genau, ob eine Strafe noch gezahlt werden muss und was genau unternommen werden muss, damit eine solche Strafe nicht weitergezahlt wird.