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Haschisch und Cannabis

Marihuana, Plantage oder Einfuhr von BtM? Ihr Rechtsanwalt für BtM-Verfahren

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Marihuana und Haschisch – was ist strafbar?

Sofern Sie als Beschuldigter mit dem Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes, Erwerbs oder Handels von Marihuana oder Haschisch vorgeladen wurden, sollten Sie nicht zögern, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.

Bereits vor einer gerichtlichen Verhandlung kann dieser die Weichen für einen – in Ihrem Sinne – optimalen Ausgang des Verfahrens stellen. Hier sollten Sie auf die Expertise von RA Odebralski vertrauen, denn nur ein erfahrener Anwalt in Strafsachen, und insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz, kann hier zu einer milden Strafe führen.

Ohne die richtige Verteidigungsstrategie besteht die reale Gefahr einer hohen Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe. Aufgrund der steigenden Drogenproblematik haben sich die Sanktionen verschärft. Wurden Verfahren noch in den 90ern wegen geringer Mengen häufig eingestellt, werden heute sogar Ersttäter belangt.

Marihuana und Haschisch – das Ermittlungsverfahren

Da es bei der Beurteilung einer möglichen Strafe immer auf den Einzelfall ankommt, ist eine konkrete Aussage zu den Aussichten während der Ermittlung und vor Gericht naturgemäß nicht zu treffen.

Vorliegend erhalten Sie daher zunächst einen kleinen Überblick über die Strafbarkeit im Allgemeinen und den Ablauf des Verfahrens. Außerdem bekommen Sie erste Hinweise auf die richtige Verhaltensweise um eine Strafe abzumildern oder gar ganz zu vermeiden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen das unerlaubten Besitzes oder der Einfuhr von Marihuana oder Haschisch erhalten die Betroffenen zunächst im Regelfall eine sogenannte Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. In anderen Fällen kommt es zu einer Hausdurchsuchung und in schwerwiegenden Fällen gegebenenfalls sogar zur Anordnung der Untersuchungshaft gegen die Betroffenen. In allen Fällen ist es ratsam, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, welcher im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Betäubungsmitteldelikten erfahren ist und hier über die erforderlichen praktischen sowie selbstverständlich auch theoretischen Kenntnisse verfügt. Im Falle der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung zeigen wir zunächst einmal ihre Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden an, sagen den Vernehmungstermin ab und fordern die Ermittlungsakten an. Zudem werden sie ein Stück weit aus der Schusslinie genommen und die gesamte Korrespondenz wird über den Rechtsanwalt geführt. Sobald die Akten dann bei uns vorliegen und wir genau wissen, welches Verhalten man ihm vorwirft, geben wir in der Regel eine Verteidiger Erklärung ab und beantragen, das Verfahren möglichst außergerichtlich zu einem Abschluss zu bringen.

Dies gelingt in einigen Fällen, in anderen Fällen wird aufgrund einer schlechten Beweislage oder sogar aufgrund einer geständigen Einlassung des Beschuldigten zum Tatvorwurf ein Hauptverhandlungstermin angesetzt, um den Fall vor dem Amtsgericht oder – bei schwerwiegenden Vorwürfen bzw. großen Mengen – vor dem Landgericht zu verhandeln.

Spätestens bei einer Anklage werden Sie dann nicht umhinkommen, sich von einem Strafverteidiger vertreten zu lassen.

Den größeren Gestaltungsraum haben wir nach der Erfahrung im Zusammenhang mit Betäubungsmittelverfahren bezüglich Haschisch und Marihuana, wenn eine Verteidigung so früh wie möglich ansetzt.

Haschisch und Cannabis – was genau ist strafbar?

Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist der Besitz, Erwerb, Anbau und Verkauf, sowie die Einfuhr von Betäubungsmitteln in Form von Haschisch, Cannabin oder Marihuana strafbar. Der reine Konsum stellt juristisch hingegen nur eine Eigenschädigung dar; diese wird nicht bestraft.

Marihuana und Cannabis – die sog. „nicht geringe Menge“

Obwohl Marihuana und Haschisch aus der gleichen Pflanze gewonnen werden, unterscheiden sie sich. Im juristischen Zusammenhang sind sowohl der Besitz, als auch der Verkauf oder Kauf strafbar. Die Strafbarkeit richtet sich nach der Menge des Wirkstoffs, nicht nach dem Gewicht des Marihuanas oder Haschischs.

An dieser Stelle unterscheiden sich die beiden Rauschmittel, denn Haschisch hat einen höheren THC-Gehalt als Marihuana. Entsprechend wird der Besitz bzw. Kauf oder Verkauf von Haschisch potentiell höher bestraft. Nicht weil der Stoff per se schlimmer ist, sondern weil hier die Grenze einer geringen Menge schneller erreicht werden kann. Insbesondere Haschischöl hat einen sehr hohen THC-Gehalt. Durchschnittlich hat Marihuana einen THC-Gehalt von 2-5%.

Eine sog. geringe Menge liegt nach dem BtMG vor, wenn weniger als 7,5 g THC mitgeführt, verkauft oder importiert werden. Die Bestimmung wird im Labor vorgenommen.

Ob eine so genannter nicht geringe Menge oder aber auch noch eine geringe Menge vorliegt entscheidet sich insofern nicht nach dem reinen Bruttogewicht, der gekauften Betäubungsmittel. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Cannabis von einer sehr guten Qualität eine Wirtschaftsmenge von 20 % aufweist. In diesem Falle wäre schon bei einer Bruttomenge von etwa 40 g die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten.

In Fällen schlechter Qualität (etwa 3 % Wirkstoffanteil) bedarf es somit rechnerisch hingegen einer Bruttomenge von 250g Marihuana, um den Grenzwert zu überschreiten.

Es folgt daraus also, dass schon eine mitgeführte Menge von etwa 50 g zu einer Freiheitsstrafe – nicht geringe Menge – führen kann; eine Menge von 200g hingegen nicht.

Relevant ist in diesem Zusammenhang, woher das Haschisch oder Marihuana kommt. In Holland erworbendes Marihuana weißt regelmäßig einen höheren THC-Gehalt auf, Als das Marihuana von der Indoor-Plantage eines Homegrowers.

Indoor Plantage und Homegrow Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Marihuana, Plantage oder Einfuhr von BtM? Ihr Rechtsanwalt für BtM-Verfahren

Zur strafrechtlichen Beurteilung von Marihuana: Indoor-Plantagen und Homegrow

Laut einer 2012 vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Studie hat jeder dreizehnte Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren in Deutschland zumindest einmal in seinem Leben Marihuana konsumiert. Das sind 7,8% aller Jugendlichen dieser Altersgruppe, 1,3% gaben an in den letzten zwölf Monaten regelmäßig Marihuana konsumiert zu haben. Bei den jungen Erwachsenen (18 bis 25 Jahre) ist der Konsum von Marihuana sogar noch verbreiteter: 34,8% dieser Altersgruppe, also ca. ein Drittel gaben an, wenigstens einmal Marihuana konsumiert zu haben, ganze 3,9% tun dies regelmäßig.

Bei diesen Zahlen ist es kein Wunder, dass die behördlichen Bemühungen dem gem. §§ 29-30a BtMG rechtswidrigen Umgang mit Marihuana entgegenzuwirken in den letzten Jahren stark zugenommen haben. Nachdem im Jahr 1991 noch „nur“ 1,5 Tonnen Marihuana und 11 Tonnen Haschisch von den Behörden sichergestellt wurden, stieg diese Zahl bis 1999 auf 15 Tonnen Marihuana, 4,8 Tonnen Cannabisharz und ca. 17.000 Marihuanapflanzen an. Die Tendenz ist bis heute steigend.

Dabei ist es ein weitverbreiteter Irrglaube, dass die Droge aus dem Ausland, etwa den nahe gelegenen Niederlanden, nach Deutschland kommt. Der Anbau von Marihuana ist, obwohl er in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig ist (§ 29 I Nr. 1 BtMG), weitverbreitet. Da es sich insofern zumeist um illegalen Anbau in Form von Homegrow oder Indoor-Plantagen handelt, droht häufig die Strafverfolgung. Bereits seit Februar 1998 ist sogar der Besitz von THC-freien Marihuanasamen strafbar, wenn den Umständen nach angenommen werden kann, dass diese zum illegalen Anbau genutzt werden sollen. Ausnahmen gelten nur im Bereich des sogenannten Nutzhanfs, welcher etwa als Rohstoff für Kleidung und Kosmetik genutzt wird. Hier können die Grenzen jedoch fließend und für den Laien häufig unverständlich sein. Daher empfiehlt es sich bereits bei den kleinsten Anzeichen einer Strafverfolgung einen Rechtsanwalt zu konsultieren und damit nicht etwa bis zu einer Hausdurchsuchung zu warten, denn bereits bei dieser ist es äußerst wichtig seine Rechte zu kennen. Daher werde ich im Folgenden über die rechtliche Beurteilung von Homegrow und Indoor-Plantagen aufklären. Bedenken Sie jedoch, dass Sie immer ein einzelfallbezogenes Beratungsgespräch mit Ihrem Rechtsanwalt führen sollten und dieser Text nicht den Anspruch erhebt, ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt zu ersetzen.

Welche Strafe drohen für Homegrow oder das Betreiben einer Indoor-Plantage?

Homegrow und das Betreiben einer Indoor-Plantage sind gemäß § 29 I Nr. 1 BtMG rechtswidrig. Wörtlich heißt es dort:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt (…)“

Dass es sich bei Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt ergibt sich aus seiner Auflistung in Anlage 1 des BtMG.

Der gesetzliche Terminus für Homegrow und Indoor-Plantagen ist also „Anbau“ und „Herstellung“. Diese stehen wie man oben sieht unter einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haftstrafe oder Geldstrafe. Alleine wegen dieser hohen Strafandrohung empfiehlt es sich bei einer Vorladung als Beschuldigter wegen des Anbaus von Marihuana möglichst früh einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Es existieren etliche Abwandlungen dieses Tatbestands, welche mit Strafminderungen, aber vor allem Strafschärfungen einhergehen:

Strafminderungen gibt es gemäß der Absätze 4 und 5 des § 29 BtMG vor allem im Falle der fahrlässigen Begehung und wenn es sich um eine sogenannte „geringe Menge“ Marihuana handelt. In ersterem Fall ist die Strafandrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in letzterem Fall kann sogar ganz von Strafe abgesehen werden.

Strafschärfungen ergeben sich vor allem aus den §§ 29a, 30 und 30a BtMG. § 29a BtMG stellt dabei insbesondere den Verkauf an Minderjährige und das Handeltreiben in nicht geringer Menge unter eine schärfere Strafandrohung (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe). Nach § 30 BtMG drohen bei Homegrow und dem Betrieb von Indoor-Plantagen als Mitglied einer Bande (Absatz 1 Nr. 1) oder gewerbsmäßig (Absatz 1 Nr. 2) sogar mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe. Werden bei bandenmäßigem Homegrow oder dem Betrieb von Indoor-Plantagen nicht geringe Mengen hergestellt, so sieht § 30a BtMG sogar einen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Um diese verschiedenen Möglichkeiten der Strafschärfung und –milderung verständlich zu machen, werde ich die einschlägigen Worte näher erklären:

Ab wann ist das Züchten einer Marihuanapflanze „Anbau“ oder „Herstellung“ im rechtlichen Sinne?

Der Definition nach spricht man von Anbau bei dem vom „menschlichen Willen getragenen Aussäen von Samen und die Aufzucht zumindest einer Cannabispflanze.“

Demnach ist jede Zucht einer Marihuanapflanze rechtswidrig, unabhängig davon, ob es sich um eine potente Pflanze handelt oder nicht. Wenn etwa bei einer Hausdurchsuchung eine Marihuanapflanze bei Ihnen gefunden wird, wird dies immer zur Anzeige führen. Dabei ist die Tat bereits vollendet, wenn der Samen so unter die Erde gebracht wurde, dass daraus eine Marihuanapflanze wachsen kann, ob sie tatsächlich schon gewachsen ist, spielt keine Rolle. Demnach ist schon das Aussäen von Marihuanasamen etwa im Wald Anbau im rechtlichen Sinne, es muss sich nicht zwangsläufig um Homegrow handeln. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Täter nicht nur derjenige ist, der selbst Homegrow oder eine Indoor-Plantage betreibt, sondern auch wer ihm bei der Aufzucht der Marihuanapflanze(n) hilft. Wer etwa den Anbau von Marihuana auf seinem Grundstück oder in seinen Räumlichkeiten duldet, ist ebenso strafbar wie der „Gärtner“ selbst.

Vom Herstellen spricht man dagegen, wenn Betäubungsmittel gewonnen, angefertigt, zubereitet, be- und verarbeitet, gereinigt oder umgewandelt werden. Homegrower und Betreiber Indoor-Plantagen sind hiervon also vor allem beim Ernten und Trocknen der Blüten, aber auch die Herstellung von Cannabisöl oder Haschisch umfasst.

Was ist eine sog. „geringe Menge“?

Strafbar ist häufig erst der Anbau bzw. das Herstellen einer nicht-geringen Menge. Von einer geringen Menge spricht man bei bis zu 7,5 Gramm THC.

Es geht also nicht um das Netto-Gewicht der Pflanze, wie dies etwa in den USA der Fall ist, sondern um den tatsächlichen THC Gehalt, dessen Berechnung in einem Labor vorgenommen wird.

Häufig ist dieser Wert schon bei ca. 50 Gramm Cannabisblüten (getrocknet) erreicht, weshalb höchste Vorsicht und – erneut – das frühestmögliche Einschalten eines Rechtsanwalts strengstens zu empfehlen sind. Wird dagegen bei einer Hausdurchsuchung Marihuana gefunden, welches diesen Wert nicht übersteigt, so kann man sich mit einem guten Rechtsanwalt berechtigte Hoffnungen auf Straffreiheit machen. Im allgemeinen gilt, dass beim Homegrow oder auch auf Indoor-Plantagen nie mehr als eine Pflanze angebaut werden sollte.

Wann gilt der Anbau als „gewerbsmäßig“ betrieben?

Eine Handlung wird rechtlich als gewerbsmäßig eingestuft, wenn sie tatsächlich im Sinne eines Gewerbes vorgenommen wird. Dabei kommt es vor allem auf die Umstände an, unter denen Homegrow oder Indoor-Plantagen betrieben werden:

Auf gewerbsmäßiges Handeln deuten verschiedene Tatsachen hin, wie etwa die, ob der Anbau die Haupteinnahmequelle des Beschuldigten ist, er es als „hauptberuflich“ tut, ob die Indoor-Plantage „gewerbeähnlichen Strukturen“ unterliegt (gemeint sind vor allem geregelte Arbeitszeiten und –abläufe), ob viele andere involviert sind, etc. Gemeint ist also der Anbau in großem Stil. Insofern handelt es sich bei Indoor-Plantagen häufig um gewerbsmäßiges Handeln, während Homegrow mit wenigen Pflanzen oft nicht unter diesen Begriff fällt. Dennoch kann auch Homegrow vom Gericht als gewerbsmäßig angesehen werden.

Häufig kommt es auch auf die Umstände an wie sie bei einer Hausdurchsuchung vorgefunden wurden; wenn der Anbau eher laienhaft wirkt, kann in der Regel nicht von Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden, während beispielsweise eine Indoor-Plantage mit professioneller Beleuchtung, Luftfilter, etc. häufig als gewerbsmäßiger Anbau angesehen werden. In solchen Detailfragen ist ein guter Rechtsanwalt entscheidend für ihr Verfahren.

Wann gilt der Anbau als „bandenmäßig“ betrieben?

Laut Bundesgerichtshof ist eine „Bande“ im juristischen Sinne

„eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen, im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat“.

Es bedarf weder einer ausdrücklichen Abmachung, noch einer konkreten Abrede, also etwa einem genauen Plan wie und über welchen Zeitraum eine Indoor-Plantage betrieben werden soll. Insofern kann es also schon als Bande angesehen werden, wenn man in einer WG wohnt und die eigene Marihuanapflanze regelmäßig von zwei Mitbewohnern gegossen wird. Selbstverständlich darf es sich dabei nicht um reinen Zufall handeln, wie wenn den Mitbewohnern zum Beispiel gar nicht klar ist, dass es sich um Marihuana handelt und er die Pflanze nur gießt, damit diese nicht eingehen. Um solche – durchaus denkbaren, allerdings doch eher abwegigen – Konstellationen vor dem Richter glaubhaft zu machen, bedarf es einer guten rechtsanwaltschaftlichen Vertretung, welche ich Ihnen bieten kann.

Um allerdings gar nicht erst in Erklärungsnot zu geraten, empfiehlt es sich, Homegrow oder auch größere Indoor-Plantagen nie mit mehr als zwei Personen zu betreiben. Dementsprechend sollte auch bei einer etwaigen Hausdurchsuchung nur der direkt Beschuldigte zugegen sein. Die Vorstellung, die Strafe sei milder, wenn sich „alle stellen“, ist ein Irrglaube, im Zweifel verschlimmert dies die Strafe nur. Am besten Sie befragen vor einer angekündigten Hausdurchsuchung stets Ihren Rechtsanwalt, wie Sie sich in dieser Situation am besten verhalten.

Wie kann Rechtsanwalt Nikolai Odebralski mir helfen?

Sollten Sie den Verdacht haben, dass gegen Sie wegen Homegrow oder dem Betrieb einer Indoor-Plantage ermittelt wird, wurde bereits eine Hausdurchsuchung durchgeführt oder haben Sie sogar einer Vorladung als Beschuldigter erhalten, dann sollten Sie sich umgehend an mich wenden. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Betäubungsmittelstrafrecht bin ich der ideale Rechtsanwalt für Ihr Anliegen. Ich haben nicht nur das theoretische Wissen, sondern vor allem die Erfahrung die nötig ist, um sie zu verteidigen. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin für ein Erstgespräch unter 0201 747 1880.

Amphetamin und Speed – Informationen und Strafe bei Besitz Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Hausdurchsuchung, Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung und Strafe für den Besitz von Amphetamin

Ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Form von unerlaubtem Besitz, Einfuhrschmuggel oder Handeltreiben mit Amphetamin beginnt zumeist wie andere Verfahren im Bereich der Betäubungsmittelstrafbarkeit: In der Regel steht die Polizei unangekündigt vor der Tür und es folgt eine Hausdurchsuchung wegen des vermeintlichen Besitzes von Betäubungsmitteln oder des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, umgangssprachlich meistens einfach schlicht Drogen genannt.

In anderen Konstellationen werden die Betroffenen an der Grenze beim Einfuhrschmuggel von Amphetamin festgenommen.

In weitaus weniger Fällen – und auch nur, sofern es sich um geringere Mengen an Amphetamin handelt – bekommen die Betroffenen eine sogenannte Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung.

Teilweise kommt es auch zu gewöhnlichen Kontrollen im Straßenverkehr. Im Rahmen von sogenannten Drogentests werden die Fahrzeugführer positiv auf Amphetamin getestet. Bei einer anschließenden Durchsuchung werden schließlich auch Amphetamine entdeckt und sichergestellt.

Unabhängig von den Details der jeweiligen Situation ist es in derartigen Fällen immer besonders wichtig, möglichst frühzeitig einen auf diesem Gebiet erfahrenen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, um etwa eventuelle Strafen für den Besitz von Amphetamin abwenden zu können. Bei einer Durchsuchung und einem Drogenfund im Straßenverkehr gilt dies ganz besonders, da bei einem Zusammenhang zwischen dem Konsum von Amphetamin und dem Führen eines Kraftfahrzeugs der Entzug der Fahrerlaubnis droht.

  • 1. Unerlaubter Besitz von oder Handeltreiben mit Speed, Pep und Co.: Welche Strafen drohen bei Besitz von Amphetamin?

    Die Höhe der Strafe bei Besitz von Amphetamin ist abhängig von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren – der entscheidende Punkt ist aber natürlich die Menge des sichergestellten Betäubungsmittels.
    Doch selbst soweit es sich lediglich um eine geringe Menge – in Angrenzung zur sogenannten nicht geringen Menge – handelt, wird der zuständige Staatsanwalt für Sie eine nicht unerhebliche Geldstrafe fordern. Die Möglichkeit, derartige Verfahren außergerichtlich im Wege eines sogenannten Strafbefehls aus der Welt zu schaffen, ist außergewöhnlich gering.
    Einer der Gründe hierfür ist unter anderem die Tatsache, dass Amphetamin einerseits ein erhebliches Suchtpotenzial entfaltet und andererseits auch als Handelsgut auf dem Schwarzmarkt besonders interessant ist. Denn anders als bei Marihuana oder Haschisch lässt sich durch das Handeltreiben mit Amphetamin ein beträchtlicher Gewinn erzielen. Relevant ist in diesem Zusammenhang zudem auch die von Amphetaminen ausgehende Gefahr beziehungsweise Suchtgefahr für die körperliche Gesundheit des Menschen.
    Erforderlich für eine hohe Strafe für den Amphetamin-Besitz ist auch nicht, dass gewerbsmäßig mit Amphetaminen Handel getrieben wird oder Sie sogar mit anderen Personen eine Gruppe gebildet haben, um nur ein Beispiel zu nennen, die Amphetamine zunächst streckt und anschließend mit wesentlich größerer Gewinnmarge weiterverkauft. Hohe Strafen werden schon beim bloßen Besitz von Amphetaminen oder dem Handeln mit ihnen verhängt. Die Höhe der Strafe für den Besitz von Amphetamin liegt hierbei im Ermessen des Gerichts.
    In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass ein guter und vor allem erfahrener Rechtsanwalt das Ergebnis wesentlich zu Ihren Gunsten beeinflussen kann – unabhängig davon, ob der Betroffene lediglich die Höhe der Strafe reduzieren möchte oder ob er oder sie erwartet, am Ende des Verfahrens freigesprochen zu werden. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass man einen Spezialisten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts an seiner Seite braucht, um die Strafe für den Besitz von Amphetamin zu mildern oder vollständig abzuwenden. Dies gilt umso mehr, je größer die Menge des sichergestellten Amphetamins ist.
    Sofern es um den Vorwurf des Handeltreibens mit Amphetaminen geht, ist natürlich relevant, an welchen Personenkreis das Amphetamin verkauft wurde, ob es sichergestellt wurde, in den Verkehr gelangt ist oder letztlich natürlich auch, wie sich der Beschuldigte zur Straftat verhält.
    Hier kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob aus reiner Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wurde oder ob der Hintergrund des Handeltreibens mit Amphetaminen dem Umstand geschuldet war, die eigene Betäubungsmittelabhängigkeit finanzieren zu müssen. Im letzteren Fall wäre die Möglichkeit einer Zurückstellung der Strafe nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes in Betracht zu ziehen.

  • 2. Strafe bei Besitz von Amphetamin : Die sogenannte „nicht geringe Menge“

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 33, 133 liegt der Grenzwert der sogenannten nicht geringen Menge bei Amphetamin bei 10 Gramm Amphetaminbase. Relevant für die Unterscheidung einer geringen oder nicht geringen Menge ist dabei nicht die reine Bruttomenge Amphetamin, welche sichergestellt wurde, sondern der Wirkstoffgehalt des Amphetamins.
    Ein Beispiel: Erwirbt ein Kunde 100 g Amphetamin von sehr guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 15 %, so liegt der Anteil an Amphetaminbase hier bei insgesamt 15 g – der Grenzwert zur nicht geringen Menge wäre also überschritten. Besitzt jemand indes 200 g Amphetamin von sehr schlechter Qualität und einem Wirkstoffgehalt von lediglich 3 %, enthielte dieses nur 6 g Amphetaminbase – die Grenze zur nicht geringen Menge wäre ergo nicht überschritten.

  • 3. Amphetamin, Speed und Co. – Zahlen und Fakten

    Im Unterschied zu natürlichen Drogen wie beispielsweise Marihuana oder auch reines Kokain ist Amphetamin ein synthetisch hergestelltes Produkt. Hierbei existiert das Amphetamin in chemisch unterschiedlicher Zusammensetzung, die Spannbreite reicht von Alpha-Methylamphetamin, umgangssprachlich eher als Speed oder Pep bekannt, bis hin zu gefährlicheren Kombinationen wie N-Methylamphetamin, dem berühmt-berüchtigten Crystal Meth, in der Drogenszene manchmal auch als Ice oder historisch als Panzerschokolade oder Fliegermarzipan bezeichnet.
    Die Art der Amphetamine ist unterschiedlich und reicht von getrocknetem und gestrecktem Pulver in niedriger Qualität bis hin zu Amphetaminpaste, die in der Regel einen hohen Reinheitsgrad aufweist und in der Folge von den Zwischenhändlern zumeist mit Koffein oder Lactose gestreckt wird.
    Die Herstellung erfolgt in den meisten Fällen im Ausland, zu großen Teilen in Tschechien. Anschließend wird das Amphetamin dann über Polen oder die Niederlande nach Deutschland eingeführt, wo es dann gestreckt und an Endabnehmer verkauft wird. Festzustellen ist zudem, dass die Zahl an sichergestelltem Amphetamin im Laufe der letzten Jahre stetig angestiegen ist.

  • 4. Strafverfahren bei Besitz von Amphe­tamin: Warum brauche ich einen erfahrenen Rechtsspezialisten?

    In der Praxis hat sich bereits häufig gezeigt, dass ein im Bereich der Betäubungsmitteldelikte erfahrener und spezialisierter Strafverteidiger das Ergebnis entscheidend beeinflussen kann.
    Dies gilt nicht nur, sofern es um die Frage einer Verurteilung oder eines Freispruchs geht, sondern auch im Zusammenhang mit der möglichen Höhe der Strafe bei Besitz vom Amphetamin oder einer möglichen Zurückstellung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes.
    Ich selbst habe bereits eine Vielzahl an Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder auch Einfuhr von Betäubungsmitteln in Form von Amphetamin geführt. Neben den theoretischen Grundkenntnissen in diesem Bereich verfüge ich insofern über die auch praktische Erfahrung in Relation mit der Bearbeitung entsprechender Delikte. Diese Erfahrung kommt Ihnen zugute.

  • 5. Vorladung und Strafe bei Besitz oder Handel mit Amphetamin: Schlusswort & Kontakt

    Sollten Sie weitere Fragen haben oder bereits eine Vorladung wegen des Besitzes von Amphetamin erhalten haben und einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung vereinbaren wollen, kontaktieren Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.de, telefonisch unter 0201 747 188 – 0oder direkt über unser Kontaktformular.
    Gerne vertreten wir Sie in ganz Deutschland, etwa in Düsseldorf, Berlin, Essen, Frankfurt, Duisburg, Moers, Krefeld, Solingen, Hamburg, München, Münster, Dortmund, Lippstadt, Würzburg, Leipzig, Dresden, Köln, Hagen, Altena, Koblenz, Cottbus, Gelsenkirchen, Hamm, Arnsberg, Herne, Leverkusen, Darmstadt, Ingolstadt, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Lüdenscheid, Iserlohn oder Wolfsburg.
    Schildern Sie mir Ihren Fall und lassen Sie sich bei einer Vorladung wegen des Besitzes oder Handeltreibens mit Amphetamin umfassend beraten.

    Odebralski – Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung.

Rechtsanwalt BtMG
Ihre Experten für Betäubungsmitteldelikte

Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

Kokain bzw. Koks – Informationen und Strafen
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz –

Informationen zu der Geschichte von Kokain: Seit seiner Entdeckung durch den Chemiker Albert Niemann im Jahr 1860 hat das Kokainhydrochlorid – kurz: Kokain – eine beachtliche Laufbahn eingeschlagen: Nach anfänglicher Verwendung in Medizin und Militär ist das aus den Blättern der Kokapflanze gewonnen Kokain seit den 50er Jahren des 19. Jahrhunderts aus der westlichen Partyszene nicht mehr wegzudenken: Wurde es zunächst nur in Miami, im US-Bundesstaat Florida vertrieben, fand das Kokain schnell seinen Weg in alle Großstädte der USA und letztlich auch über den Ozean nach Europa. Heutzutage ist Kokain auf dem gesamten Globus weitverbreitet.

Die Verarbeitung der Droge Kokain erfolgt zu verschiedenen Varianten. Egal ob Koks oder Crack, der Besitz und Konsum dieser Droge ist hierzulande Illegal und der Verstoß zählt zum Strafrecht. Sollten Sie also eine Vorladung erhalten haben oder eine Freund/Verwanter sitzt in Untersuchungshaft, raten wir dringlichst, einen Anwalt mit genügend Erfahrung im Strafrecht zu konsultieren.

Mit der Ausbreitung der Droge Kokain kamen auch Gesetze, die den Umgang mit diesem, insbesondere Einfuhr, Handel und Besitz, verboten. Seit 1914 ist der Konsum von Kokain und Koks in den USA strafbar, im Jahr 1916 wird der Gebrauch auch in Großbritannien verboten. Mit dem am 1. Januar 1930 in Kraft getretenen Betäubungsmittelgesetz werden auch in Deutschland Verkauf und Besitz von Kokain unter Strafe gestellt. Wie diese Strafe im Einzelnen aussehen kann, was genau in Verbindung mit Kokain strafbar ist, inwiefern die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Kokain strafrechtlich belangt werden kann und wie Sie sich am besten im Fall einer Vorladung als Beschuldigter, einer Hausdurchsuchung oder ähnlichen verhalten und vor allem wann sie unbedingt einen Strafverteidiger einschalten sollten, möchte ich im Folgenden für Sie zusammenfassen. Dabei sei jedoch gleich zu Beginn darauf verwiesen, dass mit Kokain nicht zu spaßen ist: Dieser Text erhebt nicht den Anspruch, ein einzelfallbezogenes Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt zu ersetzen. Sollten Sie in einem Kokainverfahren eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch mit mir unter 0201 747 188-0.

Mögliche Strafen – die gesetzliche Grundlage der Strafbarkeit des Umgangs mit Kokain

Nach § 29 BtMG stehen unter Strafe der Besitz und Erwerb, sowie das Handeltreiben, die Einfuhr, die Abgabe und das In Verkehr bringen von Kokain. Unterschiede bei der Strafbarkeit ergeben sich dabei vor allem aus der Frage, ob es sich um eine sogenannte „geringe Menge“ handelt. Bei Kokain liegt die Grenze zur „nicht geringen Menge“ nach einer Entscheidung des BGH (BGHSt 33, 133) bei 5,0 Gramm Kokainhydrochlorid (Kokain-HCL), also reinen Kokains. Bei „gestrecktem“ Kokain zählt also nicht das tatsächliche Gewicht des Produkts, sondern nur der reine Kokaingehalt. Dieser wird anhand eines Wirkstoffgutachtens des bei Ihnen – etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung – gefundenen Kokains bestimmt.

Nun aber zu den möglichen Strafen bei Kokaindelikten:

Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe und In Verkehr bringen von einer geringen Menke Kokain stehen gemäß § 29 BtMG unter einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 31a BtMG ist möglich.

Bei einer nicht geringen Menge an Kokain ist zwischen den verschiedenen Delikten zu unterscheiden: Wer Kokain in nicht geringer Menge besitzt, abgibt oder damit Handel treibt, dem drohen gemäß § 29a I BtMG ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die gleiche Strafhöhe droht einem über 21-jährigen, der Kokain an Minderjährige abgibt oder es ihnen verabreicht. Gemäß § 29a II BtMG wird in minderschweren Fällen auf eine Strafe von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe erkannt. Die Einfuhr einer nicht geringen Menge Kokain ist dagegen mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren bedroht (§ 30 I BtMG). Jedoch ist auch hier eine Strafmilderung in minderschweren Fällen auf drei Monate bis 5 Jahre möglich (§ 30 II BtMG). In bestimmten Fällen (§ 30a BtMG) ist der Umgang mit einer nicht geringen Menge Kokain sogar unter eine Mindeststrafe von fünf Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe gestellt: Zunächst ist dies der Fall, wenn eine Person über 21 Jahren eine minderjährige Person dazu bestimmt, mit Kokain Handel zu treiben, Kokain ein- oder auszuführen, es zu veräußern oder abzugeben oder Kokain in Verkehr zu bringen.

Darüber hinaus greift die hohe Strafandrohung auch dann, wenn der Handel mit Kokain als Mitglied einer Bande betrieben wird.

Zuletzt ist das unerlaubte Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr und das Sich verschaffen von Kokain in diesem hohen Maße strafbar, wenn dabei eine Schusswaffe oder ein sonstiger Gegenstand mit sich geführt wird, der seiner Art nach dazu geeignet und bestimmt ist, Personen zu verletzen (etwa Schlagringe, Totschläger, Messer, etc.).

Insbesondere in letztgenannten Fällen ist es also von äußerster Wichtigkeit, sich möglichst früh im Verfahren, also schon bei dem ersten Verdacht einer Strafverfolgung und nicht erst bei Vorliegen einer Vorladung als Beschuldigter oder nach einer Hausdurchsuchung an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden. Umso früher Sie die Beratung eines Rechtsanwalts einholen, umso besser.

Wann besitze ich Kokain im rechtlichen Sinne?

Der Besitz von Kokain ist ein Auffangtatbestand: Täter kann nur sein, wer sich nicht wegen eines anderen Verstoßes gegen das BtMG schuldig gemacht hat (welche zwangsläufig den Besitz voraussetzen). Per Definition sind für den Besitz von Kokain zwei Dinge erforderlich: Der Täter muss Verfügungsmacht über das Kokain haben, also tatsächlich bestimmen können, was damit passiert und diese muss von Besitzwillen getragen sein, er muss also Wissen, dass er das Kokain besitzt und es auch besitzen wollen.

Demnach liegt beispielsweise kein Besitz vor, wenn das Kokain sofort nach der Entgegennahme konsumiert wird. Man merke: der bloße Konsum von Kokain ist in Deutschland nicht strafbar. Selbiges gilt, wenn des Kokain bloß zum Zweck seiner Vernichtung oder um es dem eigentlichen Besitzer zu entziehen an sich genommen wird: in beiden Fällen ist der Besitz nicht von Besitzwillen getragen. Wird jedoch etwa bei einer Hausdurchsuchung Kokain bei Ihnen gefunden, so wird in aller Regel von Besitz ausgegangen werden und Sie können in naher Zukunft mit einer Vorladung als Beschuldigter rechnen.

Wann ist die Rede von „Erwerb“?

Von Erwerb im Sinne des BtMG ist die Rede bei der „Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt“, wenn der Erwerbende das Kokain also so an sich nimmt, dass er es danach besitzt (s.o.).

Daraus ergibt sich, dass auch hier keine Strafbarkeit vorliegt wenn das Kokain sofort konsumiert wird, da in diesem Falle die Verfügungsgewalt beim Veräußerer verbleibt. Ein Sonderfall ist der Erwerb einer großen Menge Kokain durch mehrere Käufer anteilsmäßig: In diesem Fall wird nicht jeder für die Gesamtmenge belangt, sondern nur anteilsmäßig für den konkreten von ihm erworbenen Anteil.

Was bedeutet „Handel­treiben“ mit Kokain?

Per Definition ist „jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Kokain zu ermöglichen oder zu fördern“ vom Tatbestand des Handeltreibens umfasst. Somit ist der Tatbestand sehr weit: Gemeint ist nicht nur das einfache Handeln mit Kokain, sondern auch alles was mittelbar dem Zweck des Kokainhandels dient. So fallen auch der Transport von Kokain oder Geld zu oder von Vertriebspunkten unter den Begriff des Handeltreibens. Ebenso erfasst sind die Überwachung und Anwerbung von Dealern und die Finanzierung des Kokainhandels, wodurch auch „Hintermänner“ strafbar sind.

Das Merkmal des Eigennutzes meint dabei, dass zum Zweck der persönlichen Vorteilserlangung – sei dies in Form von Geld, Kokain, anderen Rauschmitteln oder ähnlichem – gehandelt werden muss.

Nach einem Beschluss des BGH (BGH GSSt 1/05) ist bereits die Aufnahme von Verhandlungen in der ernsthaften Absicht den Handel mit Kokain zu betreiben vom Tatbestand des Handeltreibens umfasst. Auch an dieser Stelle ist aufgrund der sehr weiten Auslegung erneut darauf zu verweisen, dass die Konsultierung eines Strafverteidigers besser früher als später erfolgen sollte. Spätestens bei der Vorladung als Beschuldigter müssen Sie unbedingt von Ihrem Recht auf Verteidigung durch einen Erfahrenen Rechtsanwalt wie mich Gebrauch machen.

Wann spricht man von „gewerbsmäßigem Handel­treiben“ mit Kokain?

Laut BGH handelt jemand gewerbsmäßig, wenn das Kokain so verkauft wird, um sich dadurch eine „fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang“ zu verschaffen. Somit gibt es ein zeitliches und ein qualitatives Element, etwa ein großer Verkauf oder ein fortgesetzter Ver- oder Ankauf geringer Mengen Kokain (zum Beispiel zum Eigenbedarf) wird in der Regel nicht als gewerbsmäßig gewertet.

Verschiedene Indizien können auf ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Kokain hindeuten, dies sind namentlich etwa, ob der Handel quasi „Hauptberuflich“ betrieben wird, der Täter also seine Haupteinnahmequelle in dem Kokainhandel hat. Ein weiteres Merkmal sind „gewerbsmäßige Strukturen“, also ob ein organisierter Arbeitsablauf vorliegt, zum Beispiel durch die Einteilung verschiedener „Verkaufsgebiete“.

Auch hier können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, bei denen eine rechtsanwaltliche Vertretung unerlässlich ist, sofern Sie etwa bereits eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben sollten.

Was wird als „bewaffnetes Handeltreiben“ mit Kokain gewertet?

Voraussetzung ist hier das Mitführen einer Waffe. Darunter fallen Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung und ihrer Beschaffenheit den Zweck erfüllen sollen, Menschen zu verletzen, also auch Luftdruckpistolen, Gaspistolen, Stich- und Hiebwaffen. Mitführen bedeutet in dem Zusammenhang, dass die Waffe beim Handeltreiben mit Kokain so bei sich getragen wird, dass sie jederzeit eingesetzt werden könnte. Fraglich ist etwa, inwiefern eine bei einer Hausdurchsuchung gefundene Waffe auf ein bewaffnetes Handeltreiben hindeuten kann. Einigkeit besteht darüber, dass eine sich in einem Auto befindliche Waffe ausreicht, wenn dieses Auto zur Tatbegehung genutzt wurde, also etwa um zum Übergabeort zu fahren.

Was sind Abgabe, In­verkehr­bringen und Einfuhr von Kokain?

Die Abgabe von Kokain meint die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten ohne vertragliche Abrede, also unentgeltlich, sodass dieser Dritte das Kokain nach eigenem Ermessen verwenden kann. Liegt Entgeltlichkeit vor, dann ist die Rede von Veräußern.

Inverkehrbringen bedeutet dagegen, dass das Kokain – auf welche Weise auch immer – anderen zugänglich gemacht wird. Es genügt also bereits, das Kokain öffentlich liegen zu lassen. Diese Tatvariante ist gegenüber den anderen Varianten des Verkaufs subsidiär, sie dient als Auffangtatbestand sofern Handeltreiben, Abgabe oder Veräußerung von Kokain nicht vorliegen.

Einfuhr ist jedes Befördern von Kokain aus dem Ausland auf deutsches Bundesgebiet. Mit welchem Beförderungsmittel dies geschieht ist dabei irrelevant.

Exkurs: Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Kokain

Im Gegensatz zu der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gibt es bezüglich der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Kokain keine strikten gesetzlichen Richtlinien. Dies führt zu einer Recht inkonsistenten Rechtsprechung, Urteile können je nach Verfahren und vor allem je nach den Fähigkeiten Ihres Strafverteidigers so oder so ausgehen.

In Frage kommt zunächst eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB bzw. eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 316 StGB ist die Fahruntüchtigkeit, für die das Auftreten von Fahrfehlern ein Indiz sein kann. Sofern jemand „bloß“ unter dem Einfluss von Kokain am Straßenverkehr teilnimmt, dabei aber nicht Fahruntüchtig ist, ist der Tatbestand grundsätzlich nicht erfüllt. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn es sich um besonders hohe Kokainwerte im Blut handelt. Der Kokainwert wird zunächst anhand eines sogenannten „Drug-Wipe-Tests“ festgestellt, der nur Aussage darüber macht, ob überhaupt Kokain bzw. andere Betäubungsmittel konsumiert wurden. Fällt dieser positiv aus, so wird der konkrete Wert anhand einer Blutprobe ermittelt.

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines etwaigen Strafverfahrens drohen verkehrsrechtliche Konsequenzen in Form des Führerscheinentzugs. Im Falle der Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Kokain wird nämlich eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle gemacht, welche sodann ohne vorherige Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) die Fahrerlaubnis entzieht. Bereits der einmalige Kokainkonsum kann ausreichen um jemanden als charakterlich ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr einzustufen, so geschehen etwa bei VG Braunschweig 6 B 66/05 oder VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.09.09 – 7 L 1006/09.

Ob dabei überhaupt am Straßenverkehr teilgenommen wurde, ist unerheblich. Demnach kann der Erlaub der Fahrerlaubnis in jedem Verfahren mit Bezug zum Kokainkonsum drohen – ein weiterer guter Grund mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht bis zu Vorladung als Beschuldigter zu warten.

Was Kann Strafverteidiger Nikolai Odebralski für mich tun?

Ich stehe Ihnen deutschlandweit in gegen Sie gerichteten Verfahren im Zusammenhang mit Kokain bei. Sie können mich in jedem Verfahrensstadium, ob bei der Aufnahme von Ermittlungen gegen Sie, anlässlich einer Hausdurchsuchung oder wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, konsultieren. Gerne übernehme ich auch laufende Verfahren oder Revisionsfälle.

Dabei hilft mir meine Erfahrung aus vielen erfolgreich geführten Kokainverfahren um Ihnen eine ideale Strafverteidigung zu bieten.

Insbesondere die Aufklärunbgshilfe nach § 31 BtMG stellt eine hilfreiche Norm da und wird auch als die „Geheimwaffe des Strafverteidigers im BtMG-Verfahren“ bezeichnet. Diese Norm erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung oder eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Am besten Sie vereinbaren noch heute einen Termin für ein Erstgespräch unter 0201 747 188-0.

  • 1. Eigenschaften, Konsequenzen und Strafen für den Konsum und Besitz von Heroin: Wie wirkt Heroin?

    Heroin ist ein aus Schlafmohn gewonnenes Opiat und ein Ersatzstoff für Opium. Es hat nicht nur eine entspannende und beruhigende Wirkung, sondern wirkt auch äußerst schmerzhemmend.
    Bei Konsumenten von Heroin kann es zu großer Euphorie kommen, während sie schleichend unter eingeschränkter, verzerrter Wahrnehmung leiden und nach und nach den Bezug zur Realität verlieren. Hierin liegt auch die große Gefahr von Heroin, welches als gefährlichstes illegales Betäubungsmittel gehandelt wird. Auf der Liste der gefährlichsten Drogen ist Heroin – gleich nach Alkohol, welcher aufgrund seiner weiten Verbreitung und der Sozialschädlichkeit auf dem ersten Platz liegt – auf Platz zwei.
    Konsumenten von Heroin erfahren nicht nur einen immensen Realitätsverlust. Auch die Grenzen zu toxischen bis hin zu tödlichen Dosen verlaufen fließend und sind häufig schwer zu bestimmen.

  • 2. Heroin – die zweitgefährlichste Droge der Welt

    Im Jahr 2015 gab es in Deutschland 1226 Drogentote, rund 200 mehr als noch im Jahr 2014 – der Großteil davon ist Opfer des Heroinkonsums. Dies ist auch mit dem extrem hohen Suchtpotenzial von Heroin zu erklären: Bereits der erste Konsum kann eine starke Abhängigkeit begründen. Diese Abhängigkeit ist in der Regel nicht nur physischer, sondern auch psychischer Natur, so dass der Konsument aufgrund des besonders starken Gewöhnungseffekts nach kurzer Zeit immer mehr Heroin konsumieren muss, um seine Sucht zu befriedigen. Dies ist nicht nur kostspielig und lebensgefährlich, sondern in aller Regel auch rechtswidrig.
    So stellen die §§ 29 ff. BtMG nicht nur den unmittelbaren Umgang und Besitz von Heroin unter Strafe. Es kommt im Zusammenhang mit Heroin auch häufig zu weiteren Straftaten, welche der Beschaffung dienen: Körperverletzungen, diverse Eigentumsdelikte und sogar illegale Prostitution sind immer wieder Straftaten, mit denen sich die Gerichte im Zusammenhang mit Heroin beschäftigen müssen. Für die Strafbarkeit von etwa Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Herstellung, Veräußerung, Abgabe, etc. von beziehungsweise mit Heroin gilt das Gleiche wie für alle anderen vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfassten Drogen. An dieser Stelle sei auf unsere entsprechenden Informationsseiten, etwa zu Haschisch, Marihuana und Cannabis oder Amphetamin und Speed

  • 3. Strafe bei Besitz von Heroin: Die sogenannte „nicht geringe Menge“

    Die Grenze für die sogenannte nicht geringe Menge bei Heroin liegt bei 1,5 Gramm reinem Heroinhydrochlorid. Dies entspricht 150 Konsumeinheiten á 10 mg oder 30 Konsumeinheiten á 50 mg.
    Im Allgemeinen sei gewarnt: Auch die Gerichte wissen um die Gefährlichkeit von Heroin, weswegen hier in aller Regel mit höheren Strafen zu rechnen ist als bei Delikten in Verbindung mit anderen Betäubungsmitteln wie etwa Marihuana.
    Daher ist ein guter und vor allem erfahrener Rechtsanwalt, welcher mit der Materie vertraut ist, in allen Fragen rund um Heroin und die möglichen Strafen beim Besitz von Heroin unverzichtbar. Sie können mich jederzeit konsultieren, sei es, weil gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weil bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, weil sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, etwa für den Besitz von Heroin. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin zu einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch. Mehr Details erfahren Sie weiter unten.

  • 4. Besitz von Betäubungsmitteln: Crack – Eine spezielle Variante von Heroin

    Crack ist eine besondere Form des Kokains, welche aus Kokainsalz in Verbindung mit Natron hergestellt wird. Seinen Namen hat das Crack von dem knackenden – englisch: (to) crack – Geräusch, welches beim Verbrennen der Crack-Kristalle entsteht. Beliebt ist Crack gerade wegen seiner unmittelbaren und intensiven Wirkung.
    Zeitgleich birgt Crack eine besonders hohe Suchtgefahr – es wird weltweit als das Betäubungsmittel mit dem größten psychischen Suchtpotenzial gehandelt. Darüber hinaus gelten für Crack die gleichen Regeln, Gesetze und möglichen Strafen wie für Heroin, worauf wir bereits im Detail eingegangen sind. Die Grenze zwischen der geringen und nicht geringen Menge ist bei Crack ebenfalls identisch zu der von Heroin.

  • 5. Vorladung und Strafe bei Besitz oder Handel mit Heroin und Crack: Schlusswort & Kontakt

    Sollten Sie weitere Fragen haben oder bereits eine Vorladung wegen des Besitzes von Heroin oder Crack erhalten haben und einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung vereinbaren wollen, kontaktieren Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.de, telefonisch unter 0201 747 188 – 0oder direkt über unser Kontaktformular.
    Gerne vertreten wir Sie in ganz Deutschland, etwa in Düsseldorf, Berlin, Essen, Frankfurt, Duisburg, Moers, Krefeld, Solingen, Hamburg, München, Münster, Dortmund, Lippstadt, Würzburg, Leipzig, Dresden, Köln, Hagen, Altena, Koblenz, Cottbus, Gelsenkirchen, Hamm, Herne, Arnsberg, Leverkusen, Darmstadt, Ingolstadt, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Lüdenscheid, Iserlohn oder Wolfsburg.
    Schildern Sie mir Ihren Fall und lassen Sie sich bei einer Vorladung wegen des Besitzes oder Handeltreibens mit Heroin oder Crack umfassend beraten.

  • 1. Wirkung und Nebenwirkungen von Ketamin

    Ketamin ist ursprünglich ein reines Narkosemittel, welches heutzutage noch in der Tiermedizin eingesetzt wird, jedoch kaum noch bei der Behandlung von Menschen. Der rein synthetisch hergestellte Wirkstoff kann nicht nur Schmerzen besonders effektiv lindern, sondern auch Bewusstlosigkeit hervorrufen. Essenzielle Kreislauffunktionen und die Atmung bleiben nach der Injektion von Ketamin erhalten. Mit wenigen Ausnahmen in ernsten Notfällen wird es von Ärztinnen und Ärzten bei der Narkose von Menschen aufgrund diverser Nebenwirkungen allerdings nur noch äußerst selten eingesetzt.
    Wegen dieser Nebenwirkungen, allen voran aufgrund der ausgelösten Halluzinationen, ist Ketamin heutzutage auch als Partydroge – auf dem Schwarzmarkt zumeist als K, Vitamin K, Kate oder auch Special K bekannt – ebenso beliebt wie verbreitet. Beim Missbrauch von Ketamin als Rauschmittel wird es zumeist in Form von weißem Pulver geschnupft und gelangt so über die Nase in den Körper. Auf diese Weise eingenommen wirkt Ketamin rund ein bis zwei Stunden im menschlichen Kreislauf.
    Bei der Einnahme von flüssigem Ketamin lässt die Wirkung allerdings bereits nach wenigen Minuten wieder nach. Auch die Einnahme in Form von Tabletten ist eher selten, da Ketamin dabei im Körper recht schnell zu Norketamin umgewandelt wird und die intendierte halluzinogene Wirkung zumeist wesentlich schwächer ausfällt.
    Ketamin löst geschnupft schon bei niedrigen Dosierungen Halluzinationen aus. Wird die Dosis gesteigert, kommen neben erhöhtem Puls und Blutdruck, Übelkeit, Schwindel und allgemeiner Konfusion möglicherweise auch Auswirkungen von Dissoziation beziehungsweise Derealisation / Depersonalisation hinzu – hierbei gehen Wahrnehmung und Bezug zum Ich, dem eigenen Körper oder auch der unmittelbaren Umgebung teilweise oder vollständig verloren.
    Unter anderem aus diesen Gründen kann Ketamin eine psychische Abhängigkeit auslösen. Bei längerem beziehungsweise regelmäßigem Konsum schädigt es nicht nur das zentrale Nervensystem, sondern häufig auch das Kurzzeitgedächtnis sowie das episodische Gedächtnis. Auch die Wahrnehmung und die Bewegungsfähigkeit können signifikant beeinträchtigt werden.
    Gerade Ketaminkonsum über mehrere Wochen und Monate kann zudem die Funktion der Nieren sowie der Blase negativ beeinflussen. Die Folgen sind Inkontinenz und weitere Schäden des Harntrakts, etwa Schmerzen und Bluten beim Urinieren. In einigen Fällen, auch bei recht jungen Konsumenten von Ketamin, musste die Blase operativ entfernt werden.

  • 2. Die Entstehungsgeschichte von Ketamin

    Calvin L. Stevens, ein Chemiker an der Wayne State University in Detroit, Michigan, synthetisierte auf der Suche nach einem Pendant für das Narkosemittel Phencyclin (auch bekannt als PCP oder „Angel Dust“), im April 1962 erstmals Ketamin. Dieses hat einen ähnlichen strukturellen Aufbau wie Phencyclin, insgesamt allerdings weniger starke Nebenwirkungen.
    Wegen seiner Eigenschaften erwies sich Ketamin als das mit Abstand bedeutendste Narkosemittel auf Seiten der US-Amerikaner während des Vietnamkrieges. Auch heute ist es in Ländern, welche über keine flächendeckende Versorgung von medizinischen Geräten und Medikamenten verfügen, essenziell, weswegen es von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nach wie vor als unverzichtbares Medikament gelistet wird.
    Als berauschende Droge wird Ketamin laut entsprechender Berichte schon seit den Siebzigern missbraucht, vor allem aufgrund der schmerzlindernden Wirkung und der zumeist verursachten Halluzinationen.
    Aktuelle Studien haben jedoch auch gezeigt, dass Ketamin eine stark antidepressive Wirkung haben kann. So sind etwa in Deutschland und den USA bestimmte Nasensprays mit dem Wirkstoff Esketamin zugelassen, welche bei an Depressionen erkrankten Menschen eingesetzt werden, die sich ansonsten als therapieresistent erwiesen haben. Die exakten Wirkungsprozesse sowie Langzeitfolgen sind hier allerdings noch nicht vollkommen erforscht, weswegen diese Esketamin-Nasensprays in der Regel noch mit anderen Antidepressiva kombiniert werden.

  • 3. Ketamin fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

    Entgegen anderslautenden Vermutungen unterliegt Ketamin als verschreibungspflichtiges Medikament eben nicht dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern dem Arzneimittelgesetz (AMG). Damit zählt es nicht zu den illegalen Drogen. Der Besitz zum Eigenkonsum ist demnach auch nicht strafbar.
    Allerdings ist der illegale Handel mit Ketamin nach dem AMG strafbar. Ohne ein entsprechendes ärztliches Rezept kann der Handel und der „freizügige Umgang“ mit Ketamin nach §§ 95, 96 AMG mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Auch das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nach vorheriger Einnahme von Ketamin ist nach § 315c oder § 316 StGB strafbar.
    Mehr ausführliche Informationen zu Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG)

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